Leitsatz (amtlich)
Die vertraglichen Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen des Geschäftsführers einer GmbH verjähren nach BGB § 197 in 4 Jahren.
Fundstellen
Haufe-Index 648036 |
NJW 1964, 1620 |
MDR 1964, 654 |
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