Leitsatz (amtlich)

Werden Vereinbarungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters wegen arglistiger Täuschung angefochten, so bestimmen sich die Wirkungen nach den Regeln über fehlerhafte Gesellschaftsverträge.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647950

DNotZ 1970, 44

MDR 1969, 642

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