Leitsatz (amtlich)
Werden Vereinbarungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters wegen arglistiger Täuschung angefochten, so bestimmen sich die Wirkungen nach den Regeln über fehlerhafte Gesellschaftsverträge.
Fundstellen
Haufe-Index 647950 |
DNotZ 1970, 44 |
MDR 1969, 642 |
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