Leitsatz (amtlich)

Ein in einer Zeitschrift (hier: Apotheker-Kundenzeitschrift) deutlich und unübersehbar mit dem Wort "Anzeige" oder mit dem Hinweis "Eine Werbe-Information aus Ihrer Apotheke" gekennzeichnete Veröffentlichung stellt für den Verkehr klar, daß es sich um Werbung und nicht um einen redaktionell gestalteten Beitrag handelt.

Ein Unterlassungsschuldner verstößt daher nicht gegen das vertragliche Verbot der Werbung mit redaktionell gestalteten Beiträgen, wenn von ihm zu verantwortende Veröffentlichungen in Zeitschriften in der vorbezeichneten Weise gekennzeichnet sind.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf

OLG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Klägerin und die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, geben Kundenzeitschriften für Apotheken heraus und vertreiben diese an Apotheker.

Die Kundenzeitschrift der Beklagten zu 1 trug früher den Titel "P. ". Sie erscheint nunmehr mit dem Titel "g. ". Die Zeitschrift besteht aus einem 24-seitigen Innenblock. Die Umschlagblätter überragen nach oben hin den eingehefteten Innenblock. Auf diesem sog. Überstand werden umlaufend Name, Signet und Anschrift der jeweils beziehenden Apotheke wiedergegeben, so daß diese Angaben über jeder Innenseite wiederkehren. Auf der vorletzten Seite wird im oberen Teil nach Art eines Editorials (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 201/92, GRUR 1995, 125 = WRP 1995, 183 - Editorial I) ständig wechselnd ein apothekenspezifisches Thema angesprochen. Dieses Thema wird mit den Worten "Liebe Leserin, lieber Leser" eingeleitet. Dieser Beitrag ist mit der Unterschrift desjenigen Apothekers versehen, der die Zeitschrift später an seine Kunden abgibt. Zugleich wird der Apotheker in einem nebenstehenden Bild vorgestellt. Auf der letzten Seite der Kundenzeitschrift druckt die Beklagte zu 1 in monatlich wechselnder Zusammenstellung allgemein interessierende Artikel mit medizinischem Inhalt ab. Auch diese Artikel sind, zumindest soweit eine entsprechende Gestaltung von dem beziehenden Apotheker gewünscht wird, mit dem Signet der Apotheke sowie mit einer faksimilierten Unterschrift und einem Lichtbild desjenigen Apothekers versehen, der die Zeitschrift in seiner Apotheke anbietet.

Die Klägerin hatte die Gestaltung der von der Beklagten zu 1 herausgegebenen Hefte in einem früheren Verfahren mit der Begründung beanstandet, daß die vorerwähnten Beiträge auf der letzten und vorletzten Seite - entgegen ihrem Anschein - nicht von dem jeweiligen Apotheker verfaßt worden seien. Im Verlaufe jenes Rechtsstreits hatte sich die Beklagte zu 1 am 14. Juli 1983 strafbewehrt und von der Klägerin angenommen verpflichtet,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Kundenzeitschrift für Apotheker "P. " redaktionelle Beiträge unter Beifügung der faksimilierten Unterschrift und/oder eines Lichtbildes des jeweiligen Beziehers, der den so gekennzeichneten Beitrag nicht geliefert hat, zu veröffentlichen, es sei denn, daß in einem Zusatz in unmittelbarer Nähe der Überschrift, der von sonstigen Texten abgesetzt und in einer mindestens ein Drittel höheren Schrift als derjenigen des Fließtextes gehalten ist, die Quelle des betreffenden redaktionellen Beitrags genannt wird.

Die Beklagten sind nunmehr - was den Anlaß zum vorliegenden Rechtsstreit gegeben hat - dazu übergegangen, die mit faksimilierter Unterschrift und/oder Lichtbild eines Apothekers versehenen Mitteilungen mit dem Zusatz zu überschreiben: "Eine Werbe-Information aus Ihrer Apotheke" (so in den Heften Mai und Juni 1992) oder "Anzeige" (so in den Heften Juli und August 1992).

Die Klägerin hat auch diese Gestaltung als einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung und gegen die §§ 1 und 3 UWG beanstandet, weil die Zusätze nicht den Eindruck verhinderten, daß es sich bei den Artikeln um redaktionelle Beiträge des jeweiligen Apothekers handele.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu untersagen, Kundenzeitschriften in der beanstandeten Weise zu veröffentlichen und ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Zeitschriften in der beanstandeten Weise veröffentlicht hätten.

Sie hat ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagte zu 1 zur Zahlung von Vertragsstrafen und beide Beklagten zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet seien.

Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben sich im Verlaufe des Rechtsstreits strafbewehrt verpflichtet, die beanstandete Gestaltung in den Fällen zu unterlassen, in denen den Mitteilungen die Angabe "Eine Werbe-Information aus Ihrer Apotheke" vorangestellt war.

Das Landgericht hat, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht wegen der vorbezeichneten Unterlassungserklärung für erledigt erklärt haben, der Klage im wesentlichen stattgegeben; nur hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten zu 1, Vertragsstrafe zahlen zu müssen, hat es die Klage teilweise abgewiesen.

Mit der dagegen eingelegten Berufung haben die Beklagten die Abweisung der Klage insgesamt begehrt. Die Klägerin hat zu dem Vertragsstrafeverlangen weitere Haupt- und Hilfsanträge gestellt.

Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Ansprüche, die auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Zahlung von Vertragsstrafen gerichtet waren und ihre Grundlagen in den Veröffentlichungen unter der Überschrift "Anzeigen" hatten, abgewiesen. Es hat ferner in bezug auf Veröffentlichungen unter der Überschrift "Eine Werbe-Information aus Ihrer Apotheke" die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Vertragsstrafen und die Zahlung von Vertragsstrafen (beziffert und als Stufenklage) begehrt hat und soweit sie im Wege der Zwischenfeststellungsklage mit Haupt- und Hilfsanträgen weitere Vertragsstrafeansprüche geltend gemacht hat.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin die abgewiesenen Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Die Anschlußrevision der Beklagten hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat weder hinsichtlich der Beiträge, die mit "Anzeige" noch hinsichtlich der Beiträge die mit "Eine Werbe-Information aus Ihrer Apotheke" überschrieben sind, Erfolg.

I. Beiträge mit dem Wort "Anzeige"

1. Ansprüche aus § 3 UWG gegen beide Beklagten auf Unterlassung (BU 14), Auskunft (BU 14, 15 - aber nur hinsichtlich von Veröffentlichungen nach Art der Hefte Juli und August 1992) und Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung (BU 15, 16) im Umfang des Auskunftsanspruchs:

Das Berufungsgericht hat sämtliche Veröffentlichungen mit dem Wort "Anzeige" nicht als irreführend beanstandet, weil der nach Schriftart, Schriftgröße, Plazierung und Begleitumständen ausreichend deutliche Hinweis auf den Charakter der Veröffentlichung als Anzeige beim Verkehr den Eindruck eines redaktionellen Beitrages nicht aufkommen lasse und damit eine Irreführung vermeide. Denn der Verkehr wisse angesichts eines solchen Hinweises, daß es sich bei so gekennzeichneten Beiträgen um Werbung handele. Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

Beiträge in Zeitungen oder Zeitschriften, wie hier in Kundendienst-Zeitschriften, die mit dem Wort "Anzeige" gekennzeichnet sind, faßt der Verkehr als Informationen werbender Art auf. Die gegenteilige Auffassung der Revision steht mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung nicht in Einklang. Es entspricht einer allgemein verbreiteten Kenntnis, daß mit dem Wort "Anzeige" gekennzeichnete Veröffentlichungen keine unabhängigen, neutralen und kritischen Erörterungen der Redaktion enthalten, sondern (parteiische) werbende Äußerungen von Wettbewerbern sind. Seinen Niederschlag gefunden hat dies auch in gesetzlichen Regelungen (vgl. §§ 10 ff. der Landespressegesetze, abgedr. bei Löffler, Landespressegesetze, 3. Aufl.) und der Übung von Medien (vgl. Nr. 3 der ZAW-Richtlinien abgedr. bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl., Anh. 10 zu § 3 UWG).

2. Ansprüche aus der Unterlassungsvereinbarung vom 14. Juli 1983 gegen die Beklagte zu 1 auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung (wie Ziffer 1) und auf Zahlung von Vertragsstrafe:

Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung dahin ausgelegt, daß sie sich nicht auf Fälle erstreckt, in denen zur Vermeidung einer Irreführung die Beiträge einen Zusatz enthalten, der klarstellt, daß es sich um Werbung des Apothekers handelt. Auch diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Unterlassungsvereinbarung bezieht sich allein und ausschließlich auf redaktionelle Beiträge. Um solche handelt es sich aber nicht, wenn auch für den flüchtigen Verkehr durch den Zusatz "Anzeige" deutlich und unübersehbar zum Ausdruck gebracht wird, daß es um Werbung und nicht um die Berichterstattung einer Zeitschriftenredaktion geht (s.o. Ziffer 1). Auf den Zusatz in der Unterlassungsvereinbarung "... es sei denn, daß... " brauchte das Berufungsgericht nicht abzustellen. Auf ihn hätte es erst ankommen können, wenn - wie hier nicht - ein redaktioneller Beitrag vorgelegen hätte.

II. Beiträge mit der Kopfzeile "Eine Werbe-Information aus Ihrer Apotheke":

Vertragsstrafeansprüche aus der.Unterlassungsvereinbarung vom 14. Juli 1983 gegen die Beklagte zu 1:

Das Berufungsgericht hat auch diese Ansprüche verneint, weil die Beklagte zu 1 die vertraglichen Verpflichtungen nicht verletzt habe. Die Überschrift "Eine Werbe-Information aus Ihrer Apotheke" sei wahrnehmbar und lasse die Einschätzung des nachfolgenden Textes als Werbung zu.

Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht feststellt, der Verkehr erkenne ebenso wie bei den mit "Anzeige" überschriebenen Beiträgen auch beim Lesen der Kopfzeile "Eine Werbe-Information aus Ihrer Apotheke", daß es sich bei dem so überschriebenen Artikel um Werbung und nicht um redaktionell zu verantwortende Beiträge handele. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der Hinweis "Eine Werbe-Information aus Ihrer Apotheke" mit Blick auf das Wort "Werbe-Information" noch intensiver und unmittelbarer auf den werbenden Charakter des nachfolgenden Abdrucks hinweist als das Wort "Anzeige" (s.o. Ziffer I 1, 2). Diese Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es Schadensersatz- und Auskunftsansprüche hinsichtlich der Mitteilungen in den Mai- und Juni-Heften 1992 mit dem Zusatz "Eine Werbe-Information aus Ihrer Apotheke" bejaht hat (BU 24). Insoweit ist zu berücksichtigen, daß das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Beurteilung der Vertragsstrafeansprüche, die sich allein auf die Unterlassungsvereinbarung stützen, den Verbotskreis dieser Vereinbarung enger ziehen durfte als den nach § 3 UWG.

III. Danach war die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993393

NJW 1996, 2580

GRUR 1996, 791

WM 1996, 1879

AfP 1996, 375

MDR 1996, 1029

WRP 1996, 892

ZUM 1996, 785

NJWE-WettbR 1996, 243

PharmaR 1996, 397

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