Entscheidungsstichwort (Thema)

Baugeldverwendungspflicht - Auszahlung nach Baufortschritt: Kreis der geschützten Baugläubiger; Einbauküche als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verwendungspflicht des GSB § 1 Abs 1 (juris: BauFordSiG) erstreckt sich auf sämtliches an den Baugeldempfänger gezahltes Baugeld ohne Rücksicht darauf, in welchem Bauabschnitt es gezahlt worden ist; die Verwendungspflicht schützt grundsätzlich alle Baugläubiger ohne Rücksicht auf die Zuordnung ihrer Leistungen zu einer bestimmten Zahlungsrate.

2. Für die Frage, ob es sich bei einem Einbauteil (hier: Einbauküche) um einen vom Schutzzweck des GSB § 1 erfaßten wesentlichen Bestandteil des Gebäudes handelt, kommt es darauf an, ob nach der Verkehrsanschauung erst seine Einfügung dem Gebäude eine besondere Eigenart, ein bestimmtes Gepräge gibt, ohne das das Gebäude nicht als fertiggestellt gilt, oder ob das Einbauteil dem Baukörper besonders angepaßt ist und deswegen mit ihm eine Einheit bildet.

 

Orientierungssatz

1. Zitierungen zum Kreis der geschützten Baugläubiger: vergleiche BGH, 1989-06-06, VI ZR 281/88, VersR 1989, 915; Abgrenzung BGH, 1987-10-13, VI ZR 270/86, VersR 1988, 291.

2. Zitierungen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Einbauteile als wesentliche Bestandteile des Gebäudes anzusehen sein können: Fortführung BGH, 1989-06-06, VI ZR 281/88, VersR 1989, 915, 917 mwN; vergleiche BGH, 1984-05-25, V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278 mwN.

 

Normenkette

BauFordSiG § 1 Abs. 1; BGB § 94 Abs. 2

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 11.10.1988; Aktenzeichen 9 U 2029/87)

LG Berlin (Entscheidung vom 17.03.1987; Aktenzeichen 6 O 359/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542403

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