Leitsatz (amtlich)

Der Gesellschafter einer GmbH hat auch in Angelegenheiten, in denen er vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, ein Recht auf Abhaltung einer Gesellschaftsversammlung und Teilnahme an ihr.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647928

NJW 1971, 2225

MDR 1971, 992

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