Leitsatz (amtlich)

Die falsche Bezeichnung des Gerichts des ersten Rechtszuges in einer Berufungsschrift führt in der Regel zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 21.03.1989)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 1989 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 14.500 DM.

 

Gründe

I.

Gegen das ihm am 6. Januar 1989 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold, das ihn zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 580 DM ab 1. April 1987 verurteilt hat, hat der Beklagte mit einem am 6. Februar 1989 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift ist das erstinstanzliche Gericht mit "Amtsgericht zu Blomberg" bezeichnet.

Auf am 16. Februar 1989 gegebenen Hinweis hat der Beklagte mit einem am gleichen Tage eingegangen Schriftsatz klargestellt, daß sich die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Detmold vom gleichen Tage und mit dem gleichen Aktenzeichen richtet. Vorsorglich hat er um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht und zur Begründung ausgeführt, der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. R. aus der Sozietät seiner zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe am Nachmittag des 6. Februar 1989 die Berufungsschrift selbst mit der Schreibmaschine verfaßt, da das Büropersonal wegen des Rosenmontags bereits abwesend gewesen sei. Dabei habe er aufgrund eines Übertragungs- oder Schreibversehens das erstinstanzliche Gericht fälschlich mit Amtsgericht Blomberg angegeben, möglicherweise deshalb, weil der Rechtsmittelauftrag fernmündlich von einem Kollegen aus Blomberg erteilt worden sei. Dieses Versehen könne nicht zu seinem Nachteil ausschlagen, da er selbst alles getan habe, um die Berufungsfrist einzuhalten.

Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.

Wie die sofortige Beschwerde nicht verkennt, gehört zu den unentbehrlichen Formerfordernissen einer Berufungsschrift die Bezeichnung des Gerichts, dessen Urteil mit dem Rechtsmittel angegriffen wird (§ 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. etwa Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 130/87 - FamRZ 1988, 830; BAG in NJW 1973, 1391, 1392; Borgmann/Haug Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 329 m.w.N.). Die am letzten Tag der Berufungsfrist eingegangene Berufungsschrift nannte als erstinstanzliches Gericht fälschlich das Amtsgericht Blomberg. Auch die Begleitumstände sorgten innerhalb der Berufungsfrist nicht für die notwendige Klarstellung, zumal entgegen der Sollvorschrift des § 518 Abs. 3 ZPO eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils nicht beigefügt war. Das Oberlandesgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte die Monatsfrist des § 516 ZPO versäumt hat.

2.

Die beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist hat das Oberlandesgericht zu Recht versagt. Ein gemäß § 233 ZPO entgegenstehendes Verschulden des sachbearbeitenden Rechtsanwalts Dr. R., das dem Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, liegt schon darin, daß er sich nicht vor der Unterzeichnung des von ihm selbst gefertigten Schriftsatzes vergewissert hat, ob das anzufechtende Urteil zutreffend bezeichnet war. Er hat nicht hinreichend sorgfältig gehandelt, wenn er eine entsprechende Prüfung unterlassen hat oder wenn ihm trotz einer Überprüfung die Falschbezeichnung entgangen ist (vgl. etwa BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1986 - IVa ZB 12/86 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmittelschrift 1 und BAG aaO).

Beschluss:

Beschwerdewert: 14.500 DM.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018874

NJW 1989, 2396 (Volltext mit red. LS)

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