Entscheidungsstichwort (Thema)

Laufende Buchführung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Irreführung des Verkehrs bei der werbenden Verwendung des Begriffs „laufende Buchführung”.

2. Zur Frage der Feststellung der Verkehrsauffassung, wenn der Richter die Irreführung auf Grund eigener Sachkunde verneinen will.

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der gesamten buchhalterischen Tätigkeit ist laufende Buchführung eine der Arbeitsphasen, in die sich die Buchführung unter betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkten gliedern läßt und die das Wesen der Buchführung als einer planmäßigen und lückenlosen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle ausmachen und bestimmen. Sie besteht in der Verbuchung des laufend anfallenden Buchungsstoffs, d.h. der täglichen Geschäftsvorfälle, also im wesentlichen im Kontieren der Buchungsbelege (Vermerk des Buchungssatzes auf dem Geschäftsbeleg).

 

Normenkette

StBerG §§ 3-5; UWG § 3; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 07.03.1985; Aktenzeichen 4 U 188/83)

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 30.08.1983; Aktenzeichen 11 O 91/83)

 

Tatbestand

Der Beklagte, der als Bilanzbuchhalter hauptberuflich im Angestelltenverhältnis tätig ist, führt nebenberuflich im Rahmen selbständiger Tätigkeit buchhalterische Arbeiten für Dritte aus. Um Aufträge dafür warb er in der Zeitung mit dem Angebot „Laufende EDV-Buchhaltung mit Monatsbilanzen”. Auf eine Abmahnung der klagenden Steuerberaterkammer gab er eine Unterlassungserklärung ab, behielt sich aber vor, mit Bezeichnungen wie „Buchführungshelfer”, „Buchführungshilfe-Kontierung” und „laufende Buchführung” zu werben.

Im Hinblick auf diesen Vorbehalt hat die Klägerin, gestützt auf § 3 UWG, Unterlassungsklage gegen den Beklagten erhoben. Sie hält den Gebrauch der vorgenannten Bezeichnungen durch den Beklagten für irreführend, weil deren Verwendung den Eindruck hervorrufe, der Beklagte erbringe auch Leistungen, die Steuerberatern vorbehalten seien. Solche Leistungen dürfe er aber nicht anbieten. Nach dem Steuerberatungsgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Kaufmannsgehilfen oder Personen mit Bilanzbuchhalterprüfung wie der Beklagte lediglich zur Kontierung von Buchungsbelegen und zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der laufenden Lohnbuchhaltung befugt, jedoch nicht zu darüber hinausgehenden Buchführungsarbeiten.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat sie abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt mit dem Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sich öffentlich zu erbieten, für Dritte die Buchhaltung, Buchführung, laufende Buchführung oder Buchführungshilfe zu übernehmen oder als Buchführungshelfer tätig zu sein, ohne daß deutlich zum Ausdruck gebracht wird, daß er lediglich Belege laufend anfallender Geschäftsvorfälle geschäftsmäßig in einen vorgegebenen Kontenplan einordnet (kontiert) und daran anschließend aufzeichnet oder Löhne und Gehälter geschäftsmäßig aufzeichnet.

Dem hat das Berufungsgericht nur teilweise entsprochen. Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen hat es dem Beklagten verboten,

sich öffentlich zu erbieten, für Dritte „Buchführungshilfe” zu übernehmen oder als „Buchführungshelfer” tätig zu sein, ohne daß deutlich zum Ausdruck gebracht wird, daß er bloß die laufenden Geschäftsvorfälle verbucht und die zugrundeliegenden Belege mit dem Buchungssatz versieht (kontiert) und die laufende Lohnbuchhaltung übernimmt (Feststellung des Bruttolohns und des Lohnzahlungszeitraumes, Ermitteln des Lohnsteuerbetrags unter Berücksichtigung anteiliger Freibeträge und der in der Lohnsteuerkarte vermerkten persönlichen Daten, Eintragung des Arbeitslohns und der Lohnsteuer im Lohnkonto, sowie Anfertigung der Lohnsteuer-Anmeldung).

Gegen dieses Urteil richtet sich, soweit das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich des Begehrens der Klägerin zurückgewiesen hat, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, sich ohne klarstellende Hinweise öffentlich zu erbieten, für Dritte die laufende Buchführung zu übernehmen, die zugelassene Revision der Klägerin mit dem Ziel, den Beklagten auch insoweit zur Unterlassung zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt in dem erkannten Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Gegen die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin bestehen keine Bedenken. Der Senat hat die Kammern freier Berufe wie hier die klagende Steuerberaterkammer in ständiger Rechtsprechung als zur Prozeßführung befugte Verbände i.S. des § 13 Abs. 1 UWG a.F. angesehen (BGHZ 79, 390, 392 – Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; zuletzt Urt. v. 9.10.1986 – I ZR 138/84 – Unternehmensberatungsgesellschaft I, zum Abdruck in BGHZ bestimmt). Die Neufassung des § 13 UWG im Rahmen des Gesetzes zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169), durch die zwar die Klagebefugnis der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern ausdrücklich geregelt worden ist, jedoch nicht die der Steuerberaterkammern und der sonstigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Berufskammern (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 UWG), und die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift geben zu einer anderen Beurteilung keine Veranlassung. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wirtschafts- und verbraucherrechtlicher Vorschriften vom 29. Januar 1986 (BT-Drucks. 10/4741, S. 6) sah zwar auch eine Regelung der Klagebefugnis der Berufskammern vor, und dieser Teil des Entwurfs ist – zurückgehend auf die Beschlußempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses vom 25. Juni 1986 (BT-Drucks. 10/5771, S. 10) – nicht Gesetz geworden. Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, daß dies auf der Absicht beruhte, den in Rede stehenden Berufskammern die Klagebefugnis zu nehmen.

2. Das Begehren der Klägerin ist, soweit es in der Revisionsinstanz noch zu beurteilen ist, darauf gerichtet, dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 3 UWG) zu untersagen, für Dienste auf dem Gebiet der laufenden Buchführung zu werben, ohne dabei klarzustellen, daß es sich insoweit lediglich um die geschäftsmäßige Kontierung von Buchungsbelegen und Aufzeichnung von Löhnen und Gehältern handelt. Ob der Klägerin ein solcher Anspruch zusteht, läßt sich jedoch auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden.

a) Buchführungshilfe zu leisten und dafür zu werben, ist dem Beklagten nicht uneingeschränkt gestattet. Nach § 5 des Steuerberatungsgesetzes (SteuerberatungsG) ist anderen als den in den §§ 3 und 4 dieses Gesetzes genannten Personen, zu denen der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gehört, die Ausübung der Hilfe in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SteuerberatungsG) verboten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zwar dieses Verbot unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG, soweit dadurch Personen mit kaufmännischer Gehilfenprüfung das Kontieren von Belegen und die laufende Lohnbuchhaltung untersagt wird (BVerfGE 54, 301 = NJW 1981, 33; BVerfGE 59, 302 = NJW 1982, 1687), und der Beklagte ist als geprüfter Bilanzbuchhalter diesen Personen gleichzustellen (vgl. Erlaß FinMin. NRW – koordinierter Ländererlaß – vom 1.7.1982, Finanz-Rundschau 1982, 436, 437). Jedoch dürfen darüber hinausgehende buchhalterische Aufgaben wie Einrichtung der Buchführung, Erstellung des betrieblichen Kontenplans und Aufstellung des Jahresabschlusses einschließlich der vorbereitenden Abschlußbuchungen auch von diesen Personen nicht geschäftsmäßig wahrgenommen werden. Dieses Verbot ist nicht zu beanstanden, auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht (BVerfGE, aaO.).

b) Aus dieser Beschränkung der geschäftsmäßigen Betätigung von Kaufmannsgehilfen und Bilanzbuchhaltern in Buchführungssachen folgt, daß der Beklagte das Angebot, Aufgaben der laufenden Buchführung zu übernehmen, mit den von der Klägerin verlangten klarstellenden Zusätzen versehen müßte, wenn der Verkehr aus einem solchen Angebot herleitete, daß der Beklagte nicht nur kontierte und Arbeiten im Bereich der laufenden Lohnbuchhaltung ausführte, sondern auch Tätigkeiten, die ihm in Wirklichkeit untersagt sind. In diesem Falle wäre seine Werbung in der Tat irreführend (§ 3 UWG), weil sie dann den unzutreffenden Eindruck vermittelte, der Beklagte werde über das Kontieren von Belegen und über die laufende Lohnbuchhaltung hinaus in weitergehendem Umfang Buchhaltungsaufgaben übernehmen können. Läge es so, müßte er für seine Werbung eine Aussageform wählen, die, wie es die Klägerin verlangt, eine Täuschung des Verkehrs ausschlösse.

Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Jedoch hat es die Voraussetzungen für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht für gegeben erachtet, weil, wie es meint, der Verkehr durch den Gebrauch des Begriffs „laufende Buchführung” nicht irregeführt werde. Dieser fest eingeführte und auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als bekannt vorausgesetzte Begriff werde von den angesprochenen Gewerbetreibenden richtig dahin verstanden, daß nur diejenigen Aufgaben darunter fielen, die bei der Buchführung in kürzeren Zeitabständen immer wieder, „laufend”, anfielen. Es handele sich dabei im wesentlichen um die Verbuchung der täglichen Geschäftsvorfälle und um die laufende Lohnbuchhaltung, also um die dem Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestatteten Tätigkeiten. Die Gefahr einer Irreführung bestünde allenfalls dann, wenn der Begriff „laufende Buchführung” auch die monatlich abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen umfaßte, deren Anfertigung den nicht unter die §§ 3 und 4 SteuerberatungsG fallenden Personen wie dem Beklagten untersagt seien. Eine solche Ausdeutung des Begriffs der laufenden Buchführung komme jedoch nicht in Betracht. Die Umsatzsteuervoranmeldung sei eine Steuererklärung und kein Arbeitsgang bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und damit kein Teil der laufenden Buchführung. Aus dem Umstand, daß dem Beklagten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anfertigung der Lohnsteuer-Anmeldung erlaubt sei, lasse sich nichts Gegenteiliges herleiten. Diese Sachlage habe das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde beurteilen können. Der von der Klägerin beantragten Beweisaufnahme (Einholung einer Auskunft der Industrie- und Handelskammer und eines Meinungsforschungsgutachtens) zu der Behauptung, daß der Verkehr unter der Werbung für laufende Buchführung das Angebot einer Hilfeleistung in sämtlichen Buchführungssachen verstehe, habe es unter diesen Umständen nicht bedurft.

Diese Ausführungen und Erwägungen des Berufungsgerichts tragen sein Urteil nicht. Seine Feststellung, die von der Werbung des Beklagten angesprochenen Gewerbetreibenden verstünden unter laufender Buchführung allein die Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle (das Kontieren) und die laufende Lohnbuchhaltung, also lediglich Tätigkeiten, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Kaufmannsgehilfen und den ihnen gleichzustellenden Personen erlaubt sind, hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei getroffen.

Im Rahmen der gesamten buchhalterischen Tätigkeit ist laufende Buchführung – neben der Erstellung von Eröffnungsinventar und -bilanz, der Aufstellung des betrieblichen Kontenplans, der Vorbereitung der Bücher und Konten, der Anfertigung der Probebilanzen und kurzfristigen Erfolgsrechnungen, der Aufnahme der Bestände (Inventur), des Abschlusses der Bücher und Konten und der Erstellung von Gewinn- und Verlustrechnung sowie von Schlußinventar und -bilanz – eine der Arbeitsphasen, in die sich die Buchführung unter betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Gesichtspunkten gliedern läßt und die das Wesen der Buchführung als einer planmäßigen und lückenlosen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle ausmachen und bestimmen (vgl. z.B. Gabler, Wirtschaftslexikon, Bd. 1, 11. Aufl. 1983, Stichwort Buchführung). Sie besteht in der Verbuchung des laufend anfallenden Buchungsstoffs, d.h. der täglichen Geschäftsvorfälle, also im wesentlichen im Kontieren der Buchungsbelege (Vermerk des Buchungssatzes auf dem Geschäftsbeleg). In diesem Sinne wird der Begriff „laufende Buchführung” auch weithin verstanden (vgl. BVerfGE 54, 301, 315, 316 = NJW 1981, 33ff.; 59, 302, 317 = NJW 1982, 1687ff.; BFHE 140, 347, 350 = BStBl. II 1984, 336, 338; Gabler, Wirtschaftslexikon, aaO.; Rose/Fuchs, DB 1985, 62).

Gleichwohl kann nicht allein schon deshalb die Gefahr einer Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 3 UWG verneint werden. Diese Gefahr kann auch dann bestehen, wenn der überwiegende Teil des Verkehrs nicht getäuscht wird. Entscheidend ist, ob alle in Betracht kommenden Verkehrskreise – von unbeachtlichen Teilen abgesehen – den Begriff der laufenden Buchführung zutreffend verstehen. Davon kann vorliegend, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts, nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Bei seiner gegenteiligen Beurteilung hat sich das Berufungsgericht von seiner eigenen Sachkunde leiten lassen, jedoch nicht dargelegt, daß und warum es imstande war, die Irreführungsgefahr zu verneinen, ohne sich insoweit durch die von der Klägerin beantragten Beweiserhebungen, insbesondere durch Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens, Gewißheit zu verschaffen. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß der Richter über Fragen der Irreführung in der Regel dann aufgrund eigener Sachkunde und ohne weitere Beweiserhebung entscheiden kann, wenn er selbst, wie bei Gegenständen des allgemeinen Gebrauchs, den angesprochenen Verkehrskreisen angehört und wenn er die Irreführung bejaht. Wenn er dagegen die Irreführung verneinen will, setzt das die Feststellung voraus, daß kein rechtlich in Betracht kommender Teil des Verkehrs getäuscht wird. Diese Feststellung wird der Richter in der Regel jedenfalls dann nicht ohne weiteres aus eigener Sachkunde treffen können, wenn er selbst den angesprochenen Verkehrskreisen nicht angehört (BGH, Urt. v. 13.7.1962 – I ZR 43/61, GRUR 1963, 270, 273 = WRP 1962, 404, 407 – Bärenfang; Urt. v. 27.1.1982 – I ZR 61/80, GRUR 1982, 431, 432 = WRP 1982, 407, 408 – POINT). So liegt es hier. Die fragliche Werbung richtet sich an Gewerbetreibende, darunter Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe wie Handwerker, Gastwirte und Inhaber kleinerer Geschäfte. Daß und auf Grund welcher besonderen Umstände das Berufungsgericht imstande sei, das Verständnis dieser Verkehrskreise hinsichtlich des Begriffs der laufenden Buchführung zu beurteilen, hat es nicht aufgezeigt. Die allgemeine Lebenserfahrung läßt keine hinreichend sicheren Rückschlüsse darauf zu, daß bei den vorgenannten Verkehrskreisen die Bedeutung des Begriffs der laufenden Buchführung allgemein als bekannt vorausgesetzt werden kann. Vielmehr liegt umgekehrt die Annahme nahe, daß relevante Teile des Verkehrs keine klaren Vorstellungen über Wesen und Funktion der Buchführung im allgemeinen und über die Aufgaben der laufenden Buchführung als Teil des Gesamtbereichs der Buchführung im besonderen haben. Jedenfalls kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil der von der Werbung des Beklagten angesprochenen Gewerbetreibenden unter „laufender Buchführung” nicht nur die Verbuchung des laufend anfallenden Buchungsstoffs (das Kontieren) versteht, sondern die ständige Betreuung der (gesamten) Buchführung. Aber auch hinsichtlich einzelner Buchführungsaufgaben, die nicht dem Bereich der laufenden Buchführung zuzurechnen sind, bestehen insoweit Zweifel am Vorliegen einer Verkehrsauffassung, wie sie das Berufungsgericht vorausgesetzt hat. So erfordern die Zuordnung und Auswertung neuartiger Geschäftsvorfälle im Rahmen der laufenden Buchführung, die bei der Einrichtung der Buchführung noch keine Berücksichtigung gefunden haben, häufig Ergänzungen des Kontenplans und die Schließung von Kontierungslücken, lösen also Tätigkeiten aus, die nicht mehr laufende Buchführung sind (vgl. Rose/Fuchs, aaO., S. 62). Daß die vorbezeichneten Gewerbetreibenden solche Tätigkeiten, obwohl sie durch die laufende Buchführung veranlaßt sind und mit dieser in einem engen tatsächlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, nicht zu dieser zählen, kann nicht ohne weiteres angenommen werden. Auch ist nicht ersichtlich, daß sie zur laufenden Buchführung nicht diejenigen Buchführungsarbeiten rechneten, die sich, wie beispielsweise der Jahresabschluß und die ihn vorbereitenden Abschlußbuchungen, regelmäßig, wenn auch in Jahresabständen, wiederholen.

Bereits aus diesen Gründen durfte das Berufungsgericht nicht davon absehen, die von der Klägerin beantragten Beweise zu erheben (§ 286 ZPO). Aber auch soweit es erwogen hat, daß eine Irreführungsgefahr allenfalls dann bestehen könne, wenn die Anfertigung der monatlich abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen dem Begriff der laufenden Buchführung zuzuordnen wäre, ist seine Beurteilung nicht frei von Rechtsirrtum. Zutreffend rügt die Revision, daß es auch insoweit nicht auf die objektive Bedeutung des in Rede stehenden Begriffs ankommt, sondern allein darauf, ob der Verkehr unter laufender Buchführung auch die monatliche Anfertigung der Umsatzsteuervoranmeldungen versteht.

3. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache, da sie zu ihrer abschließenden Beurteilung weiterer tatrichterlicher Aufklärung bedarf, an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

BB 1987, 1149

NJW 1987, 2087

GRUR 1987, 444

ZIP 1987, 738

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