Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz bei Versterben aufgrund eines Unfalls auf einer Baustelle

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Aussetzung des Rechtsstreits, wenn zu entscheiden ist, ob ein von einer Berufsgenossenschaft anerkannter Arbeitsunfall zugleich als Arbeitsunfall in einem zweiten, einem anderen Sozialversicherungsträger zugehörigen Betriebe anzusehen ist.

 

Normenkette

RVO n.F. § 638 Abs. 2; BGB §§ 823, 844

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. November 1970 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist die Witwe des am 4. September 1968 tödlich verunglückten, am ... 1924 geborenen Landwirts Heinrich A. Sie nimmt die Beklagten als Erben des Maurermeisters und Bauunternehmers Heinrich G. auf Schadensersatz aus § 844 Abs. 1 und 2 BGB in Anspruch.

A. war Pächter des elterlichen, 67 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes in O. Er wollte auf der Hofstelle eine Güllegrube (Jauchegrube) in einer Größe von 16 × 4 × 2,80 m errichten. Eine Baugenehmigung war nicht eingeholt worden. Nachdem A. zunächst die Baugrube durch einen von der Firma R. gemieteten Radlader nebst Fahrer hatte ausheben lassen, führte G. mit drei Arbeitern seines Betriebes die Maurerarbeiten aus. Gemäß der zwischen ihm und A. getroffenen Absprache oblag G. die technische Aufsicht und Bauausführung. Die Arbeiten waren im Stundenlohn an ihn vergeben. Es war vereinbart, daß Heinrich A., sein Bruder und ein landwirtschaftlicher Gehilfe beim Bau mithelfen sollten, was auch geschah. Am 4. September 1968 waren die Sohle und die Umfassungsmauern im wesentlichen fertiggestellt und der obere Bereich des Mauerwerks innen verputzt. Die beiden vorgesehenen Trennwände waren noch nicht gemauert. Die Schalungsträger, die innen von Außenlängswand zu Außenlängswand verlegt worden waren und in Verbindung mit dem Belag als Gerüst dienten, wurden entfernt. Heinrich A. half, das Baugerüst abzubauen. In dem Augenblick, als der letzte HIKO-Träger von seinem Auflager gelöst und herausgenommen werden sollte, wurde die eine der beiden Längswände durch ins Rutschen geratene, aufgeweichte Erdmassen der Baugrubenwand auf eine Länge von 8-10 m nach innen umgeworfen. Dabei erlitt A. tödliche Verletzungen.

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft O.-B., der A. angehörte, hat den Unfall dessen landwirtschaftlichen Betrieb zugerechnet. Sie zahlt der Klägerin eine Unfallrente, die bis zum 31. Dezember 1968 monatlich 112,50 DM betrug und sich ab 1. Januar 1969 auf monatlich 128,50 DM beläuft. Ferner hat sie der Klägerin ein Sterbegeld von 400 DM bezahlt.

Mit der Klage macht die Klägerin Ersatz der ihr entstandenen Beerdigungskosten (abzüglich des erhaltenen Sterbegeldes von 400 DM) in Höhe von 3.302,59 DM nebst Zinsen und Zahlung einer weiteren, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Rente geltend. Sie sieht ein schuldhaftes Verhalten G. darin, daß er die vor der senkrechten Grubenwand errichtete Mauer nicht abgesteift und dazu noch schwere Baumaterialien in der Nähe der Baugrube gelagert habe; insbesondere habe die Mischmaschine nur in 2 m Entfernung von der eingestürzten Mauerwand gestanden.

Die Beklagten begründen ihren Antrag auf Klageabweisung damit, daß der Unfall nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des A., sondern dem Betrieb G. zuzurechnen sei. A. sei als Handlanger im Betrieb G. eingegliedert gewesen, so daß eine Haftung gemäß § 636 RVO entfalle.

Das Landgericht hat den Haftungsausschluß nach § 636 RVO bejaht und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.142,59 DM nebst Zinsen Beerdigungskosten und einer vierteljährlichen Rente von 1.562,50 DM, abzüglich der Rentenleistung, die die Klägerin von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erhält, verurteilt.

Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin durch den Tod ihres Ehemannes entstandenen Schadens nach §§ 823, 844, 1967, 2058 BGB, weil ihr Erblasser (G.) den Unglücksfall durch bauliche Fehler erheblichen Umfangs verschuldet habe. Es hält die Voraussetzungen für einen Ausschluß der Haftung nach § 636 RVO nicht für gegeben und verneint ein Mitverschulden des Ehemanns der Klägerin (Alberding).

1.

Das Berufungsgericht geht nach dem eigenen Vortrag der Beklagten davon aus, daß ihrem Erblasser die technische Aufsicht und Bauausführung bezüglich des Baues der Gülle-Grube oblag. Es sieht einen Verstoß gegen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften darin, daß G. die fast senkrecht abfallenden Wände der annähernd 3 m tiefen Baugrube vor Beginn der Maurerarbeiten, insbesondere bei Regenwetter, nicht abgesichert, nur einen Abstand von 15 cm gelassen, die Grubenwände nicht in einer den Bodenverhältnissen und der Tiefe entsprechenden Breite von jeder Belastung freigehalten und die Längswände der Grube ohne Zwischenabsteifung hochgezogen und einseitig angeputzt habe.

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Der Erblasser der Beklagten war zwar nicht mit den Aushebungsarbeiten der Grube beauftragt worden. Er ließ die ihm übertragene Arbeit aber in einer Baugrube beginnen, deren Wände nicht abgeböscht waren. § 6 Abs. 1 des V. Abschnittes der Unfallverhütungsvorschriften der Bauberufsgenossenschaft Hannover - VBG 38 a - (der ab 1. Januar 1968 anstelle der vorher geltenden §§ 43, 44 der UVV der Bauberufsgenossenschaft Hannover in kraft getreten ist) schreibt bei Wänden von mehr als 1,25 m Höhe eine den Bodenverhältnissen, den Wasserverhältnissen und den Auflasten entsprechende Abböschung dergestalt vor, daß Beschäftigte durch abrutschende Bodenmassen nicht gefährdet werden können. Wenn diese Vorschrift sich naturgemäß auch in erster Linie an den mit den Aushebungsarbeiten beauftragten Unternehmer richtet, so mußte doch auch der Erblasser der Beklagten diesem für ihn ohne weiteres erkennbaren Mangel bei Durchführung der unter seiner Verantwortung erstellten Mauer Rechnung tragen. Nach § 7 Abs. 1 sind mehr als 1,25 m hohe Wände von Baugruben, die nicht nach § 6 abgeböscht werden, sicher zu versteifen oder fachgerecht zu verbauen. Der Arbeitsraum zwischen einer Baugrubenwand und einem Bauwerksteil muß nach § 9 der genannten UVV mindestens 50 cm breit sein. Zu Recht bejaht das Berufungsgericht einen Verstoß gegen diese UVV, die gerade dem Schutz der Baustelle, insbesondere der darin tätigen Personen, dient. Auch schreibt § 30 Abs. 1 des genannten V. Abschnittes vor, daß vor Beginn jeder Schicht, unter anderem nach starken Regenfällen, die Wände und Böschungen an und über den Arbeitsstellen auf das Vorhandenseil loser Massen sorgfältig zu prüfen und zu beräumen sind und daß die Arbeit im Gefahrenbereich erst aufgenommen werden darf, wenn das Beräumen beendet ist. Das Berufungsgericht bejaht somit zu Recht die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 823 BGB.

2.

Abweichend von der Auffassung des Landgerichts hält das Berufungsgericht die Schadensersatzansprüche der Klägerin nicht nach § 636 RVO für ausgeschlossen. Seine Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.

a)

Das Berufungsgericht war nicht gehindert, diese Frage zu entscheiden. Insbesondere war es nicht - was von Amts wegen in der Revisionsinstanz zu überprüfen ist - zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zu einer Entscheidung des Sozialversicherungsträgers oder Sozialgerichts nach § 638 Abs. 2 RVO verpflichtet. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Bindung des ordentlichen Gerichts an den Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oldenburg/Bremen über die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall im landwirtschaftlichen Betrieb des Alberding einem Ausschluß der Haftung des Erblassers der Beklagten nach § 636 RVO nicht entgegensteht.

Die Bindung der ordentlichen Gerichte (§ 638 Abs. 1 RVO n.F. = § 901 Abs. 1 RVO a.F.) bezieht sich darauf, ob ein Arbeitsunfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Träger der Unfallversicherung die Leistungen zu gewähren sind. Für diese Fragen hat die Entscheidung des Versicherungsträgers (VT) oder des Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit den Vorrang. Wird die Frage des Arbeitsunfalls von ihnen verneint, so ist auch das Zivilgericht bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des durch einen Arbeitsunfall Geschädigten aus §§ 823 ff BGB gehindert, den in Anspruch genommenen Unternehmer nach § 636 RVO von der Haftung freizustellen. Wird die Frage für einen bestimmten Unternehmer bejaht, so muß das Zivilgericht diesem Unternehmer - sofern er den Unfall nicht vorsätzlich oder durch Teilnahme am allgemeinen Verkehr herbeigeführt hat - die Haftungsfreistellung nach § 636 RVO gewähren. Durch diese Bindungswirkung sind die Zivilgerichte jedoch nicht gehindert, einen Unfall, für den mehrere Personen als Unternehmer in Frage kommen - wie dies nunmehr nach §§ 636 Abs. 2, 1739 RVO eindeutig möglich ist (Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl. § 638 Anm. 9 m.w.Nachw.) -, neben dem Betrieb, für den der VT oder das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt hat, auch einem anderen Unternehmer als Arbeitsunfall zuzurechnen, es sei denn, der VT oder das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit hätten auch über diese Frage ausdrücklich entschieden (BGHZ 24, 247; Lauterbach aaO). Dies gilt jedenfalls dann, wenn bezüglich des weiteren Unternehmens ein Arbeitsunfall im Sinne von § 636 RVO mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann oder wenn nicht mehr zu erwarten ist, daß eine förmliche, den Arbeitsunfall bejahende Entscheidung des VT ergehen wird, weil die Beteiligten trotz der sich aus § 639 RVO ergebenden Möglichkeit keine dahingehenden Anträge gestellt haben (BGHZ 52, 115, 119). Ferner ist das Zivilgericht zu einer Bejahung der Haftungsfreistellung des weiteren Unternehmers befugt, wenn eine spätere, hiervon möglicherweise abweichende Stellungnahme durch den VT oder das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit sich auf die Rechtsstellung der Parteien nicht nachteilig auswirken kann. In diesen Fällen bedarf es keiner Aussetzung des Verfahrens nach § 638 Abs. 2 RVO n.F., der im wesentlichen § 901 Abs. 2 RVO a.F. entspricht (vgl. BGHZ 24, 247).

Einer solchen Entscheidungsbefugnis der Zivilgerichte über die bürgerlich-rechtliche Frage der Haftungsfreistellung und die damit verbundene Vortrage der Zurechnung eines Unfalls als Arbeitsunfall eines weiteren Unternehmens bedarf es insbesondere deshalb, weil die Handhabung der VT bei mehrseitigen Arbeitsverhältnissen - insbesondere, wenn die beiden in Betracht kommenden Unternehmer derselben Berufsgenossenschaft angehören - nicht unbedingt auf den Einzelfall abgestellt zu sein braucht; vielmehr kann sie auf einer allgemeinen Regelung oder auf einer internen Absprache unter den VT beruhen. So haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften, um Zweifelsfragen über die Zuständigkeit tunlichst zu vermeiden, am 8. Februar 1956 eine Vereinbarung über die Zuständigkeit in Fällen des § 537 Nr. 10 RVO a.F. (der § 539 Abs. 2 RVO n.F. entspricht) getroffen, wonach ein Versicherungsträger, bei dem unter anderem eine Person aufgrund des § 539 Nr. 5 RVO n.F. versichert ist, die Entschädigung auch für diejenigen Arbeitsunfälle übernimmt, die der Versicherte bei einer nach § 539 Abs. 2 RVO n.F. versicherten Tätigkeit erleidet, wenn diese Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Lauterbach a.a.O. § 638 Anm. 10; § 539 Anm. 106). Derartige interne Absprachen können sich nicht zum Nachteil des Unternehmers auf die Frage seiner Haftungsfreistellung auswirken (Lauterbach a.a.O. § 636 Anm. 49 a.E.). Zudem wird häufig ein Feststellungsverfahren nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Sozialgerichtsgesetz über die Zurechnung des Unfalls als Arbeitsunfall in einem weiteren Unternehmen nicht anhängig, zumindest nicht mit einem bindend gewordenen, rechtsmittelfähigen Bescheid oder rechtskräftigen Sozialgerichtsurteil abgeschlossen sein. Da dem Verletzten gegenüber stets nur ein VT zur Leistung verpflichtet ist (Gesamtkommentar, RVO § 1739 Anm. 2; BSG 5, 169, 175 = VersR 1958, 337), wird es für ihn im allgemeinen - wenn er sich von der Berufsgenossenschaft des weiteren Unternehmens keine höheren Versicherungsleistungen verspricht - von untergeordneter Bedeutung sein, ob zusätzlich der VT eines weiteren Unternehmens für den Unfall einzustehen hat. Der VT dieses weiteren Unternehmens wiederum hat, wenn der Unfall bereits als Arbeitsunfall eines anderen Betriebes anerkannt ist, kein vordringliches Interesse, die von ihm nach § 1545 RVO von Amts wegen zu treffenden Feststellungen über die Gewährung oder Ablehnung von Rentenleistungen auf dem Gebiet der Unfallversicherung (vgl. Gesamtkommentar a.a.O. § 1569 a, Anm. 3) in einem förmlichen Feststellungsbescheid nach §§ 1569 a, 1583, 1589 RVO mitzuteilen. Den VT ist es erlaubt, angemeldete oder vermutete Ansprüche auf Leistungen des § 1569 a RVO zunächst formlos abzulehnen, sofern dies (z.B. bei offenbar unbegründetem Anspruch) zweckmäßig ist und darin kein bindungsfähiger Verwaltungsakt liegt (Ricke Ber.Gen. 1968, 482). Der VT, der den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt hat und dem möglicherweise - sofern die Beschäftigung, bei der sich der Unfall ereignet hat, für mehrere bei verschiedenen Versicherungsträgern versicherten Betriebe stattgefunden hat - nach § 1739 RVO ein Erstattungsanspruch gegen den anderen VT zusteht (die Entschädigungslast ist im Streitfall von den Gerichten der Sozialversicherung nach Billigkeit zu verteilen: BSG 12, 65 = NJW 1960, 1687), kann durch Absprachen oder Zweckmäßigkeitserwägungen gehindert sein, derartige Ausgleichsansprüche zu verfolgen. Es ist darum keine Gewähr gegeben, daß die Frage, ob der Unfall auch einem weiteren Unternehmen als Arbeitsunfall zuzurechnen ist, stets in einem Feststellungsverfahren nach der Reichsversicherungsordnung oder nach dem Sozialgerichtsgesetz ausgetragen wird. Dann aber ist es sachgerecht, die Prüfungsbefugnis des Zivilgerichts hinsichtlich dieser, für den Ausschluß des bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzanspruchs entscheidenden Frage zu bejahen.

Die hiermit zusammenhängende Frage der Aussetzungspflicht stellt sich allerdings in besonderer Weise, wie schon in BGHZ 24, 247, 252 angedeutet, wenn sich der Umfang der zu gewährenden Versicherungsleistungen bei den in Betracht kommenden VT unterschiedlich gestaltet, was die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Auskunft der zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft hier geltend macht. Tatsächlich berechnen sich die Geldleistungen für unselbständige Arbeitnehmer in der Regel nach ihrem wirklichen Arbeitsverdienst des letzten Jahres; für Unternehmer wird hingegen ein durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst zugrundegelegt (Noell, Festschrift für Lauterbach, 1961 S. 104, 116). In einem solchen Fall unterschiedlicher Versicherungsleistungen wäre der Anspruchsberechtigte benachteiligt, wenn ihm von den Zivilgerichten der Anspruch aus § 823 ff. BGB gegen den weiteren Unternehmer mit der Begründung versagt wird, es liege ein Arbeitsunfall vor, und ihm der VT des weiteren Unternehmens die von diesem zu gewährende höhere Versicherungsleistung später aberkennt, weil es sich nicht um einen Arbeitsunfall in diesem Unternehmen handle. Um die Gefahr einer verschiedenen Beurteilung derselben Frage zu verhindern, war die Aussetzungspflicht des § 901 Abs. 2 RVO a.F. entgegen der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 54, 33, 36) eingeführt worden (s. Amtliche Begründung zu § 899 Abs. 2 = § 901 Abs. 2 RVO a.F. RT-Drucks XII Bd. 274 Nr. 340 S. 332). Diese Gefahr muß nach Möglichkeit auch bei einem mehrseitigen Arbeitsverhältnis vermieden werden.

In einem solchen von der Klägerin hier geltend gemachten Fall muß das ordentliche Gericht daher vor einer Bejahung der Haftungsfreistellung des weiteren Unternehmers grundsätzlich eine Klarstellung der Frage herbeiführen, ob der VT den Unfall als Arbeitsunfall anerkennen will. Es bedarf hier indessen keiner Erörterung, welche Maßnahmen für eine solcherweise gebotene Klarstellung in Betracht kommen. Denn das Berufungsgericht konnte unter den gegebenen Umständen bei Beachtung der dargelegten Grundsätze ohne Rechtsfehler von einer Aussetzung des Verfahrens absehen. Ebenso wie in dem in BGHZ 52, 115 entschiedenen Falle waren hier beide in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger mit dem Unfall befaßt. Sie sind zu dem Ergebnis gekommen, daß ein Arbeitsunfall nur im landwirtschaftlichen Betrieb vorgelegen habe. Die Frage, ob ein Arbeitsunfall auch im Betriebe des Beklagten gegeben sei, ist in den Vorinstanzen ausdrücklich erörtert worden. Trotzdem hat weder die Klägerin noch der Beklagte die Möglichkeit genutzt, eine den Arbeitsunfall bejahende Entscheidung der Bauberufsgenossenschaft zu beantragen oder herbeizuführen. Das Berufungsgericht durfte deshalb davon ausgehen, daß mit einer solchen Entscheidung nicht zu rechnen ist, und es brauchte den Rechtsstreit nicht auszusetzen.

b)

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob ein Arbeitsunfall (auch) im Betriebe des Erblassers der Beklagten vorlag, auch zutreffend entschieden. Es hat dies ohne Rechtsirrtum verneint, weil der Ehemann der Klägerin hier als landwirtschaftlicher Unternehmer handelte.

Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, daß auch ein Unternehmer wie ein Arbeitnehmer nach § 539 Abs. 2 RVO in einem anderen Betrieb tätig und dort versichert sein kann (Lauterbach a.a.O. § 539 Anm. 100 ff). Nach § 539 Abs. 2 RVO sind gegen Arbeitsunfall auch solche Personen versichert, die "wie ein nach Abs. 1 Versicherter tätig werden"; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit.

Ob dieser Fall auch bei einem landwirtschaftlichen Unternehmer eintreten kann, wenn er im Sinne des § 777 Nr. 3 RVO im Rahmen seiner landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit handelt, oder ob der Fall des § 539 Abs. 2 RVO in den Fällen des § 539 Abs. 1 Nr. 5 RVO ausscheidet (so Lauterbach a.a.O. § 539 Anm. 99, 100 b und 101 -; vgl. auch BSG 5, 168, 174 m.w.Nachw.; anderer Ansicht Seitz, Ersatzansprüche des SVT nach §§ 640 und 1542 RVO 2. Aufl. S. 247; Funke BB 1960, 632), kann hier dahingestellt bleiben. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß A. bei der im Zeitpunkt des Unfalls ausgeübten Tätigkeit nicht in den Betrieb des Erblassers der Beklagten eingegliedert war. Es führt aus, A. sei bei der Hilfeleistung für den Gerüstabbau, obwohl diese Tätigkeit normalerweise von Bauhilfsarbeitern des Bauunternehmers verrichtet würde, ausschließlich für seinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb tätig gewesen. Es folgert dies daraus, daß die Errichtung einer Güllegrube im Werte von etwa 8.000 DM auf dem etwa 67 ha großen Hof mit umfangreicher Schweinemast zu den "Bauarbeiten" gehörte, die nach § 777 Nr. 3 RVO als Teile des landwirtschaftlichen Unternehmens gelten. Der Abbau und Abtransport von Gerüstteilen sei nicht spezifisch bauhandwerklicher Natur, sondern habe zu den Arbeiten gehört, deren Durchführung A. sich als sogenannte Vorbehaltsleistung selbst vorbehalten habe; diese Tätigkeit sei dem Erblasser der Beklagten von vornherein nicht übertragen gewesen.

Ob die Tätigkeit eines Unternehmers als eine, wenn auch nur vorübergehend in das Unternehmen eines anderen Unternehmers eingegliederte zu werten ist, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des Falles. Die Arbeit muß üblicherweise im Rahmen eines versicherten Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden, also ihrer Art nach einer Verrichtung im Rahmen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zugänglich sein (Lauterbach a.a.O. § 539 Anm. 101 d m.w.Nachw.; Elleser, Festschrift für Lauterbach 1961 S. 173, 175). Sie ist grundsätzlich dem Unternehmen zuzurechnen, dem sie dient, für dessen Aufgabenkreis der verletzte Unternehmer tätig wurde (Stückmann VersR 1972, 521 m.w.Nachw.). Dabei wird nicht für erforderlich gehalten, daß die Tätigkeit dem anderen Unternehmen überwiegend dient (eine diesbezügliche Formulierung des Entwurfes zum UVNG - BR-Drucks 55/57 - ist nicht in das Gesetz aufgenommen worden); vielmehr reicht es aus, daß es für den Handelnden wesentlich war, dem anderen Unternehmen zu dienen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 1970 Bd. II S. 476). Um gegenüber dem anderen Unternehmen einen inneren ursächlichen Zusammenhang und damit ein Versicherungsverhältnis nach § 539 Abs. 2 RVO zu begründen, muß der verunglückte Unternehmer seine eigene Unternehmenssphäre verlassen und in der Sphäre des anderen Unternehmens tätig geworden sein; dies kann an sich auch in der Weise geschehen, daß er eine grundsätzlich seiner eigenen Sphäre zuzurechnende Tätigkeit einem anderen überträgt und diesem wiederum hilft, die durch die Auftragserteilung zur fremden Betriebstätigkeit gewordene Arbeit zu leisten (Funke BB 1960, 632).

So ist der hier zu beurteilende Sachverhalt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht gelagert. Der Ehemann der Klägerin hatte sich, als er dem Erblasser der Beklagten die Maurerarbeiten übertrug, die Mitarbeit beim weiteren Bau, soweit es sich nicht um Maurerarbeiten handelte, ausdrücklich vorbehalten. Derartige Vorbehaltsleistungen können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sowohl Vorbereitungs- als auch Nacharbeiten als auch Hilfeleistungen während der von anderen Unternehmern auszuführenden gewerblichen Bauarbeiten sein (Lauterbach a.a.O. § 777 Anm. 13). Ob derartige Vorbehaltsleistungen dem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmerinteresse dienen, muß jeweils nach Lage des Einzelfalles unter Beachtung der Zwecksetzung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung entschieden werden.

Für die Zuordnung zur landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit im Sinne von § 777 Nr. 3 RVO war von Bedeutung, daß der Erblasser der Beklagten nicht etwa mit der Errichtung der Güllegrube insgesamt beauftragt worden war; vielmehr oblag ihm nur - und zwar gegen Bezahlung im Stundenlohn -, die anfallenden Maurerarbeiten zu leisten. Ein großer Teil der mit der Errichtung der Güllegrube verbundenen Arbeiten wurde vom Ehemann der Klägerin und von den von ihm beauftragten Personen selbst erbracht. Die Revision irrt, wenn sie meint, je umfangreicher die von A. vorbehaltene Tätigkeit gewesen sei, umso mehr spreche für seine Eingliederung in den Betrieb des Erblassers der Beklagten. Eine umfangreiche und wesentliche Arbeitsleistung des landwirtschaftlichen Unternehmers kann ebenso für ein Tätigwerden im eigenen Unternehmensbereich sprechen. Darum liegt kein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts darin, daß es dem Beweisangebot der Beklagten, der Ehemann der Klägerin habe sich während der gesamten Zeit unter vollem Einsatz seiner Arbeitskraft an der Erstellung der Güllegrube beteiligt, nicht stattgegeben hat.

Auch die Tatsache, daß A. sich bei seiner Mitarbeit den Anweisungen des Erblassers der Beklagten unterstellte und bezüglich der technischen Ausführung dessen Weisungen Folge zu leisten hatte, spricht nicht unbedingt für eine Eingliederung in den anderen Betrieb (vgl. RVA EuM 18, 89).

II.

Mitverschulden

Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden des Landwirts A. Es läßt dahingestellt, ob ein Verschulden A. darin zu sehen ist, daß er für den Bau der Güllegrube keine Baugenehmigung eingeholt hatte; denn es sieht die entscheidende Unfallursache in dem Versagen des Fachmannes, dessen Erfahrungen, Sachkunde und Sorgfalt A. sich als Laie auf dem Gebiete des Bauens habe anvertrauen dürfen.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1.

Das Berufungsgericht durfte nicht dahingestellt sein lassen, ob eine Baugenehmigung zur Errichtung der Güllegrube erforderlich war. Es ist Aufgabe des Bauherrn, der keinen gesamtverantwortlichen Bauleiter bestellt hat, eine etwa erforderliche Genehmigung zu beschaffen. Es ist nicht auszuschließen, daß eine solche die hier vorhandenen baulichen Mängel aufgezeigt und den Schadenseintritt verhindert haben würde. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob den Erblasser der Beklagten darum gleichfalls ein Verschulden trifft, weil er nicht auf Einholung der Baugenehmigung bestand.

2.

Nach Ansicht der Revision liegt die entscheidende Ursache für den Einsturz der Mauer in der mangelnden Abböschung der Grubenwände und dem dadurch bedingten Druck der rutschenden Erdmassen; sie meint, ohne diesen Druck von außen wäre die Mauer nicht eingestürzt; die mangelnde Abböschung habe aber nicht der Erblasser der Beklagten, sondern der Ehemann der Klägerin zu vertreten. Es gehe nicht an, aus Gründen der Kostenersparnis nur einen begrenzten Auftrag an Maurerarbeiten zu vergeben, und einen großen Teil der Arbeiten selbst auszuführen, dem beauftragten Bauunternehmer aber die volle Verantwortung anzulasten. Auch dieser Angriff ist zum Teil begründet.

Zwar geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, daß der Erblasser der Beklagten als Baufachmann gegenüber dem Ehemann der Klägerin als Landwirt bessere Sachkunde hatte und auch über größere Erfahrungen und genauere Kenntnisse der einschlägigen Bauvorschriften verfügte und daß ihn darum auch das überwiegende Verschulden an dem Unglücksfall trifft. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt ist der Ehemann der Klägerin hierdurch jedoch nicht schlechthin entlastet. Um erkennen zu können, daß die etwa 16 m lange Mauer durch die 2,80 m hohe, nicht abgeböschte Grubenwand gefährdet war, bedurfte es möglicherweise keiner besonderen Fachkenntnisse, worauf das Gutachten des technischen Aufsichtsbeamten Cordes vom 11. September 1968 (Bl. 16 der Akten der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oldenburg/Bremen) hinweisen könnte. Zudem war zu berücksichtigen, daß die mangelnde Abböschung zunächst in den Verantwortungsbereich des Ehemannes der Klägerin fiel. Dieser mangelhafte Zustand hätte zwar auch den Erblasser der Beklagten davon abhalten müssen, überhaupt Maurerarbeiten in der Grube auszuführen; der Zustand war aber von einem Beauftragten des Ehemannes der Klägerin geschaffen worden. Schließlich wird zu prüfen sein, ob das Bestreben des Ehemannes der Klägerin, die Grube weitgehend mit eigenen Arbeitskräften möglichst billig zu erstellen, ihm auch einen Anteil an der Verantwortung für die Sachgemäßheit der Durchführung auferlegt, anders als wenn er das Gesamtprojekt einem Fachmann anvertraut hätte.

III.

Zur Höhe der Ansprüche

1.

Das Berufungsgericht erkennt die begehrten Beerdigungskosten in vollem Umfang zu, weil die Beklagten trotz der ihnen bekannten Rechnungen über die einzelnen Schadensposten (die ihrem Haftpflichtversicherer vorlagen) die Forderung nur pauschal bestritten und damit ihre prozeßrechtliche Erklärungspflicht verletzt hätten.

Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Hinweis, ein substantiiertes Bestreiten sei nicht zumutbar; die Beklagten könnten nicht wissen, wie hoch die einzelnen Kosten für die Beerdigungshandlungen anzusetzen seien, das Gericht müsse über die Frage der Angemessenheit, für die die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig sei, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung entscheiden (§ 287 ZPO).

Das greift nicht durch. Die Beklagten haben nicht bestritten, daß ihrem Versicherer die Belege Über die einzelnen in der Klageschrift aufgeführten Rechnungsposten vorlagen und daß sich aus diesen Rechnungen Art und Höhe der begehrten Aufwendungen entnehmen ließ. Dann aber verstieß es gegen die den Beklagten obliegende Erklärungspflicht (§ 138 ZPO), wenn die insgesamt "allenfalls einen Betrag von 2.000 DM für ansetzungsfähig" bezeichneten, ohne diesen aufzuschlüsseln und ohne zu erkennen zu geben, welche Positionen und in welcher Höhe anerkannt werden. Es gehört zur Mitwirkungs- und Prozeß-Förderungspflicht einer Partei, sich über Berechtigung und Höhe einzelner Schadensposten zu erklären, wenn ihr dies zumutbar ist (Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl. § 138 Anm. II, 1; Wieczorek, ZPO § 138 Anm. D I a m.w.Nachw.). Bei der hier gegebenen Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht diese Zumutbarkeit bejaht und deshalb das Vorbringen der Klägerin als zugestanden angesehen.

2.

Die Revision beanstandet ferner die Dauer der zuerkannten Rente. Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe nicht von der durchschnittlichen Lebenserwartung (72. Lebensjahr) ausgehen dürfen, da es der Gewohnheit in der Landwirtschaft widerspreche, daß ein selbständiger Landwirt seinen Betrieb über das sonst im Berufsleben geltende Rentenalter hinaus weiter bewirtschafte; vielmehr sei davon auszugehen, daß er sich in der Regel spätestens mit dem 60. Lebensjahr auf das Altenteil zurückziehe.

Dieser Angriff ist zum Teil begründet.

Die Dauer des Rentenanspruchs aus § 844 Abs. 2 BGB ist auf die Zeit beschränkt, während welcher der Getötete vermutlich unterhaltspflichtig gewesen wäre. Der Berechtigte muß daher dartun, bis zu welchem Jahr und in welchem Umfang der Getötete arbeitsfähig geblieben wäre.

Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß die Dauer der Berufsfähigkeit eines selbständigen Landwirts, ähnlich wie bei anderen selbständigen Berufen, nicht allgemein auf die Vollendung des 60. oder 65. Lebensjahres anzusetzen ist. Vielmehr wird bei der Schätzung von Dauer und Umfang der noch zu erwartenden Erwerbsfähigkeit der erfahrungsgemäße Durchschnitt der betreffenden Alters- und Berufsgruppe den Ausgangspunkt zu bilden haben. Darum kann die Arbeitsfähigkeit nicht ohne weiteres mit der Lebenserwartung gleichgesetzt werden. Zumindest unterliegt die Leistungsfähigkeit im allgemeinen spätestens ab dem 68. Lebensjahr einer gewissen Beschränkung, so daß die Höhe der Rente gestaffelt festgesetzt werden muß (BGH Urt. v. 14. März 1972 - VI ZR 160/70 NJW 1972, 1130 = FamRZ 1972, 292; v. 25. April 1972 - VI ZR 134/71, zur Veröffentlichung vorgesehen).

IV.

Aus den zu II und III 2 dargelegten Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Bezüglich der Berechnung der Rentenansprüche haben die Beklagten Gelegenheit, ihre Bedenken gegen das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten erneut dem Berufungsgericht vorzutragen.

 

Unterschriften

Fehle,

Dr. Weber,

Sonnabend,

Dunz,

Scheffen

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456224

NJW 1972, 1990

MDR 1973, 129

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