Leitsatz (amtlich)

In einem Ausschließungsprozeß, der gegen den einzigen geschäftsführungsberechtigten und vertretungsberechtigten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft geführt wird, kann diesem durch einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis entzogen und diese Befugnis einem Dritten (Nicht-Gesellschafter) übertragen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649063

BGHZ 33, 105

BGHZ, 105

MDR 1960, 824

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