Leitsatz (amtlich)
In einem Ausschließungsprozeß, der gegen den einzigen geschäftsführungsberechtigten und vertretungsberechtigten Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft geführt wird, kann diesem durch einstweilige Verfügung des Prozeßgerichts die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis entzogen und diese Befugnis einem Dritten (Nicht-Gesellschafter) übertragen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 649063 |
BGHZ 33, 105 |
BGHZ, 105 |
MDR 1960, 824 |
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