Leitsatz (amtlich)

Zum Begriff der Rechtshandlung bei der Gläubigeranfechtung (Anschluss an BGH ZIP 2008, 2272).

 

Normenkette

AnfG § 1 Abs. 1, § 3

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.05.2009; Aktenzeichen 12 U 231/08)

LG Darmstadt (Entscheidung vom 17.11.2008; Aktenzeichen 1 O 283/08)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des OLG Frankfurt vom 12.5.2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin erwarb - wie eine Vielzahl anderer Kapitalanleger - in den Jahren 2001 und 2002 Genussrechte der S. GmbH. Die Gesellschaft geriet in Insolvenz. Sie hatte zwei Geschäftsführer. Einer der beiden Geschäftsführer, H. (fortan: Schuldner), wurde von dem Beklagten anwaltlich vertreten. Am 7.5.2005 leistete der Schuldner die eidesstattliche Offenbarungsversicherung; im Jahre 2006 verurteilte ihn das LG München I wegen Kapitalanlagebetrugs zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung.

Rz. 2

Wegen der verlorenen Anlagebeträge erhoben zahlreiche Anleger, vertreten im Wesentlichen durch vier Rechtsanwaltskanzleien, gegen beide Geschäftsführer Schadensersatzklagen. Zu ihnen gehörte die Klägerin. Ihre Prozessbevollmächtigten vertraten allein 274 Anleger. Die Klagen sollten auf der Basis eines nur in Bezug auf den Zahlbetrag abweichenden Vergleichsentwurfs gütlich erledigt werden. Mit Anwaltsschreiben vom 31.5.2007 gab der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin Auskunft über die desolaten Vermögensverhältnisse des Schuldners und dessen bereits abgegebene eidesstattliche Versicherung. Mit Schreiben vom 18.6.2007 setzte er die Anwälte der Klägerin davon in Kenntnis, dass der Schuldner die zukünftigen Kostenerstattungsansprüche aus den anhängigen Schadensersatzklagen zur Sicherung der Honoraransprüche gemäß beigefügter Liste an ihn abgetreten habe. In der Aufstellung war auch der Name der Klägerin verzeichnet.

Rz. 3

Am 7.8.2007 stellte das LG München I den außergerichtlich ausgehandelten Vergleich zwischen der Klägerin und dem Schuldner gem. § 278 Abs. 6 ZPO fest. Danach hatte der Schuldner 7,5 v.H. der eingeklagten Summe, was einem Betrag von 774,61 EUR entsprach, bis zum 30.5.2008 zu zahlen, im Falle einer verspäteten Leistung noch weitere 42,5 v.H., insgesamt dann 5.164,05 EUR zzgl. Zinsen. Der Vergleich enthält eine Kostenregelung. Nach ihr hatten die Klägerin 75 v.H. und der Schuldner 25 v.H. der Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs zu tragen. Daraus errechnete das LG einen Erstattungsanspruch des Schuldners von 1.052,54 EUR, den der Rechtschutzversicherer der Klägerin unter Beachtung der Abtretung an den Beklagten zahlte.

Rz. 4

Der Schuldner erbrachte auf die titulierte Forderung keine Leistung. Die Klägerin hat die Abtretung sowohl des gegen sie selbst gerichteten Kostenerstattungsanspruchs als auch der Kostenerstattungsansprüche gegen die von den anderen Rechtsanwaltskanzleien vertretenen Anleger nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes angefochten. Sie verlangt von dem Beklagten Zahlung i.H.v. 5.164,05 EUR zzgl. Zinsen. Das LG hat der Klage nur i.H.v. 1.052,54 EUR zzgl. Zinsen stattgegeben. Gegen das Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag voll umfänglich weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Rz. 6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die angefochtene Vorausabtretung der Kostenerstattungsansprüche stelle keine die Klägerin objektiv benachteiligende Vermögensverschiebung i.S.d. §§ 1, 3 AnfG dar. Der BGH habe für den Fall der Vorausabtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens aus einem künftigen Arbeitsvertrag entschieden (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.1986 - IX ZR 78/86, ZIP 1987, 305, 307), dass maßgeblich der Zeitpunkt (vgl. jetzt § 8 AnfG) sei, in dem die Forderungen entstünden und der Erwerb des Abtretungsempfängers sich vollende. Dies sei erst der Abschluss des Arbeitsvertrages. Durch ihn würden die übrigen Gläubiger des Schuldners jedoch nicht benachteiligt, weil sie ohne diesen nicht besser gestellt gewesen wären. Entsprechendes gelte für den hier gegebenen Abschluss des Vergleichs, der den Kostentitel zugunsten des Schuldners erst geschaffen habe.

Rz. 7

Die Anfechtung greife auch dann nicht durch, wenn von einer gläubigerbenachteiligenden Handlung auszugehen sei. Im Gegensatz zur Insolvenzanfechtung sei nach dem Anfechtungsgesetz eine isolierte Anfechtung einzelner Teile eines Gesamtvorganges, welcher die Weggabe eines Vermögenswertes aus dem Schuldnervermögen bewirke, nicht möglich. Dies habe der BGH in Bezug auf eine Verrechnungsvereinbarung in einem Grundstückskaufvertrag entschieden (BGH, Urt. v. 23.10.2008 - IX ZR 202/07, ZIP 2008, 2272, 2274 Rz. 24). Eine Gläubigeranfechtung mit dem Ziel, in die Kaufpreisforderung des Schuldners aus dem Verkauf zu vollstrecken, sei unbegründet, weil nur der Erwerbsvorgang insgesamt hätte angefochten werden können. Diese Wertung gelte auch im vorliegenden Fall. Die Vorausabtretung der Kostenerstattungsansprüche und der nachfolgende Vergleich stellten einen einheitlichen, zuvor abgesprochenen und der Klägerin offen gelegten Erwerbsvorgang durch den Beklagten dar. Die Klägerin könne die Abtretung nicht ohne den Vergleich anfechten, der den Kostentitel als letzten Teilakt des Erwerbsvorgangs erst geschaffen habe. Werde die Anfechtung der Klägerin aber als eine solche des gesamten Erwerbsvorgang verstanden, entfalle nicht nur der dadurch erst geschaffene Vermögenswert auf Seiten des Schuldners, sondern auch der vollstreckbare Titel der Klägerin als notwendige Grundlage der Anfechtung (vgl. § 2 AnfG).

II.

Rz. 8

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Eine Beschränkung der Gläubigeranfechtung auf die Abtretung der Kostenerstattungsansprüche ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen.

Rz. 9

1. Angefochten und im Interesse der Gläubiger rückgängig zu machen ist genau genommen nicht die Rechtshandlung selbst, hier die Abtretung, sondern deren gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch die Rechtshandlung verursacht wird (BGHZ 147, 233, 236). Jene ist unter Einbeziehung des spezifischen Schutzzwecks des anzuwendenden Gesetzes (Insolvenzordnung oder Anfechtungsgesetz) zu bestimmen.

Rz. 10

a) Mit der Anfechtung wird kein Handlungsunrecht sanktioniert; angefochten wird allein die durch die Rechtshandlung ausgelöste Rechtswirkung, die gläubigerbenachteiligend ist. Entscheidende Frage ist deshalb, ob die konkrete gläubigerbenachteiligende Wirkung Bestand haben soll (BGHZ 147, 233, 236; BGH, Urt. v. 21.1.1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406; v. 9.7.2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674, 1676 Rz. 29). Die Konkretisierung der von § 129 Abs. 1 InsO für die Insolvenzanfechtung und von § 1 Abs. 1 AnfG für die Gläubigeranfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens vorausgesetzten objektiven Gläubigerbenachteiligung hat mit Blick auf den Sinn und Zweck des jeweiligen Anfechtungsrechts zu erfolgen (BGH, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O., S. 2274 Rz. 20 ff.). Für den Bereich der Insolvenzanfechtung ist anerkannt, dass mehrere Rechtshandlungen anfechtungsrechtlich selbst dann selbständig zu behandeln sind, wenn sie gleichzeitig vorgenommen wurden oder sich wirtschaftlich ergänzen. Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung wird isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens oder die Vermehrung der Passiva des Schuldners beurteilt, und eine Vorteilsausgleichung findet nicht statt (BGHZ 174, 228, 234 Rz. 18; BGH, Urt. v. 12.7.2007 - IX ZR 235/03, ZIP 2007, 2084, 2085 Rz. 11; v. 23.10.2008, a.a.O., S. 2274 Rz. 20). Dies gilt selbst dann, wenn keine mehraktige, sondern eine einheitliche Rechtshandlung, die mehrere Rechtswirkungen entfaltet, Gegenstand der Insolvenzanfechtung ist (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.2009, a.a.O., S. 1676 Rz. 36 f.). Auch in diesem Fall würde eine Vorteilsausgleichung etwa nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen dem Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts, die Insolvenzmasse zu schützen, widersprechen. Deshalb sind dort nur solche Folgen als Vorteil der Masse zu berücksichtigen, die ihrerseits an die konkret angefochtene Rechtshandlung anknüpfen (BGH, Urt. v. 9.7.2009, a.a.O., S. 1676 Rz. 36).

Rz. 11

b) Bei der Beurteilung der Anfechtungsvoraussetzungen im Anwendungsbereich des Anfechtungsgesetzes hat der BGH in der Vergangenheit seiner Rechtsprechung keine derart "vereinzelnde" Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Die Gläubigeranfechtung bezweckt zwar - wie die Insolvenzanfechtung - Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen (BGHZ 128, 184, 191). Die Gleichbehandlung der Gläubiger ist jedoch nicht ihr Ziel. Die Rückgängigmachung der Vermögensverschiebung soll vielmehr einem bestimmten Gläubiger - dem Anfechtenden - nach § 2 AnfG den Vollstreckungszugriff wieder ermöglichen, der durch die angefochtene Rechtshandlung vereitelt wurde (BGH, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O., S. 2274 Rz. 23; Huber, AnfG, 10. Aufl. Einf. Rz. 9; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO Anh. I § 1 AnfG Rz. 3). Hieran wird festgehalten.

Rz. 12

Die von den Zwecken der Insolvenzanfechtung abweichende Zielsetzung der Einzelgläubigeranfechtung kann sich je nach Lage des Falles auch bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der "Rechtshandlung" (§ 1 Abs. 1 AnfG) niederschlagen. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urt. v. 23.10.2008, a.a.O., S. 2274 Rz. 24; zustimmend Huber NZI 2009, 70, 71; vgl. auch Paulus in Kübler/Prütting/Bork, a.a.O., § 1 AnfG Rz. 7) darf diese nicht für sich betrachtet werden, sondern nur im Rahmen des Gesamtvorgangs, der die Weggabe des Gegenstands aus dem Schuldnervermögen und damit die Vereitelung einer Zugriffsmöglichkeit bezweckt. Gegenstand der Anfechtung ist also der gesamte, diesen Rechtserfolg auslösende Vorgang. Der Vollstreckungszugriff wird dem anfechtungsberechtigten Gläubiger dadurch wieder erschlossen, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG das Weggegebene dem zwangsweisen Zugriff zur Verfügung gestellt wird. Bei einer getrennten Beurteilung verschaffte die Gläubigeranfechtung dem anfechtungsberechtigten Einzelgläubiger im Einzelfall möglicherweise mehr Rechte, als er bei wirtschaftlicher Betrachtung vor Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung gegenüber seinem Schuldner hatte. Dies ginge über die Beseitigung eines Vollstreckungshindernisses hinaus und ist nicht Sinn der Gläubigeranfechtung (vgl. Huber, a.a.O., S. 71).

Rz. 13

2. Nach diesen Grundsätzen scheidet - wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat - eine Gläubigeranfechtung aus.

Rz. 14

a) Angesichts des von dem Beklagten vor Abschluss des Vergleichs aufgedeckten Schuldenstandes des damals in Strafhaft einsitzenden Schuldners - gegen ihn bestanden nach den Feststellungen titulierte Verbindlichkeiten im siebenstelligen Bereich, wobei das Privatvermögen durch den Unternehmenszusammenbruch schon aufgezehrt war - erschöpften sich die Realisierungschancen der Klägerin in der objektiv kaum begründbaren Hoffnung, der Schuldner werde, um der Erlasswirkung von 92,5 v.H. willen, wenigstens 7,5 v.H. des mit der Klage geltend gemachten Schadens zeitnah ausgleichen. Die desolate Liquiditäts- und Vermögenslage und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Erfüllung der durch den Vergleich neu begründeten oder aufrechterhaltenen Verpflichtungen wurden zur Grundlage des Vergleichsvertrags selbst gemacht. In dem gerichtlich festgestellten Vergleich wird unter I. ausgeführt, allen Beteiligten sei bekannt, aufgrund der derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Schuldners könne nicht sicher gewährleistet werden, dass dieser die durch den Vergleich begründeten Verbindlichkeiten tatsächlich auch erfüllen werde. Der Vergleichsschluss erfolge in Kenntnis dieser Verhältnisse. Unter diesen Umständen war auch augenfällig, dass der Ausgleich von Gebühren- und Auslagenansprüchen des Beklagten aus den Zivilmandaten in gleicher Weise gefährdet war, zumal sich die Honoraransprüche angesichts der Klageflut auf einen ganz erheblichen Betrag summierten. Dass der Beklagte bereit war, die Mandate für den Schuldner mangels Aussicht auf Prozesskostenhilfe letztlich unentgeltlich zu führen und durch die vom LG angeregten Vergleiche zu einem Abschluss zu bringen, war außer Betracht zu lassen.

Rz. 15

Deshalb lag es nach der in den Vergleichsentwürfen einheitlich vorgesehenen Kostenverteilung, aus der sich jeweils ein Kostenerstattungsanspruch zugunsten des Schuldners ergab, für die Klägerin und die anderen geschädigten Anleger auf der Hand, dass sich der Beklagte hieraus befriedigen wollte. Mit der Offenlegung der Abtretung vom 9.6.2007 durch das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20.6.2007 zugegangene Anwaltsschreiben vom 18.6.2007 hat der Beklagte mögliche letzte Zweifel hieran ausgeräumt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt stand fest, dass der Klägerin die damals noch aufschiebend bedingten Kostenerstattungsansprüche (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl. vor § 91 Rz. 10) als potentielles Haftungsobjekt nicht zur Verfügung stehen würden. Gleichwohl kam es - wie in zahlreichen anderen Fällen auch - zum Abschluss des vorgeschlagenen Vergleichs, wodurch die Kostenerstattungsansprüche zu einem werthaltigen Zugriffsobjekt erstarkten.

Rz. 16

b) Die tatrichterlich festgestellte wirtschaftliche Verknüpfung von Abtretung und Vergleich rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Abtretungen nicht ohne die Vergleichsschlüsse angefochten werden können. Die von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Rz. 17

aa) Die Revision meint, die im Senatsurteil vom 23.10.2008 (a.a.O.) entwickelten Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall deshalb nicht übertragbar, weil es an einer gemeinsamen Vereinbarung fehle. Der Kostenerstattungsanspruch entstehe zum einen schon mit der Klageerhebung. Zum anderen unterschieden sich die Beteiligten. Die Abtretung sei zwischen dem Schuldner und seinem Anwalt, dem Beklagten, abgeschlossen worden, der Vergleich hingegen von dem jeweiligen Kläger und dem Schuldner. Von einem einheitlichen Vorgang könne deshalb keine Rede sein.

Rz. 18

Diese formale Sicht der Dinge geht fehl. Ohne wirksame Abtretung der Kostenerstattungsansprüche wäre der Vergleich zu Lasten des Prozessbevollmächtigten des Schuldners gegangen, der mit seinen Honoraransprüchen ausgefallen wäre, obwohl der Vergleich auf die Sicherung dieser Ansprüche erkennbar zugeschnitten war. Dem Vergleich lag deshalb bei verständiger Würdigung das Einvernehmen zugrunde, dass der Klägerin und den anderen geschädigten Anlegern kein Rückgriff auf einen Kostenerstattungsanspruch des Schuldners in diesem und den anderen - parallel geführten - Verfahren zustehen sollte. Eine isolierte Gläubigeranfechtung hätte in dieses Gefüge eingegriffen und den Vergleich sinnlos gemacht, der ausschließlich dem Zweck diente, zu Lasten der Geschädigten - genauer: ihrer Rechtsschutzversicherungen - Kostenerstattungsansprüche des ansonsten vermögenslosen Schuldners zu produzieren, aus denen der Beklagte seinen Vorteil ziehen konnte. Mit Recht hat die Revisionserwiderung deshalb das Rückgriffsverbot auf die Kostenerstattungsansprüche gleichsam als Geschäftsgrundlage (vgl. § 313 Abs. 2 BGB) des Vergleichs gewertet.

Rz. 19

bb) Die Revision sieht einen weiteren entscheidungserheblichen Unterschied zu dem Senatsurteil vom 23.10.2008 in der in jenem Urteil ausgesprochenen Bemerkung (a.a.O. S. 2274 Rz. 24), dass die isolierte Anfechtung - dort einer Verrechnungsabrede - "jedenfalls" dann ausscheide, wenn andere Gläubiger zu keinem Zeitpunkt mit Aussicht auf Erfolg in die Forderung des Schuldners hätten vollstrecken können. Diese Voraussetzung ist hier ebenfalls erfüllt. Vor dem Vergleichsabschluss war der aufschiebend bedingte Kostenerstattungsanspruch wirtschaftlich wertlos, weil der für den Bedingungseintritt notwendige Kostenausspruch keine Bedingung nach § 140 Abs. 3 InsO oder § 8 Abs. 3 AnfG darstellt. Unter diese Bestimmungen fallen nur rechtsgeschäftliche Bedingungen, weil die genannten Vorschriften das Anwartschaftsrecht schützen sollen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 167, 11, 17 Rz. 14; BGH, Urt. v. 26.6.2008 - IX ZR 87/07, ZIP 2008, 1488, 1489 Rz. 14; v. 17.9.2009 - IX ZR 106/08, ZIP 2010, 38, 40 Rz. 13 zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ; vgl. auch Huber, AnfG, a.a.O., § 8 Rz. 15). Die angefochtene Handlung hat daher - isoliert betrachtet - die Zugriffsmöglichkeit auch der anderen Gläubiger noch nicht beeinträchtigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2323513

BB 2010, 1244

BB 2010, 969

DB 2010, 6

DB 2010, 840

EBE/BGH 2010

NJW-RR 2010, 980

EWiR 2010, 379

WM 2010, 772

WuB 2010, 431

ZIP 2010, 793

JZ 2010, 347

MDR 2010, 892

NZI 2010, 33

NZI 2010, 414

NZI 2010, 6

ZInsO 2010, 711

ZBB 2010, 256

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