Entscheidungsstichwort (Thema)

Klingeltöne für Mobiltelefone

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Urheber eines einem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerks mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag geschlossen, bedarf es lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers, wenn das Musikwerk auf eine Art und Weise zum Klingelton für Mobiltelefone umgestaltet wird, was bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war.

 

Normenkette

BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Fall 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.01.2008; Aktenzeichen 16 O 547/06)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin vom 15.1.2008 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin betreibt ein Internetportal, auf dem sie Klingeltöne für Mobiltelefone vermarkten wollte. Sie schloss im Jahr 2006 mit der Beklagten, die solche Klingeltöne herstellt und vertreibt, eine Vereinbarung, in der die Beklagte sich verpflichtete, der Klägerin den Titel "The Passenger" in Form eines "Realtone" zu liefern. Zur Herstellung eines "Realtone" wird lediglich die Spieldauer der Originalaufnahme gekürzt. In der Vereinbarung sicherte die Beklagte zu, dass gegen die Klägerin wegen der zur Herstellung des "Realtone" genutzten Musikwerke mit Ausnahme der GEMA keine Dritten und insb. keine Verlage oder Urheber Ansprüche geltend machen könnten. Für den Fall, dass entgegen dieser Zusicherung Rechte Dritter bestehen sollten, sieht die Vereinbarung ein außerordentliches Kündigungsrecht der Klägerin vor.

Rz. 2

Die Klägerin zahlte den vereinbarten Vorschuss von 7.500 EUR, die Beklagte lieferte den von ihr hergestellten "Realtone". Nachdem die E. M. P. GmbH erklärt hatte, die Nutzung des Titels "The Passenger" als Realtone könne nicht ohne ihre Einwilligung erfolgen und diese Einwilligung werde nicht unentgeltlich erteilt, kündigte die Klägerin die mit der Beklagten getroffene Vereinbarung.

Rz. 3

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des Vorschusses von 7.500 EUR nebst Zinsen.

Rz. 4

Das LG hat der Klage - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

I. Das LG hat angenommen, die Klägerin sei zur Kündigung der Vereinbarung berechtigt gewesen und habe daher die Rückzahlung des Vorschusses beanspruchen können, weil entgegen der Zusicherung der Beklagten außer der GEMA auch noch dem Urheber bzw. dessen Verlag Rechte wegen der Nutzung des Musikwerks als "Realtone" zugestanden hätten. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Rz. 6

Der Urheber des dem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerkes habe mit der GEMA einen Berechtigungsvertrag in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28./29.6.2005 (nachfolgend: Berechtigungsvertrag 2005) geschlossen. Mit diesem Berechtigungsvertrag 2005 habe er ihr nicht das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung oder Kürzung des Musikwerks als Klingelton eingeräumt. Der GEMA sei gem. § 1 lit. h Abs. 4 des Berechtigungsvertrages 2005 lediglich das Wahrnehmungsrecht bezüglich der Verwendung unbearbeiteter und ungekürzter Musikwerke für Klingeltöne eingeräumt worden. Dagegen sei dem Urheber nach § 1 lit. k Abs. 2 des Berechtigungsvertrages 2005 das Recht vorbehalten geblieben, bei Bearbeitungen, Umgestaltungen oder Kürzungen des Musikwerkes einer Verwertung als Klingelton zuzustimmen. Da das Originalmusikwerk zur Herstellung des "Realtons" verkürzt worden sei, liege das Recht, der Verwertung des Musikwerkes als Klingelton zuzustimmen, beim Urheber.

Rz. 7

II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses nicht zu. Der rechtliche Grund für die Zahlung des Vorschusses ist nicht weggefallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB). Entgegen der Ansicht des LG war die Klägerin nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

Rz. 8

Die Parteien haben vereinbart, dass der Klägerin ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn wegen der Nutzung des Musikwerks "The Passenger" als Klingelton in der Form eines "Realtons" nicht nur der GEMA, sondern auch Dritten, insb. Verlagen oder Urhebern, Ansprüche gegen die Klägerin zustehen. Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht des LG nicht erfüllt.

Rz. 9

Der Urheber des dem Klingelton zugrunde liegenden Musikwerkes hat mit der GEMA nach den Feststellungen des LG einen Berechtigungsvertrag in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 28./29.6.2005 (GEMA Jahrbuch 2006/2007, S. 176) geschlossen. Der Senat hat nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils entschieden, dass Komponisten der GEMA mit dem Abschluss eines solchen Berechtigungsvertrages sämtliche Rechte einräumen, die zur Nutzung ihrer Musikwerke als Klingeltöne erforderlich sind, und es daher für die Nutzung eines Musikwerks als Klingelton auch dann lediglich einer Lizenz der GEMA und keiner zusätzlichen Einwilligung des Urhebers bedarf, wenn das Musikwerk - wie dies hier der Fall ist - auf eine Art und Weise zum Klingelton umgestaltet wird, die bei Einräumung der Nutzungsrechte üblich und voraussehbar war (BGH, Urt. v. 18.12.2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Tz. 21 ff. = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I).

Rz. 10

III. Auf die Revision der Beklagten ist danach das Urteil des LG aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.

Rz. 11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2538576

CR 2011, 19

ZUM 2010, 883

GRUR-RR 2010, 406

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