Leitsatz (amtlich)

Rechtshandlungen, die einem Massegläubiger gemäß §§ 59 Abs. 1 Nr. 3 e Sicherung oder Befriedigung gewähren, sind unter den Voraussetzungen des § 30 Nr. 1 Fallgruppe 2 KO anfechtbar.

 

Normenkette

KO § 30 Nr. 1, § 59 Abs. 1 Nr. 3e

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 29.10.1979)

LG Bielefeld

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Oktober 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Firma R. & Söhne GmbH & Co. KG (künftig Gemeinschuldnerin), die am 13. November 1978 die Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt hatte und über deren Vermögen am 6. Dezember 1978 das Anschlußkonkursverfahren eröffnet wurde, schuldete der Beklagten an Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 1978 55.406,59 DM. Als die Beklagte Ende November 1978 diesen Betrag durch ihren Vollziehungsbeamten beizutreiben versuchte, eröffnete diesem der Kläger, der damalige Vergleichsverwalter und spätere Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin, daß kein pfändbares Vermögen vorhanden sei, daß die Zahlungen eingestellt worden seien und daß in wenigen Tagen das Anschlußkonkursverfahren eröffnet werde. Die Beklagte ließ danach das Guthaben der Gemeinschuldnerin auf deren Postscheckkonto durch Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 30. November 1978 pfänden und sich überweisen; aufgrund dieser Verfügung erhielt sie 11.380,59 DM. Mit einem nach der Konkurseröffnung zur Post gegebenen Schreiben vom 5. Dezember 1978 focht der Kläger „diese Pfändung” an.

Der Kläger begehrt, gestützt auf Konkursanfechtung, die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 11.380,59 DM nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte Klagabweisung. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht gab ihr statt.

Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß die vom Kläger erklärte Anfechtung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom 30. November 1978 gemäß §§ 30 Nr. 1 Fallgruppe 2 und 30 Nr. 2 KO begründet sei. Es hat im einzelnen dargelegt, daß die Ansprüche der Beklagten auf Sozialversicherungsbeiträge usw. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 e n.F. KO zwar Masseschulden seien, daß die wegen dieser Ansprüche ergangene Pfändungs- und Überweisungsverfügung aber dennoch anfechtbar sei, wie sich aus Sinn und Zweck der Konkursordnung sowie aus der in dem Gesetz über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (Drittes Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) – BGBl I 1481) getroffenen Regelung ergebe.

II. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg.

1. Voraussetzung einer Konkursanfechtung nach §§ 30 Nr. 1 Fallgruppe 2 und 30 Nr. 2 KO ist, daß die angefochtene Rechtshandlung einem Konkursgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewährt. Die Forderung des Anfechtungsgegners muß demnach bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung entstanden gewesen sein. Das war zwar auch bei der Beklagten der Fall. Das Berufungsgericht ist indessen gleichwohl zu Recht davon ausgegangen, daß es sich bei den von der Gemeinschuldnerin der Beklagten geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen usw. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 e n.F. KO um Masseschulden handelt, die Beklagte demnach Massegläubigerin und nicht Konkursgläubigerin ist.

a) Konkursgläubiger sind allerdings nach § 3 Abs. 1 KO alle persönlichen Gläubiger des Gemeinschuldners, welche an diesen einen zur Zeit der Eröffnung des Konkursverfahrens begründeten Vermögensanspruch haben. Diese gesetzliche Begriffsbestimmung trifft auch auf die Beklagte zu, weil sie bereits vor Konkurseröffnung einen Anspruch auf Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge usw. für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 1978 gegen die spätere Gemeinschuldnerin hatte. Indessen sind eine Reihe von Forderungen der Arbeitnehmer sowie bestimmte Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Beiträge usw. in dem durch das Gesetz Über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl I 1481) und durch das Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976 (BGBl I 3845) neu gefaßten § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO als Masseschulden bezeichnet. Auch nach § 103 Abs. 2 KO in der Neufassung des Gesetzes über Konkursausfallgeld sind die in § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO genannten Ansprüche Masseschulden.

b) aa) Schon der eindeutige Wortlaut des Gesetzes verbietet es, den Forderungen der Sozialversicherungsträger auf Beiträge usw. den Charakter von Masseschulden abzusprechen. Daß es sich bei den in § 59 Abs. 1 Nr. 3 a–d n.F. KO aufgeführten Forderungen der Arbeitnehmer usw. sowie bei den in § 59 Abs. 1 Nr. 3 e n.F. KO genannten Ansprüchen der Sozialversicherungsträger um Masseschulden handelt, ergibt sich zudem aus der Begründung zum Entwurf des Gesetzes über Konkursaufallgeld (BT-Drucks. 7/1750). Durch die Neuregelung des § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO werden im KonK des Arbeitgebers die für sechs Monate rückständigen Lohnforderungen usw. in Masseschulden umgewandelt, um eine schnellere und wirksamere Durchsetzung dieser Ansprüche zu erreichen. Die Geltendmachung von Masseansprüchen und deren Befriedigung vollzieht sich nämlich außerhalb des Konkursverfahrens und unabhängig von dem Gang der Verteilung im Konkursverfahren: Der Massegläubiger kann seinen Anspruch außergerichtlich wie gerichtlich gegenüber dem Konkursverwalter geltend machen, während die Konkursgläubiger ihre Forderungen gemäß § 12 KO nur entsprechend den Vorschriften über die Geltendmachung und Prüfung von Konkursforderungen, insbesondere den §§ 138 ff KO verfolgen können (vgl. Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl. § 57 Rdn. 3 und 4). Für die in § 59 Abs. 1 Nr. 3 e n.F. KO den Forderungen der Arbeitnehmer usw. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 a–d n.F. KO gleichgestellten Ansprüche der Sozialversicherungsträger auf Beiträge usw. gilt nichts anderes; denn die rückständigen Beitragsforderungen sollen den gleichen Rang haben wie die rückständigen Lohnansprüche.

bb) Es wird daher fast allgemein angenommen, daß die in § 59 Abs. 1 Nr. 3 n.F. KO aufgeführten Forderungen Masseschulden sind (Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. § 3 Rdn. 5; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck a.a.O. § 3 Rdn. 8; Böhle-Stamschräder, KO, 12. Aufl. § 59 Anm. 5; Heilmann KTS 1976, 96 und BB 1979, 275; BAG-Großer Senat-Beschluß vom 13. Dezember 1978 – GS 1/77 – NJW 1979, 774, 778). Soweit ersichtlich ist lediglich Kilger (NJW 1980, 271) der Meinung, daß die in § 59 Abs. 1 Nr. 3 n.F. KO genannten Forderungen Konkursforderungen i.S. des § 3 KO seien, die lediglich in der Reihenfolge der Masseverbindlichkeiten wie eine Masseschuld befriedigt würden. Dagegen sprechen indessen der eindeutige Wortlaut des Gesetzes und die Begründung zum Entwurf des Gesetzes, wie dargelegt wurde.

2 Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß zwischen den Masseschulden, die in § 59 Nr. 1–3 a.F. KO aufgeführt waren (Jetzt § 59 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4: Masseschulden alten Rechts) und den nunmehr in § 59 Abs. 1 Nr. 3 n.F. KO genannten Masseschulden ein erheblicher Unterschied besteht.

a) Die Masseschulden alten Rechts können erst nach Konkurseröffnung entstehen. Das trifft grundsätzlich auch auf die in § 59 Abs. 1 Nr. 2 n.F. KO aufgeführten Ansprüche aus zweiseitigen Verträgen zu, weil diese Ansprüche erst durch das Erfüllungsverlangen des Konkursverwalters oder infolge Unterlassens einer Kündigung des Konkursverwalters Masseschulden werden, Bei den Masseschulden, die ein Handeln oder Unterlassen des Konkursverwalters voraussetzen, hat dieser die Möglichkeit, Entstehung und Höhe der Masseverbindlichkeiten zu begrenzen (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck a.a.O. § 59 Rdn. 15 a a.E.). Das ist bei den in § 59 Abs. 1 Nr. 3 n.F. KO aufgeführten Masseschulden nicht der Fall, weil sie vor Konkurseröffnung entstanden sind.

b) Die Besonderheit dieser Masseschulden hat der Gesetzgeber in mehrfacher Hinsicht berücksichtigt.

aa) So werden gemäß § 59 Abs. 2 n.F. KO die in § 59 Abs. 1 Nr. 3 a sowie die in § 59 Abs. 1 Nr. 3 e n.F. KO bezeichneten Ansprüche aus Masseschulden zu Konkursforderungen, wenn nach den Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes die Ansprüche auf Arbeitsentgelt auf die Bundesanstalt für Arbeit übergehen oder wenn die Beiträge vom Arbeitsamt entrichtet werden. Die Masseschulden des § 59 Abs. 1 Nr. 3 n.F. KO bleiben also, anders als die Masseschulden alten Rechts, nicht sämtlich und endgültig Masseschulden.

bb) Die Masseschulden alten Rechts waren gemäß § 60 a.F. KO vor den Massekosten zu befriedigen. Nunmehr werden gemäß § 60 n.F, KO zunächst die Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 n.F. KO, dann die Massekosten gemäß § 58 Nr. 1 und 2 n.F. KO und dann erst die Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 und 4 n.F. KO berichtigt.

c) Des weiteren sind nach dem neugefaßten § 103 Abs. 2 KO die Massegläubiger gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 n.F. KO, wiederum anders als die Massegläubiger alten Rechts, berechtigt, einen Konkursantrag zu stellen. Den Massegläubigern des § 59 Abs. 1 Nr. 3 n.F. KO ist die Befugnis, Konkursantrag zu stellen, deshalb eingeräumt worden, weil ihre Forderungen gegen den späteren Gemeinschuldner schon vor der Konkurseröffnung bestanden. § 103 Abs. 2 n.F. KO unterstreicht somit ebenfalls die Besonderheit der Masseschulden des § 59 Abs. 1 Nr. 3 n.F. KO, indem es diese Gläubiger hinsichtlich des Antragsrechts den Konkursgläubigern gleichstellt. Es ist also nicht richtig, daß, wie die Revision unter Hinweis auf Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck (a.a.O. § 3 Rdn. 8) meint, alle Massegläubiger gleichberechtigt seien. Überdies heißt es dort lediglich, daß die Forderungen aus § 59 Abs. 1 Nr. 3 n.F. KO wie Masseforderungen behandelt werden.

3. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß eine Rechtshandlung, durch die ein Massegläubiger gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 e n.F. KO in der kritischen Zeit Befriedigung erlangt, nach den Bestimmungen der Konkursordnung anfechtbar ist.

a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Gesetzgeber ersichtlich davon ausgegangen, daß die Anfechtbarkeit der Rechtshandlungen von Massegläubigern gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 n.F. KO nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, wie sich aus den durch das Gesetz über Konkursausfallgeld in das Arbeitsförderungsgesetz eingefügten Vorschriften der §§ 141 c Abs. 2 und 141 m Abs. 2 ergibt.

b) Die für die Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 n.F. KO in §§ 59 Abs. 2, 60 und 103 Abs. 2 n.F. KO getroffene Regelung (s.o. II 2 b) macht deutlich, daß § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO das System der Konkursordnung durchbricht (vgl. Jaeger/Henckel a.a.O. § 3 Rdn. 5; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck a.a.O. § 3 Rdn. 5) und „ein Fremdkörper im herkömmlichen System der Masseschulden” ist (BAG aaO). Dieser „Fremdkörper” muß dem System der Konkursordnung angepaßt werden, soweit das möglich ist. Der Anpassung durch eine rechtsähnliche Anwendung der Vorschriften der §§ 29 ff KO steht nicht entgegen, daß grundsätzlich ein Massegläubiger seinen Anspruch außergerichtlich oder gerichtlich gegen den Konkursverwalter geltend machen und sich im Vollstreckungswege Sicherung oder Befriedigung verschaffen kann, solange sich nicht die Unzulänglichkeit der Masse herausgestellt hat (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck a.a.O. § 60 Rdn. 1; Jaeger, KO, 8. Aufl. § 60 Rdn. 1; Böhle-Stamschräder a.a.O. § 60 Anm. 1), daß eine Anfechtung nur gegenüber Konkursgläubigern erfolgt (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck a.a.O. § 30 Rdn. 36) und daß eine Benachteiligung der Konkursgläubiger Voraussetzung einer jeden Anfechtung ist (Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck a.a.O. § 29 Rdn. 19; Jaeger, KO a.a.O. § 29 Rdn. 18; Böhle-Stamschräder a.a.O. § 29 Anm. 12 jeweils m.w.Nachw.).

aa) Hier kann es nicht darauf ankommen, ob bereits in der kritischen Zeit vor Konkurseröffnung erkennbar war, daß die Masse nicht zur vollständigen Befriedigung der Massegläubiger ausreicht. Denn es geht um die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen vor Konkurseröffnung. In diesem Zeitpunkt gibt es weder eine Konkursmasse noch Massegläubiger.

bb) Es ist gleichfalls nicht ausschlaggebend, daß im Regelfalle Anfechtungsgegner ein Konkursgläubiger ist. Denn ein Massegläubiger des § 59 Abs. 1 Nr. 3 n.F. KO steht, anders als die Massegläubiger alten Rechts, insoweit einem Konkursgläubiger gleich, als seine Forderung bereits vor Konkurseröffnung entstanden war und befriedigt werden konnte.

cc) Die Konkursanfechtung scheitert auch nicht daran, daß es an einer Gläubigerbenachteiligung fehlt. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, daß die Masse nicht ausreiche, um sämtliche Masseförderungen zu befriedigen. Das Berufungsgericht hat das ersichtlich dahin verstanden, daß nicht einmal die gemäß § 60 n.F. KO den Masseschulden gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 n.F. KO vorgehenden Masseverbindlichkeiten des § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 n. F. KO und des § 58 Nr. 1 und 2 KO vollständig befriedigt werden können. Diese Massegläubiger würden also benachteiligt.

c) Der Senat ist demnach der Auffassung, daß die Rechtslage dann, wenn ein Massegläubiger gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 e n.F. KO in der kritischen Zeit vor Konkurseröffnung Befriedigung erlangt, derjenigen eines Konkursgläubigers im gleichen Falle so ähnelt, daß die Anfechtungsvorschriften der Konkursordnung rechtsähnlich anzuwenden sind. Dabei kann entgegen der Ansicht der Revision nicht ins Gewicht fallen, ob ein Arbeitnehmer, ein Handelsvertreter usw. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 a–d n.F. oder ein Sozialversicherungsträger gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 e n.F. KO befriedigt wurde. Es ist zwar richtig, daß rückständige Sozialversicherungsbeiträge im allgemeinen Interesse beigetrieben werden. Indessen ergibt sich insoweit weder aus dem Gesetz noch aus der Interessenlage ein Anhaltspunkt für eine unterschiedliche Behandlung von Massegläubigern gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 a–d n.F. und solchen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 e n.F. KO.

4. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen für eine Konkursanfechtung nach § 30 Nr. 1 Fallgruppe 2 und § 30 Nr. 2 KO vorliegen, wendet die Revision sich nicht. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gemeinschuldnerin spätestens am 10. November 1976 ihre Zahlungen eingestellt hatte und die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin der Beklagten bei Erlaß der Pfändungs- und Überweisungsverfügung bekannt war, sind die Voraussetzungen des § 30 Nr. 1 Fallgruppe 2 KO gegeben, so daß dahingestellt bleiben kann, ob auch nach § 30 Nr. 2 KO eine Anfechtung möglich wäre.

III. Die Revision der Beklagten war demnach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

 

Unterschriften

Braxmaier, Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe, RiBGH Dr. Brunotte ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Braxmaier

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502295

BGHZ

BGHZ, 124

NJW 1981, 824

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