Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des rechtskräftigen Urteils gegen den Hauptschuldner in einem anderen Verfahren im Haftungsprozeß gegen den Bürgen in der Revisionsinstanz; Anwendung des Haustürwiderrufsgesetzes auf Bürgschaftserklärungen und auf die Unterzeichnung von Vertragserklärungen in der Privatwohnung auf Veranlassung des Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind im Verfahren gegen den Bürgen keine Feststellungen zum Bestehen der Hauptschuld getroffen worden, so kann das Revisionsgericht ein inzwischen in einem anderen Verfahren gegen den Hauptschuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil nicht zu Lasten des Bürgen berücksichtigen.

2. Zur Frage, ob daran festzuhalten ist, daß HTürGG § 1 auf Bürgschaftserklärungen nicht anwendbar ist (BGH, 1991-01-24, IX ZR 174/90, BGHZ 113, 287).

3. Die Voraussetzungen des HTürGG § 1 Abs 1 Nr 1 sind nicht erfüllt, wenn der Kunde in seiner Privatwohnung eine Vertragserklärung unterschreibt, die ihm von seinem Ehegatten auf Veranlassung des anderen Vertragspartners vorgelegt worden ist.

 

Orientierungssatz

1. Der erkennende Senat neigt dazu, in erweiternder gemeinschaftskonformer, am Schutzzweck der Norm und an der EG-Richtlinie 577/85 (juris: EWGRL 577/87, ABl EG 1985, Nr L 372, 31) orientierter Auslegung des Begriffs "Vertrag über eine entgeltliche Leistung" es genügen zu lassen, wenn eine Gegenleistung der anderen Vertragspartei zwar nicht zum Vertragsinhalt gehört, der Kunde aber sein Leistungsversprechen in der dem Gegner erkennbaren Erwartung abgibt, ihm selbst oder einem bestimmten Dritten werde daraus irgendein Vorteil erwachsen. Versteht man den Begriff "Vertrag über eine entgeltliche Leistung" in diesem weiteren Sinne, so umfaßt er auch eine Bürgschaft, die vom Kunden übernommen wird, damit der Gläubiger dem Hauptschuldner ein Darlehen gewährt oder beläßt.

2. Zitierungen: Abgrenzung BGH, 1991-01-24, IX ZR 174/90, BGHZ 113, 287 und BGH, 1991-05-28, IX ZR 260/90, NJW 1991, 2905.

 

Normenkette

ZPO § 561 Abs. 1 S. 1; BGB § 765; HTürGG § 1 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 577/85

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 11.09.1990; Aktenzeichen 10 U 224/89)

LG Stuttgart (Entscheidung vom 16.06.1989; Aktenzeichen 20 O 129/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542496

BB 1993, 890

NJW 1993, 1594

ZIP 1993, 585

ZBB 1993, 119

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