Leitsatz (redaktionell)

Ein Gesellschaftsvertrag ist in der Regel nur dann gemäß BGB § 138 in seiner Gesamtheit (von Anfang an) nichtig, wenn der Gesellschaftszweck sittenwidrig ist.

 

Normenkette

BGB § 138

 

Fundstellen

Haufe-Index 650008

DNotZ 1970, 595

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