Leitsatz (redaktionell)
Ein Gesellschaftsvertrag ist in der Regel nur dann gemäß BGB § 138 in seiner Gesamtheit (von Anfang an) nichtig, wenn der Gesellschaftszweck sittenwidrig ist.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 650008 |
DNotZ 1970, 595 |
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