Leitsatz (amtlich)

§ 18 Abs. 3 LBauO für B/W und die nach dem gleichen Muster gestalteten Vorschriften der Bauordnungen anderer Länder sind keine Schutzgesetze zugunsten von Stromabnehmern, die bei Beschädigung eines Versorgungskabels durch Stromausfall Vermögensschäden erleiden.

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Entscheidung vom 20.01.1975)

LG Stuttgart

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Januar 1975 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

 

Tatbestand

Die beklagte Gesellschaft, die ein Bauunternehmen betreibt, führte am 23. November 1973 Aushubarbeiten auf einem Privatgrundstück in der württembergischen Stadt W. durch. Dabei wurde ein Stromkabel schuldhaft beschädigt. Dies führte dazu, daß die Stromversorgung eines der Klägerin gehörigen Druck- und Papierverarbeitungsbetriebs 27 Minuten lang unterbrochen wurde.

Die Klägerin hat errechnet, daß diese Unterbrechung durch Produktionsausfall zu einem Schaden von DM 1.157,66 geführt hat. In dieser Höhe begehrt sie von der Beklagten Schadensersatz.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision verfolgt sie weiter.

 

Entscheidungsgründe

I

1.

Das Berufungsgericht führt aus:

a)

Der Klaganspruch könne sich nicht auf die Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB stützen, Denn anders als in dem durch das Urteil BGHZ 41, 123 beschiedenen Fall sei kein Eigentum der Klägerin durch den Stromausfall beschädigt oder zerstört worden. Es liege auch kein zum Schadensersatz verpflichtende Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs der Klägerin vor, da es an einem unmittelbar betriebsbezogenen Eingriff fehle.

b)

Auch einen aus § 823 Abs. 2 BGB hergeleiteten Ersatzanspruch lehnt das Berufungsgericht ab. Denn es vermag in dem Verstoß der Klägerin gegen § 18 Abs. 3 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBauO) nicht die Verletzung eines die Klägerin schützenden Gesetzes zu sehen. Diese Vorschrift lautet:

Baustelle

"(1.) ...

(2.) ...

(3.) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Grundwassermeßstellen, Vermessungszeichen und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten."

Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus: Diese Vorschrift sehe nach ihrem Wortlaut wie auch nach der amtlichen Begründung (3. Landtag von Baden-Württemberg, Beil. 3300 S. 6581) nur einen sachbezogenen, nicht einen personenbezogenen Schutz vor. Dem entspreche auch, daß die LBauO insgesamt dem Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuzurechnen sei. Es sei nicht anzunehmen, daß § 18 Abs. 3 einzelnen Stromabnehmern einen nach allgemeinen Vorschriften nicht vorgesehenen Ersatzanspruch verleihen sollte, zumal dies zu einer starken und unerträglichen Haftungsausweitung führen müßte. Es wirke auch ungereimt, wenn ein gleicher Schadensfall bei Bauarbeiten an öffentlichen Verkehrsanlagen keine privatrechtlichen Ansprüche auslöse, weil insoweit die Vorschriften der LBauO gemäß deren § 1 Abs. 2 Nr. 1 nicht anwendbar seien.

Mit dieser Begründung setzt sich das Berufungsgericht bewußt in Gegensatz zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 1968 - VI ZR 178/66 (NJW 1968, 1279 = VersR 1968, 593 mit krit. Anm. von Otto S. 771), das allerdings die Vorschrift des § 13 Abs. 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 betrifft.

2.

Hiergegen wendet sich die Revision. Hilfsweise stellt sie zur Nachprüfung, ob nicht doch entgegen den im Urteil BGHZ 29, 74 ausgesprochenen Grundsätzen eine Stromunterbrechung als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin i.S. des § 823 Abs. 1 BGB anzusehen sei.

II

Die Revision hat keinen Erfolg.

1.

Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß sich die Klägerin auf § 18 Abs. 3 LBauO nicht als auf ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB berufen kann. Soweit die Grundsätze des erwähnten Senatsurteils vom 12. März 1968 (vgl. auch dasUrteil vom 28. Februar 1969 - VI ZR 218/67 - VersR 1969, 542 betr. die Hessische Bauordnung) dem entgegenstehen, hält der Senat an ihnen nicht fest.

a)

Schon in einem Urteil vom 2. Dezember 1966 (NJW 1967, 354) hatte das Bayerische Oberste Landesgericht bezüglich des inhaltlich übereinstimmenden Art. 13 Abs. 2 BayBauO den gegenteiligen Standpunkt begründet. Es hat ihn sodann in einem Urteil vom 28. Februar 1972 (VersR 1972, 667) unter Auseinandersetzung mit früherem und seitherigem Schrifttum - worauf hier Bezug genommen wird - aufrechterhalten. Späterhin hat sich noch das OLG Hamm (NJW 1973, 760 mit zustimmender Anm. von Finzel) bezüglich des § 13 Abs. 2 BauONRW dem Bayerischen Obersten Landesgericht angeschlossen, ferner bereits bezüglich der hier in Frage stehenden badisch-württembergischen Bauordnung schon vor dem Berufungsgericht auch das OLG Karlsruhe (NJW 1975, 221) unter Aufgabe seiner früheren, dem Senatsurteil vom 12. März 1968 folgenden Rechtsprechung; beide Oberlandesgerichte hatten die Revision zugelassen, die aber dann nicht durchgeführt wurde (vgl. ferner OLG Saarbrücken VersR 1976, 176). Alle diese Entscheidungen enthalten umfassende Hinweise auf einschlägige Rechtsprechung und Literatur.

b)

Die Gründe, die für die auch vom Berufungsgericht übernommene Meinung sprechen, sind überzeugend. Der Senat hatte es schon in seinemUrteil vom 20. April 1971 (VI ZR 232/69 - VersR 1971, 741, 742/3) offengelassen, ob sich der Geschädigte insofern auf die Vorschrift einer Landesbauordnung berufen kann. Daß gewisse Vorschriften einer Bauordnung, besonders die sogenannten nachbarschützenden, durchaus Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB sein können, steht dem nicht entgegen. Denn hier ist eine solche Zweckrichtung jedenfalls in Bezug auf die Stromabnehmer nicht erkennbar (vgl. auch Weitnauer in der Festschrift für Larenz, 1973 S. 921 Fn. 54).

aa)

Die hier in Betracht kommende Bestimmung der Bauordnung ist kein Schutzgesetz zugunsten der Klägerin. Zwar entspricht es einer humanen Gesellschaftsordnung, die staatliche Belange nicht als Selbstzweck anerkennt, daß sogenannte Belange der Allgemeinheit immer der Rechtfertigung durch die Belange aller mittelbar oder unmittelbar betroffenen Bürger, also Einzelnen, bedürfen und daher in ihrer Zielrichtung nicht über die Summe der letzteren hinausgreifen sollen. Damit ist kaum eine öffentlich-rechtliche Norm denkbar, die nicht im wenigstens allgemeineren Sinn Schutz und Förderung einzelner Bürger bewirkt oder bezweckt. Daraus ergibt sich aber schon, daß diese allgemeine Schutzfunktion, auch soweit sie der Intention des Gesetzgebers entspricht, noch nichts darüber besagt, in welchem Falle ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 vorliegt und welche Interessen es schützen soll (vgl. BGHZ 46, 17, 23; 62, 166, 188; 64, 232, 237).

bb)

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat daher schon früher gefordert, daß das betreffende Gesetz dem sich auf § 823 Abs. 2 Berufenden einen Individualschutz gewähren will (so vor allem dasSenatsurteil vom 8. Mai 1973 - VI ZR 164/71 - NJW 1973, 1541 = VersR 1973, 921; vgl. auch Knöpfle NJW 1967, 697, 698 f).

Die Feststellung eines solchen individuell begünstigenden Schutzzwecks bereitet dann keine Schwierigkeit, wenn die durch die Norm ausgelöste Schutzfunktion i.S. des § 823 Abs. 2 BGB schon erkennbar in die Zielsetzung der Norm aufgenommen ist (was jedoch auch in den Materialien von in dieser Hinsicht besonders wichtigen neueren Gesetzen nicht selten unerwähnt bleibt [vgl. etwa die Amtliche Begründung zum Maschinenschutzgesetz vom 24. Juni 1968, Bundestagsdrucksache V/834 S. 5 ff]). Im übrigen mögen sich im Einzelfall nicht unerhebliche Schwierigkeiten ergeben, die möglicherweise damit zusammenhängen, daß die § 823 Abs. 2 BGB zugrundeliegende gesetzliche Wertung zwar nicht an sich verfehlt (so aber Knöpfle a.a.O. S. 699), wohl aber ergänzungsbedürftig ist. Diese Wertung läßt sich im Einzelfall nicht aus abstrakten Betrachtungen über den Gesetzeszweck gewinnen. Das hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auch bisher trotz mitunter mißverständlicher Wendungen nicht getan. Vielmehr muß eine zweckvolle Prüfung letztlich immer direkt auf die Frage ausgerichtet sein, ob die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruches, auch soweit sie nicht schon erkennbar vom Gesetz erstrebt wird, in diesen Fällen sinnvoll und im Lichte des haftpflichtrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint (ähnlich Knöpfle a.a.O.). Nur so läßt sich die vom Berufungsgericht sonst mit Recht befürchtete Entwicklung vermeiden, daß durch die zunehmende Tendenz, Ansprüche eher auf § 823 Abs. 2 zu stützen (so schon Reinhardt JZ 1961, 715), die Entscheidung des Gesetzgebers gegen eine allgemeine Haftung für Vermögensschäden unterlaufen wird. Bei der jeweils gebotenen Prüfung mag vor allem auch die Frage nützlich sein, ob in den betreffenden Fällen ein individueller Unterlassungsanspruch sinnvoll und tragbar wäre.

c)

Des weiteren braucht hier auf diese allgemeinen Entscheidungsgesichtspunkte nicht eingegangen zu werden. Denn schon aus dem bereits Gesagten ergibt sich jedenfalls, daß das Berufungsgericht der Vorschrift des § 18 Abs. 3 LBauO zutreffend eine individuelle Schutzfunktion gegen mögliche Vermögensschaden von Stromabnehmern abgesprochen hat.

aa)

Nach den Grundsätzen unseres insoweit durch Bundesrecht abschließend geregelten Haftpflichtrechts (vgl. Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Nr. 1 GG) wird ein Schadensersatz für mittelbaren Schaden (den Vermögensschaden, den ein Dritter bei Verletzung eines fremden Rechtsgutes durch bloße Reflexwirkung erleidet) im Regelfall nicht geschuldet. Ein solcher Schaden ist aber der Stromausfall für den Stromabnehmer infolge Beschädigung der dem Stromversorgungsunternehmen gehörigen Leitung (vgl. BGHZ 41, 123, 127). Daß die Entschädigungslosigkeit gerade solcher Beeinträchtigungen vom Gesetz nicht als untragbar empfunden wird, ergibt sich unter anderem daraus, daß die praktisch besonders wichtige und rechtlich zunächst in Betracht kommende Verantwortlichkeit des Stromlieferanten selbst für solche Ausfälle durch bundesweit angeordnete Lieferungsbedingungen wirksam ausgeschlossen wird (vgl. BGHZ 64, 355, 356). Es mag nicht schlechthin ausgeschlossen sein, daß dieser Grundsatz durch die Auswirkung eines landesrechtlichen Schutzgesetzes weitgehend entwertet wird. Im Zweifelsfall sollte man jedoch bei dessen Auslegung ein solches etwas befremdliches Ergebnis nur in Kauf nehmen, wenn das Bedürfnis für eine Schutzerstreckung in den Auswirkungen einer besonderen Rechtsgestaltung auf Landesebene ersichtlich wird, die bundesrechtlich nicht hatte bedacht werden müssen. Da letzteres hier offensichtlich nicht der Fall ist, dürfte schon der Sinn der grundgesetzlichen Kompetenzabgrenzung gegen die Annahme sprechen, daß der Landesgesetzgeber ohne Anlaß eine im Ergebnis in die bundesrechtliche Regelung eingreifende Schutzerstreckung gewollt hat. (Daß die hier in Frage stehende Vorschrift auf der bundesweit erarbeiteten, in dessen noch nicht von allen Bundesländern übernommene Musterbauordnung 1960 beruht [vgl. Sauter/Holch/Krohn/Kiess, Landesbauordnung für Baden-Württemberg Einf. S. 25; die Musterbauordnung ist abgedruckt in Band 16 der Schriftenreihe des Bundesministers für Wohnungsbau], ändert an ihrem landesrechtlichen Charakter nichts).

bb)

Aber auch abgesehen von diesen am Konzept der verfassungsmäßigen Kompetenzregelung orientierten Erwägungen ist dem Berufungsgericht zu folgen. Nichts spricht dafür, daß die Landesbauordnung gerade in dem Bereich des von ihr geregelten Bauwesens den Stromabnehmern bei Beschädigung einer Versorgungsleitung einen ihnen sonst nicht zukommenden Individualschutz gewähren wollte. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß gerade in dem Bereich, in dem eine Gefährdung von Versorgungsleitungen in besonderem Maße zu gewärtigen ist, nämlich bei Arbeiten an öffentlichen Verkehrsanlagen, eine entsprechende Regelung fehlt; denn sie unterliegen nach § 1 Abs. 2 LBauO nicht deren Vorschriften (ähnlich OLG Hamm a.a.O.). Auch in anderen Bereichen fehlt ein solcher Individualschutz der Stromabnehmer, etwa hinsichtlich der Gefährdung von Leitungen durch Unfälle im Straßenverkehr, durch Bergbau oder Feldbestellung. Daß eine Bauordnung einen solchen an sich systemwidrigen Schutz gerade in ihrem Bereich gewähren will, liegt auch sonst fern. Die amtliche Begründung für die hier in Frage stehende Bauordnung des Landes Baden-Württemberg gibt dafür nichts her. Im übrigen gilt es zu beachten, daß die zugrundeliegende Verhaltensnorm (Rücksichtnahme auf Versorgungsleistungen) schon als allgemeine Rechtspflicht vorgeprägt war und nicht etwa erst durch die LBauO landesrechtlich geschaffen wurde. Schon deshalb spricht alles dafür, daß die in § 18 Abs. 3 LBauO bestimmte Einbeziehung der Rücksicht auf Versorgungsanlagen nur einer Zusammenfassung der bei den vom Gesetz geregelten Arbeiten vor allem zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen dienen und auch die Ahndung von Verstößen ermöglichen sollte (vgl. § 112 Abs. 1 Nr. 1 LBauO). Nichts spricht dafür, daß ein dem Bundesrecht fremder und gerade in diesem Bereich willkürlicher Individualschutz der Stromabnehmer in dem oben dargelegten Sinn von der dazu schon nach ihrem Gesamtzweck ungeeigneten baurechtlichen Regelung erstrebt würde.

2.

Das Berufungsgericht verneint aber auch zutreffend einen ersatzpflichtigen Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin (§ 823 Abs. 1 BGB). Es findet sich dabei im Einklang mit dem Senatsurteil BGHZ 29, 65, das einen in allen wesentlichen Punkten gleichgelagerten Fall betroffen hat. An den Grundsätzen dieser Entscheidung hält der erkennende Senat gegenüber der im Schrifttum mehrfach lautgewordenen Kritik (u.a. Gluckert AcP 166, 311, 318 ff; Neumann-Duesberg NJW 1968, 1990, 1991 f) nach erneuter Prüfung fest. Das in jenem Urteil aufgestellte Erfordernis der Betriebsbezogenheit, das für Fälle der vorliegenden Art verneint wird, ist unentbehrlich, wenn der von der Rechtsprechung erarbeitete Deliktsschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht in einen allgemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern soll. Dem hat die höchstrichterlicher Rechtsprechung immer schon Rechnung getragen (BGHZ 29, 65, 74), wenn auch die Grenzen dieses "Auffangtatbestandes", der einen Sonderschutz für den Gewerbebetrieb enthält (BGHZ 45. 296, 307) jedenfalls begrifflich noch nicht durchweg abgeklärt sein mögen (vgl. Hauß Anna, zu BGHZ 29, 65 in LM BGB § 823 [Ai] Nr. 16) und manches für eine einschränkende Anwendung dieses Deliktstatbestandes sprechen dürfte (vgl. dasSenatsurteil vom 18. März 1969 - VI ZR 204/67 - NJW 1969, 1207, 1208). Jedenfalls bei einer Stromunterbrechung der hier gegebenen Art, die jeden treffen und auch einem Nichtgewerbetreibenden u.U. empfindliche Vermögensschäden verursachen kann, ohne daß das Deliktsrecht dafür allgemein einen Ersatzanspruch gewährte, kann nichts anderes gelten (BGHZ 29, 65; Hauß a.a.O.).

Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten (vgl. Glückert a.a.O. S. 317; Neumann-Duesberg a.a.O. S. 1991), bei einem Schadensereignis durch Stromausfall sei die Unterscheidung zwischen Sachschaden und reinem Vermögensschaden wenig sinnvoll. In der Tat hat die Rechtsprechung des Senats insoweit bei Sachschäden im Betrieb Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB gewährt (BGHZ 41, 65 - Bruteier). Diese, wie zugegeben werden mag, etwas zufällige Abgrenzung (von V. Caemmerer ZHR 127, 248 = ZBern. JV 1964, 341, 347 als "pauschal und roh" bezeichnet) beruht aber auf einer verbindlichen allgemeinen Entscheidung des geltenden Deliktsrechts. Ein Grund, auf sie zugunsten von Gewerbebetrieben zu verzichten, kann nicht anerkann werden. Allenfalls könnte sich fragen, ob nicht die solchen Unfällen anhaftende Gefahr unübersehbarer und mindestens in ihrer Gesamtheit möglicherweise sehr hoher Sachschäden allgemein die teilweise Entlastung des Schädigers von einem Risiko rechtfertigen könnte, von dem sich der Stromlieferant mit staatlicher Billigung freizeichnet (BGHZ 64, 355, 356). Zu einer solchen Prüfung gibt aber der vorliegende Fall keinen Anlaß, da ein Sachschaden weder ersichtlich noch auch nur fraglich (vgl. OLG Hamm NJV 1973, 760: Veränderung des Aggregatzustandes von Schmelzgut) ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018716

BGHZ 66, 388 - 394

BGHZ, 388

NJW 1976, 1740

NJW 1976, 1740-1741 (Volltext mit amtl. LS)

DÖV 1977, 257 (amtl. Leitsatz)

MDR 1977, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)

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