Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgängigmachung von Veränderungen der Pachtsache

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Anspruch des Verpächters auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der vom Pächter veränderten Pachtsache verjährt in sechs Monaten.

2. Zur Frage, wann die Verjährung eines solchen Anspruchs beginnt, wenn im Pachtvertrag vereinbart ist, der Pächter habe den früheren Zustand nur auf Verlangen des Verpächters wiederherzustellen.

 

Orientierungssatz

Die Verjährung beginnt auch dann mit der Rückgabe der Pachtsache, wenn im Vertrag vereinbart ist, der Pächter habe den früheren Zustand nur auf Verlangen des Verpächters wiederherzustellen.

 

Normenkette

BGB § 581 Abs. 2, § 558 Abs. 1-2

 

Fundstellen

Haufe-Index 542364

NJW 1980, 389

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