Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der zur fristlosen Kündigung eines Musikverlagsvertrages berechtigt.

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.02.1972)

LG Wiesbaden

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 17. Februar 1972 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Kläger begehren unter anderem gegenüber dem Beklagten zu 1 die Feststellung, daß ein am 11. März 1936 über das Werk „In München steht ein Hofbräuhaus” geschlossener Verlagsvertrag mit Wirkung vom 17. Mai 1965 aufgelöst worden ist. Sie stützen sich darauf, daß sie wirksam den Rücktritt erklärt hätten, der als fristlose Kündigung aufzufassen sei.

Dem liegt folgendes zu Grunde:

Der Kläger zu 1 ist Verfasser des Textes zu dem Schlager „In München steht ein Hofbräuhaus”. Er vereinbarte mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin zu 2, dem Texter Klaus Richter, daß dieser unter anderem diesen Schlager unter seinem Namen verwerten sollte, da der Kläger zu 1 wegen seiner Abstammung in der nationalsozialistischen Zeit nicht als Urheber in die Öffentlichkeit treten wollte. Nach der Vereinbarung sollte Richter mit 50 % an den erzielten Erlösen beteiligt werden. In einer Vereinbarung vom 6. Februar 1951 zwischen dem Kläger zu 1 und Richter wurde die Verteilung der Urhebererlöse für eine Reihe von Liedern, darunter das Hofbräuhauslied, bestätigt.

Der Komponist des Liedes ist Wilhelm Gabriel, der verstorbene Ehemann der Beklagten zu 2.

Zwischen Richter, Gabriel und dem früher in Leipzig ansässigen Musik- und Theaterverlag Wilhelm Ge., dem Beklagten zu 1, dessen Inhaberin jetzt Frau Adelheid Ge. ist, wurde am 11. März 1936 ein Verlagsvertrag abgeschlossen, wonach sich der Verlag unter anderem für die Verbreitung des Werkes in handelsüblicher Weise einsetzen sollte. Im Jahre 1942 wurde der Verlag ausgebombt und alle Bestände und Unterlagen für dessen Geschäftsbetrieb vernichtet. Bis zum Kriegsende konnte der Verlag weder eine Papierzuteilung noch eine Druckgenehmigung bekommen. Auch nach 1945 erhielt er keine Lizenz. So konnten auch keine Auslandsverbindungen hergestellt werden.

Richter trat am 8. Oktober 1947 seine Einnahmeforderungen aus den verkauften Verlagsausgaben an Gabriel ab. Gabriel schrieb dem Verlag am 25. Juni 1949:

„Klaus Richter habe ich übrigens für sämtliche Textrechte der Verlagsausgaben meiner Nummern – auch für „Hofbräuhaus” abgefunden; die Textrechte gehören also auch mir!”

Der Verlag bevollmächtigte Gabriel, der eine eigene Firma unter der Bezeichnung Edition Gabriel gegründet hatte, das Werk in seiner Edition herauszubringen und auch Kontakte mit dem Ausland herzustellen.

Im Auftrag des Verlages schloß Gabriel am 4. April 1949 mit dem Verlag Campbell, Connelly und Co., London, einen Subverlagsvertrag über die Auswertung der Rechte für das englisch sprechende Ausland. In dem Vertrag zwischen dem Verlag Campbell, Connelly und Co. mit Gabriel wurde festgelegt, daß der Verlag Campbell, Connelly und Co. die Befugnis erhalten sollte, die ihm zustehenden Rechte weiter zu übertragen. Richter war mit dem Vertrag einverstanden. Die Einnahmenverteilung wurde so geregelt, daß dem Verlag Campbell, Connelly und Co. ein Betrag von 66,66 % an den Erlösen zustehen sollte. In dem Verlagsvertrag vom 11. März 1936 war dagegen in Ziffer 3 festgelegt worden, daß der ausländische Verleger nur bis zu einem Anteil von 50 % an den Erlösen beteiligt werden durfte.

Der Verlag Campbell, Connelly und Co. schloß seinerseits mit den nordamerikanischen Verlegern Hill & Range, New York, im Jahre 1952 einen Subverlagsvertrag.

1953 verlegte der Verlag Gebauer seinen Sitz in die Bundesrepublik und nahm wieder die Rechte des Werkes für das Inland wahr. Die Auslandsrechte wurden weiter von Gabriel vertreten.

Im Jahre 1953 verstarb Klaus Richter. Bis 1963 bestand für seinen Nachlaß eine Nachlaßverwaltung. Die Rechte an seinen sämtlichen Werken gingen auf seine Verlobte, die Klägerin zu 2, über. Bis zum Jahre 1964 wurden Abrechnungen weder an die Klägerin zu 2 noch an den Kläger zu 1 gesandt. Auf Vorhaltungen der Klägerin zu 2 antwortete der Beklagte zu 1 am 14. Juni 1963, irgendwelche Forderungen seitens des Texters an den Verlag bestünden nicht mehr.

Im Mai 1964 starb der Komponist des Liedes, seine Rechtsnachfolgerin ist die Beklagte zu 2.

Die GEMA, die seit 1953 die Erlöse aus den von ihr wahrgenommenen Rechten anteilsmäßig an die Kläger und die Beklagten abführte, gab dem Verlag mit Schreiben vom 4. November 1963 Kenntnis von der zwischen dem Kläger zu 1 und Klaus Richter am 6. Februar 1951 getroffenen Vereinbarung. Der Kläger zu 1 stellte Ermittlungen bezüglich der Einnahmen in den USA an und erfuhr dabei, daß in der Zeit von 1956 bis 1962 $ 3.358.58 von dem Subverlag Hill & Range ausgeschüttet worden waren.

Die Beklagte zu 2 übersandte dem Vater der Klägerin zu 2 im Jahre 1964 eine Abrechnung und zahlte dementsprechend 896,10 DM an ihn. Die Abrechnung wurde als unrichtig und unvollständig zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 17. Mai 1965 an den Beklagten zu 1 erklärten die Kläger den Rücktritt vom Verlagsvertrag. Soweit die Kläger Vertragsverletzungen des Beklagten zu 1 nach diesem Zeitpunkt behaupten, sehen sie die Kündigung in der Zustellung der Klageschrift.

Die Kläger haben vorgetragen, daß der Verlag sich schwerwiegender Vertragsverletzungen schuldig gemacht habe, so daß ihnen ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten sei. Sie behaupten, der Verlag sei seiner vertraglichen Abrechnungspflicht nicht nachgekommen. Die Beklagten hätten nicht nur die Einnahmen aus den mechanischen Rechten für das englisch sprechende Ausland verschwiegen, sondern auch versucht, die Einnahmen aus den Tonfilmrechten in der gesamten Höhe für sich zu behalten. Erlöse in den Jahren vor 1957 in den USA seien bis heute noch nicht aufgeklärt.

Der Verlag habe den Vertrag auch dadurch verletzt, daß er die ihm zustehenden Rechte der Verbreitung des Werkes im In- und Ausland an einen Dritten, nämlich den Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2, weitergegeben habe. Insbesondere sei eine Vertragsverletzung darin zu sehen, daß der Verlag auch nach der Sitzverlegung in die Bundesrepublik der Edition Gabriel überlassen habe, die Geschäfte im Ausland weiterzuführen, und daß er die dort erzielten Erlöse nicht kontrolliert habe. Eine Vertragsverletzung sei dieses Verhalten auch gerade deshalb, weil Gabriel keine neutrale Person, sondern als der Komponist des Liedes wirtschaftlich persönlich interessiert sei.

Die Kläger beanstanden ferner, daß der Verlag nichts unternommen habe, um die ungünstige Anteilsregelung im Verhältnis zu dem englischen Subverleger rückgängig zu machen.

Auch nach der Kündigung sei der Verlag seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen.

Statt der ihnen zustehenden halbjährlichen Abrechnungen sei ihnen nach mehreren Mahnungen nur der Betrag genannt worden, der schon vom Verlag Campbell, Connelly und Co. mitgeteilt worden sei. Nach Beanstandungen seien ohne nähere Erklärung von Fotokopien von Royalty Statements übersandt worden, die nicht den Mindestanforderungen für derartige Abrechnungen entsprächen. Der Verlag habe ferner seine Vervielfältigungs- und Verbreitungspflichten nicht dadurch ausreichend erfüllt, daß er das Notenmaterial zur Verfügung gehalten habe. Er hätte darüber hinaus für die größtmögliche Auswertung des Werkes sorgen müssen. Es sei für die Kläger unzumutbar, nach einer derartigen Fülle von Vertragsverletzungen weiter mit dem Verlag zusammenzuarbeiten.

Die Beklagte zu 2 könne sich der Auflösung des Verlagsvertrages nicht widersetzen, da es sich um eine Werkverbindung gemäß § 5 LitUrhG handele, und hierbei der Verfasser des Textes und der Komponist auch nach der Verbindung als Urheber anzusehen seien. Die Kündigung habe somit auch das Gemeinschaftsverhältnis, das zwischen ihnen und der Beklagten zu 2 bestanden habe, aufgelöst. Die Auflösung widerspreche auch nicht Treu und Glauben, da die Beklagte zu 2, bzw. ihr Rechtsvorgänger entsprechend an den Vertragsverletzungen mitgewirkt habe.

Die Kläger haben beantragt,

  1. festzustellen, daß der von den Herren Klaus Richter und Wilhelm Gabriel mit dem Beklagten zu 1 abgeschlossene Verlagsvertrag vom 11. März 1936 über das Werk „In München steht ein Hofbräuhaus” mit Wirkung vom 17. Mai 1965 aufgelöst worden ist,
  2. die Beklagte zu 2 zu verurteilen, in die Auflösung des zu 1 bezeichneten Verlagsvertrages einzuwilligen.

Der Beklagte zu 1 hat vorgetragen, der Kläger zu 1 sei nicht aktiv legitimiert.

Die im Vertrag festgelegte Abrechnungspflicht habe er nicht verletzt. Von der Existenz des Klägers zu 1 als „zweitem” Texter habe er bis Anfang 1964 nichts gewußt. Daß er der Klägerin zu 2 keine Abrechnungen gesandt habe, beruhe darauf, daß er aufgrund der Erklärung Gabriels habe annehmen dürfen, der Rechtsvorgänger der Klägerin zu 2 habe seine Textrechte an Gabriel abgetreten. Auf die Vorhaltungen der Kläger hin habe er sodann detaillierte Abrechnungen, die er von dem englischen und dem amerikanischen Subverleger über die Edition Gabriel, welche die Auslandsrechte betreue, bekommen habe, sofort mit den sich daraus ergebenden Quoten an die Kläger weitergeleitet.

Die Beauftragung des Komponisten Gabriel bzw. des bald von ihm gegründeten Musikverlags verstoße nicht gegen den Verlagsvertrag. Der Vorwurf, er habe nicht in genügender Weise die Verbreitung des Werkes gefördert, sei nicht gerechtfertigt. Er habe sich – wie sich aus dem Beliebtheits- und Bekanntheitsgrad des Liedes ergebe – in marktüblicher Weise für das Verlagswerk eingesetzt, seit 1951 neue Notenausgaben aufgelegt und Verbindungen zur Schallplattenindustrie und den Massenmedien angeknüpft.

Die Beklagte zu 2 hält die Klage ebenfalls für unbegründet. Sie hat vorgetragen, Gabriel habe in der Nachkriegszeit das Bestmögliche getan, um das Lied im Ausland unterzubringen. Er habe auch vergeblich versucht, den Anteil des Verlages Campbell auf 50 % zu beschränken. Für die Zeit bis Ende 1961 habe Gabriel die Abrechnung vom 7. Juli 1964 an den Vater und Bevollmächtigten der Klägerin zu 2 geschickt und sogar statt der geschuldeten 886,82 DM 896,10 DM gezahlt. Für 1962 seien 1.561,– DM und für 1963 1.973,– DM an den Beklagten zu 1 geschickt worden, der dann die Abrechnung vom 3. November 1966 gegeben habe. Während sich ihr verstorbener Mann früher bei Rundfunksendern und Orchestern für das Lied eingesetzt habe, werde diese Tätigkeit nunmehr von ihr fortgesetzt. Auch habe sie zur Propagierung des Liedes während des Kölner Karnevals, des Mainzer Karnevals und während der Faschingszeit in München einen Propagandisten eingesetzt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Im zweiten Rechtszuge haben die Kläger vorgetragen, das anfängliche Ableugnen des Bestands der Rechte der Kläger, das Versäumen der Abrechnungen und die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der verspäteten Abrechnungen hätten das Vertrauen der Kläger in die Redlichkeit ihrer Vertragspartner restlos zerstört. Schließlich liege in der Unfähigkeit des Beklagten zu 1, das Werk angemessen auszuwerten, ebenfalls ein wichtiger Kündigungsgrund. Aus der Geschichte der Zusammenarbeit zwischen Texter und Komponisten ergebe sich, daß sie keine Gesellschaft gegründet hätten. Im Verhalten der Beklagten seien auch positive Vertragsverletzungen zu sehen (§§ 276, 326 BGB). Der Beklagte zu 1 müsse sich das Verhalten Gabriels zurechnen lassen.

Die Beklagten haben vorgetragen, die von den Klägern ausgesprochene Kündigung sei unbeachtlich. Da eine getrennte Verwertung von Musik und Text hier nicht mehr möglich sei, sei nur eine gemeinsame Kündigung von Dichter und Komponist rechtswirksam (§ 709 BGB). Für eine Vertragsauflösung aus etwaigen – bestrittenen – Vertragsverletzungen fehlten die Voraussetzungen nach § 326 BGB. Sie, die Beklagten, hätten erst 1963/64 erfahren, daß der Kläger zu 1 Urheber des Liedtextes sei. Der Kläger zu 1 hätte dies früher mitteilen und damit Auseinandersetzungen vermeiden können.

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klaganträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

Wenn auch das angefochtene Urteil von der Revision in manchen Punkten zu Recht beanstandet wird, so kann die Revision doch im Ergebnis keinen Erfolg haben.

I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis auch des Klägers zu 1 bejaht, obwohl dieser nicht Vertragspartner des im Jahre 1936 abgeschlossenen Verlagsvertrages ist.

Hierzu führt es aus, der Kläger mache vertragliche Rechte geltend, die in der Person Klaus Richters entstanden seien und nunmehr der Klägerin zu 2 zustünden. Diese habe den Kläger ermächtigt, im Wege der Prozeßstandschaft den Teil der Rechte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, an deren Wahrnehmung er das persönliche Interesse des Miturhebers habe.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar ist der Kläger nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht Miturheber, sondern alleiniger Verfasser des Liedtextes. Jedoch steht ihm nach der mit Klaus Richter getroffenen Vereinbarung die Hälfte der auf den Text entfallenden Einnahmen zu. Aus diesem Grunde besitzt der Kläger das für die Geltendmachung der erhobenen Ansprüche im Wege der Prozeßstandschaft erforderliche eigene schutzwürdige Interesse.

II. Da – wie nachstehend dargelegt wird – die Annahme des Berufungsgerichts im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist, ein die fristlose Kündigung rechtfertigender Grund sei nicht gegeben, bedarf es keiner Prüfung der vom Berufungsgericht nicht erörterten Frage, ob die Klägerin zu 2 als am Vertrag beteiligte Inhaberin der Textrechte berechtigt gewesen ist, ohne Zustimmung der Beklagten zu 2 als Inhaberin der Rechte an der Musik die Kündigung des Vertrages auszusprechen (vgl. hierzu BGH GRUR 1973, 328 – Musikverleger II; vgl. ferner BGH GRUR 1964, 327, 330 zu Ziff. II 3 am Ende – Subverleger).

III. Durch den am 11. März 1936 geschlossenen Vertrag über das Lied „In München steht ein Hofbräuhaus” ist ein Dauerschuldverhältnis begründet worden, das ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzt. Es ist kündbar, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses dem kündigenden Vertragspartner wegen einer Störung der Vertrauensgrundlage nicht mehr zugemutet werden kann (BGH GRUR 1970, 40, 41 f – Musikverleger).

Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, das beanstandete Verhalten der Beklagten und des Rechtsvorgängers der Beklagten zu 2 rechtfertige bei Abwägung der Interessen aller am Vertrage Beteiligten nicht die Annahme, es sei ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben.

1. Soweit die Kläger die Kündigung darauf stützten, daß der Beklagte zu 1 die Voraussetzungen eines Verlages nicht mehr erfülle, führt das Berufungsgericht aus (BU 15 f), Richter sei mit der Ausübung verlegerischer Tätigkeit durch Gabriel einverstanden gewesen. Daher sei die verlegerische Tätigkeit Gabriels und der Beklagten zu 2 bei der Beurteilung der Erfüllung der Verlegerpflichten des Beklagten zu 1 einzubeziehen. Abgesehen von den erörterten Beanstandungen hätten die Kläger bezüglich der verlegerischen Auswertung des Liedes keine konkreten Vorwürfe vorgetragen.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig den Vortrag der Kläger unberücksichtigt gelassen, daß der Verlag des Beklagten zu 1 im Adreßbuch des Deutschen Buchhandels nicht mehr als Verlag eingetragen sei, daß dessen Inhaberin wegen ihres hohen Alters nicht mehr zu einer verlegerischen Tätigkeit in der Lage sei und allenfalls noch einen Sortimentenbuchhandel betreibe. Soweit an ihrer Stelle die Beklagte zu 2 tätig werde, leugne diese aber jede Verpflichtung hierzu gegenüber den Klägern und dem Erstbeklagten. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts hätten die Kläger bezüglich der verlegerischen Auswertung der Beklagten vorgetragen, daß – obwohl das Lied im angloamerikanischen Sprachbereich überaus populär sei und englische und amerikanische Subverleger eingeschaltet seien – die Beklagten nicht einmal dafür gesorgt hätten, daß eine Version des Liedes in englischer Sprache für Schallplatten, Noten und Funksendungen herausgekommen sei.

Diesem Vorbringen der Revision ist folgendes entgegenzuhalten:

Darin, daß der Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 nicht verpflichtet hat, die verlegerische Betreuung des Liedes zu übernehmen, liegt keine Vertragsverletzung. Denn der Klägerin zu 2 gegenüber als ihrer Vertragspartnerin hat der Beklagte zu 1 auch weiterhin für die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtung zur Förderung der Auswertung des Liedes einzustehen.

Daß der Beklagte zu 1 nicht mehr im Adressbuch des Deutschen Buchhandels als Verlag eingetragen ist, ist in einem Falle wie dem vorliegenden ohne wesentliche Bedeutung. Denn anders als etwa bei einem Bühnenwerk, bei dem zur bühnenmäßigen Aufführung die Erlaubnis unmittelbar beim Verleger einzuholen ist, wird bei einem Lied wie bei dem Hofbräuhaus-Lied die Erlaubnis zur Aufführung und Schallplattenaufnahme nicht beim Verlag, sondern bei der GEMA eingeholt. Ein Kontakt mit dem Verleger ist daher regelmäßig nicht erforderlich.

Im übrigen ist eine als Vertragsverletzung anzusehende Vernachlässigung der dem Erstbeklagten obliegenden Pflicht zur Förderung der Auswertung des Liedes nicht feststellbar. Bei einem zur Unterhaltungsmusik gehörenden Werk, wie es das Hofbräuhaus-Lied darstellt, kommt im allgemeinen dem Notendruck (Papiergeschäft) vornehmlich die Bedeutung zu, die öffentliche Aufführung des Werkes und die Herstellung von Schallplatten anzuregen. Da es sich um ein Lied handelt, das sich beim Publikum immer noch großer Beliebtheit erfreut, für das daher Nachfrage besteht, ist der Beklagte zu 1 als Verleger verpflichtet, sich für dessen Förderung einzusetzen (BGH GRUR 1970, 40, 42 zu Ziff. IV 2 – Musikverleger). Die Einnahmen aus der Verwertung eines solchen Liedes im Wege der Aufführung und Schallplattenaufnahme sind regelmäßig erheblich höher als die Einnahmen aus dem Papiergeschäft (BGH a.a.O. 43 zu Ziff. V 2 a). Dem Vortrag der Kläger läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß infolge unzureichender verlegerischer Tätigkeit die Einnahmen aus Aufführungen und Schallplattenaufnahmen nachteilig beeinflußt worden seien. Die Parteien haben insoweit vorgetragen, daß die GEMA-Erträge 1947 weniger als 10 % der heutigen ausgemacht hätten (Bekl. zu 2 Schrifts. v. 28. Dezember 1971 S. 4), daß die Einnahmen seit 1962 gestiegen seien (Kl. Schrifts. v. 17. Dezember 1971 S. 12), daß die Einnahmen aus den von der GEMA wahrgenommenen Rechten durchschnittlich 35.000,– DM für alle am Vertrag Beteiligten erbrächten (Kl. Schrifts. v. 2. Juli 1971 S. 7).

Bei dieser Sachlage kann nicht festgestellt werden, der Beklagte zu 1 habe seine Pflicht zur Förderung des Werkes in einer Weise verletzt, die eine Fortsetzung des Verlagsvertrages für die Kläger als unzumutbar erscheinen lasse. Das kann auch nicht etwa deshalb angenommen werden, weil die Beklagten die englischen und amerikanischen Subverleger nicht aufgefordert haben, statt der Herausgabe von nachgepreßten deutschen Schallplatten solche mit einer Version des Liedes in englischer Sprache herauszubringen. Denn die Tatsache, daß die mit den Gegebenheiten in ihren Gebieten vertrauten Subverleger dies nicht getan haben, kann ihren Grund darin haben, daß das Lied dort nur bei Hörern Interesse findet, die es von einem Deutschlandaufenthalt her kennen. Diese Hörer werden aber die deutsche Fassung wegen ihres Lokalkolorits auch dann einer englischen Version vorziehen, wenn sie die deutsche Fassung nicht in allen Teilen verstehen.

Hinsichtlich der Verlegerisehen Förderung des Werkes ist daher eine Vertragsverletzung vom Berufungsgericht mit Recht nicht als erwiesen erachtet worden.

2. Hinsichtlich der Auslandsverwertung führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte zu 1 habe diese im Einverständnis mit Richter dem Komponisten Gabriel überlassen. Richter sei auch mit dem Abschluß des Subverlagsvertrages mit dem Verlag Campbell, Connelly & Co. in London und dessen einzelnen Regelungen einverstanden gewesen. An der Vorschußzahlung des englischen Verlages, mit der die Verwertung bis einschließlich 1958 abgedeckt gewesen sei, habe Richter partizipiert. Die Kläger hätten auch nicht vorgetragen, daß die Auslandsverwertung nach Sitzverlegung des Beklagten zu 1 in die Bundesrepublik Deutschland vereinbarungswidrig bei Gabriel verblieben sei. Das unstreitige Einverständnis Richters mit der Überlassung an Gabriel sei weder zeitlich begrenzt noch bedingt gewesen. Soweit es sich darum handele, durch Verhandlungen mit dem Verlag Campbell, Connelly & Co. eine Herabsetzung des von Richter gebilligten hohen Verlegeranteils von 66,66 % zu erreichen, hätten die Kläger nicht darzutun vermocht, welche konkrete Gelegenheit Gabriel versäumt haben sollte. Die Kläger hätten nicht widerlegen können, daß anfängliche Aussichten auf eine Verbesserung der Vertragsbedingungen infolge personeller Veränderungen beim britischen Verlag weggefallen seien.

Diese Ausführungen, die übrigens auch von der Revision nicht angegriffen werden, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.

3. Zu dem anfänglichen Ausbleiben von Abrechnungen und Zahlungen aus der Auslandsverwertung aufgrund des Subverlagsvertrages führt das Berufungsgericht aus (BU 13), die Kläger hätten nicht zu beweisen vermocht, daß auf Seiten der Beklagten Unredlichkeiten im Sinne vorsätzlichen Hintergehens vorgekommen seien. Denn der Beklagte zu 1 und der Komponist Gabriel hätten davon ausgehen können, daß außer ihnen nur Richter als Inhaber der Textrechte Ansprüche haben könnte. Daraus, daß Gabriel – wie er dem Beklagten zu 1 unter dem 25. Juni 1949 mitgeteilt habe – seine Rechtsbeziehungen zu Richter dahin ausgelegt habe, daß er diesen für sämtliche Textrechte abgefunden habe, ihm also auch die Textrechte gehörten, ließen sich keine Schlüsse gegen Gabriel ziehen. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß weder Richter noch die Kläger vor 1963 das Ausbleiben von Abrechnungen und Zahlungen beanstandet hätten. Wenn die Kläger ihr langjähriges Schweigen mit den Unklarheiten der Rechtsnachfolge nach Richter erklärten, müßten sie diese Unklarheiten auch zu Gunsten der Beklagten gelten lassen (BU 15).

Demgegenüber beanstandet die Revision zu Recht, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß der Beklagte zu 1 seine Sorgfaltspflicht verletzt habe.

Wenn auch der Beklagte zu 1 infolge seiner eigenen Behinderung in Leipzig mit Zustimmung Richters in gewissem Umfange Gabriel bzw. die Edition Gabriel zur Wahrnehmung verlegerischer Tätigkeiten eingeschaltet hatte, so blieb er doch als Verleger des Werkes nach dem Vertrage verpflichtet, die Interessen der am Vertrage beteiligten Urheber wahrzunehmen. Es gehörte daher zu der dem Beklagten zu 1 obliegenden Sorgfaltspflicht, die Mitteilung Gabriels im Brief vom 25. Juni 1949, die Textrechte gehörten nun also auch ihm, auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren. Der Beklagte zu 1 hätte daher entweder von Gabriel die Vorlage der Erklärung Richters verlangen oder Richter um Bestätigung bitten müssen. In diesem Punkte hat der Beklagte zu 1 daher seine vertragliche Verpflichtung gegenüber Richter und später gegenüber der Klägerin zu 2 verletzt.

Dagegen kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, in dem Verhalten des Beklagten zu 1 nach Erhalt des Schreibens der GEMA vom 4. November 1963 liege eine beharrliche Leugnung der Rechte der Klägerin zu 2, welche die Basis für eine vertrauensvolle weitere Zusammenarbeit zerstört habe. Durch dieses Schreiben hatte der Beklagte zu 1 erstmals davon Kenntnis erhalten, daß nach der von Richter und dem Kläger zu 1 am 6. Februar 1951 getroffenen Vereinbarung neben Richter auch der Kläger zu 1 als Textautor anzusehen sei. Wenn der Beklagte gleichwohl dem Kläger zu 1 gegenüber zunächst im Schreiben vom 19. März 1964 unter Ziff. 6 die Auffassung vertrat, Abrechnungen von Nachdrucken entfielen, da die Textdichter-Anteile Richters von Gabriel erworben worden seien, so hat er doch, wie sein weiteres Schreiben an den Kläger zu 1 vom 19. Mai 1964 zeigt, aufgrund des zwischenzeitlichen Schreibens des Klägers vom 8. Mai 1964 diesen Standpunkt nicht mehr aufrechterhalten. Von einer beharrlichen Leugnung der Rechte der Klägerin zu 2 kann angesichts dieser Sachlage somit nicht gesprochen werden.

4. Zum Umfang der vom Beklagten zu 1 der Klägerin zu 2 geschuldeten Abrechnung führt das Berufungsgericht aus (BU 14), die Kläger übersähen insoweit die durch die Absprachen und durch das Einvernehmen mit Richter herbeigeführten Vertragsänderungen. Es fährt fort, Richter habe unstreitig dem Vertrag mit dem Londoner Verleger zugestimmt und weder er noch später die Klägerin zu 2 hätten vor 1963 behauptet, daß der Londoner Verlag Rechnung zu legen habe. Auch im Rechtsstreit sei von den Klägern nicht vorgetragen worden, daß der Beklagte zu 1 vom Londoner Verleger eine andere Abrechnungsweise als die tatsächlich erfolgte hätte verlangen können. Die Kläger könnten daher nicht eine Abrechnung verlangen, die nicht der von Richter in Abänderung des Verlagsvertrages von 1936 gebilligten entspreche.

Auch diese Ausführungen werden zum Teil von der Revision mit Recht beanstandet.

Zwar ist die Annahme des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum, es liege keine Vertragsverletzung darin, daß der Beklagte zu 1 bis zum Jahre 1963 keine Abrechnung erteilt habe. Denn Richter hatte keine Abrechnung verlangt. Außerdem glaubte der Beklagte zu 1, wenn auch irrtümlich, daß Richter infolge der Abtretung keine Ansprüche mehr wegen der Textrechte habe.

Auch soweit es sich um die Abrechnung der Auswertung des Werkes durch Tonfilmlizenzen in den Jahren 1951 – 1963 handelt, beruht die Tatsache, daß der Beklagte zu 1 Richter gegenüber überhaupt nicht und der Klägerin zu 2 gegenüber erst verspätet Abrechnung erteilte, darauf, daß er irrtümlich angenommen hatte, Richter bzw. dessen Rechtsnachfolgerin stünden keine Einnahmen mehr zu und daß er nach Aufklärung des Sachverhalts sich erst um die Abrechnungsunterlagen bemühen mußte. Im übrigen ist ihm bis etwa Mitte 1963 unbekannt gewesen, daß die Klägerin zu 2 Rechtsnachfolgerin Richters ist.

Hinsichtlich der Einnahmen aufgrund des Subverlagsvertrages ist der Beklagte zu 1 gegenüber Richter und später gegenüber der Klägerin zu 2 verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß er vom Verlag in London eine ordnungsmäßige Abrechnung erhielt, die es ihm ermöglichte, seinerseits gegenüber den Urhebern korrekt abzurechnen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß der Subverleger regelmäßig dem Originalverleger gegenüber vertraglich zur Abrechnung verpflichtet ist (vgl. jeweils die Vereinbarungen in Art. 6 in den von der GEMA herausgegebenen Muster-Subverlagsverträgen, abgedruckt in E. Schulze, Urheber-Vertragsrecht, 1960 Anhang 22–24). Aufgrund des Verlagsvertrags von 1936 ist der Beklagte zu 1 seinerseits verpflichtet gewesen, die Abrechnungen des Subverlegers auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu kontrollieren. Das hat er jahrelang nicht getan. Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, daß nach dem unstreitigen Sachvortrag die Kläger erst den Beklagten zu 1 darauf aufmerksam machen mußten, daß der Verlag Campbell, Connelly & Co. jahrelang nur 25 % statt – wie im Subverlagsvertrag vorgesehen – 35 % an den Verlag des Beklagten zu 1 abgeführt hat und daß der Beklagte zu 1 sodann auf Anforderung vom Subverleger eine berichtigte Abrechnung und entsprechende Nachzahlung erhalten hat. In diesem Punkte liegt daher eine Verletzung der dem Beklagten zu 1 obliegenden vertraglichen Pflichten vor.

5. Soweit nach den vorstehenden Ausführungen Vertragsverletzungen des Beklagten zu 1 gegeben sind, rechtfertigen diese weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit die Annahme, der Klägerin zu 2 sei eine Fortsetzung des Verlagsvertrages nicht mehr zuzumuten.

Wie der Senat in einem unveröffentlichen Urteil dargelegt hat (Urt. v. 3. Juli 1970 – I ZR 80/68 – S. 31), stellt nicht jede – sei es auch eine schwerwiegende – Vertragsverletzung einen wichtigen Grund zur Kündigung eines Musikverlagsvertrages dar. Bei einem Musikverlagsvertrag handelt es sich regelmäßig um ein Vertragsverhältnis von außerordentlich langer Dauer. Bei Vertragsverhältnissen, die auf so lange Dauer angelegt sind, ist es aber dem Vertragspartner, dessen Rechte verletzt worden sind, in der Regel zuzumuten, zunächst einmal seinen Vertragspartner zu gehöriger Erfüllung aufzufordern und gegebenenfalls die ihm zustehenden Ansprüche – notfalls gerichtlich – geltend zu machen.

Abgesehen von Verletzungen, durch die schon ihrer Art nach das Vertrauensverhältnis zerstört wird, wird eine Störung des zur Vertragsfortsetzung erforderlichen Vertrauensverhältnisses, welche die fristlose Beendigung des Vertrages rechtfertigen könnte, erst dann in Betracht kommen, wenn aus dem Verhalten des anderen Teils ersichtlich ist, daß er zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht in der Lage oder nicht willens ist. Soweit es sich um die Verpflichtung des Verlegers zu korrekter Abrechnung und Zahlung handelt, hängt es von den Umständen ab, ob ein vereinzelter schwerer Verstoß oder dieser in Zusammenhang mit mehreren leichten Verstößen oder gar nur solche einen Kündigungsgrund abgeben.

Wie dargelegt, sind von den von den Klägern gegen den Beklagten zu 1 erhobenen Vorwürfen nur diejenigen begründet, die sich auf die Abrechnungen beziehen.

Soweit der Beklagte zu 1 seine vertragliche Pflicht zu pünktlicher Abrechnung und Zahlung verletzt hat, beruht dies darauf, daß er zunächst angenommen hat, die auf den Textdichter-Anteil entfallenden Einnahmen stünden infolge der Abtretung Richters Gabriel und sodann der Beklagten zu 2 als dessen Rechtsnachfolgerin zu. Wenn auch der Beklagte zu 1 verpflichtet gewesen ist, sich über den Umfang der Abtretung zu vergewissern, so ist doch zu berücksichtigen, daß Richter bis zu seinem Tode von ihm keine Abrechnung verlangt hat. Er konnte daher in dessen Schweigen eine Bestätigung seiner Meinung sehen, die ihm von Gabriel gemachte Angabe, er habe von Richter die gesamten Textrechte erworben, treffe zu. Soweit es sich um die Zeit nach Richters Tod handelt, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß die Kläger, die ihr langjähriges Schweigen mit den Unklarheiten der Rechtsnachfolge nach Richter erklärt hätten, diese Unklarheiten auch zu Gunsten der Beklagten gelten lassen müßten. Dem Beklagten zu 1 kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe seine Vertragspartner in unredlicher Weise hintergehen wollen.

Soweit es sich darum handelt, daß der Beklagte zu 1 entgegen seiner vertraglichen Pflicht die Abrechnungen des Subverlegers nicht kontrolliert und dessen unrichtige Abrechnungsweise nicht bemerkt hat, ist folgendes zu berücksichtigen. Da der Beklagte – wenn auch irrig – davon ausging, daß Richter und dessen etwaigem Rechtsnachfolger kein Anteil an den Einnahmen mehr zustand und eine Verteilung der Einnahmen daher nur zwischen Gabriel bzw. der Beklagten zu 2 und ihm selbst in Betracht kam, hatte er die Nachprüfung der Abrechnung des Subverlegers der Beklagten zu 2 überlassen. Er ist sich daher auch in diesem Falle nicht dessen bewußt gewesen, daß er gegenüber Richter und dessen Rechtsnachfolger zur Kontrolle verpflichtet gewesen wäre.

Angesichts der besonderen Umstände, die dazu geführt haben, daß der Beklagte zu 1 in Bezug auf pünktliche und korrekte Abrechnung nach Kriegsende zunächst seiner vertraglichen Pflicht nicht nachgekommen ist, kann nicht gesagt werden, der Beklagte sei weder willens noch in der Lage, die ihm obliegende Verpflichtung zu erfüllen. Auch ihrer Art nach sind die Vertragsverletzungen nicht so schwerwiegend, daß hieraus eine solche Störung des Vertrauensverhältnisses gefolgert werden müßte, die ein weiteres Zusammenarbeiten als unzumutbar erscheinen ließe. Dabei ist auch zu berücksichtigen, was das Berufungsgericht hervorgehoben hat (BU 15), daß die wesentlichen Einnahmen aus der Auswertung des Liedes von der GEMA kassiert und an die Beteiligten ausgeschüttet werden. Demgegenüber sind die vom beklagten Verlag erzielten Einnahmen, vor allem diejenigen aus dem Papiergeschäft, recht geringfügig. Es ist daher auch aus diesem Grunde nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die Vorwürfe gegen den Beklagten zu 1 hätten im Verhältnis zum Gesamtumfang des Vertragsbereichs kein für die fristlose Kündigung ausreichendes Gewicht.

IV. Demnach hat das Berufungsgericht den Klageanträgen zu Recht nicht stattgegeben.

Die Revision der Kläger ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Krüger-Nieland, Sprenkmann, Merkel, v. Gamm, Schwerdtfeger

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237582

Nachschlagewerk BGH

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