Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigkeit einer Aufsichtsratswahl wegen notariellen Beurkundungsfehlers durch Niederschrift der Abstimmungsergebnisse nach Kapitalbeträgen statt nach Stimmen

 

Leitsatz (redaktionell)

An einer ordnungsmäßigen Beurkundung des Hauptversammlungsbeschlusses (AktG § 130 Abs 1) fehlt es auch dann, wenn bei Aufsichtsratswahlen in der vom Notar aufgenommenen Niederschrift statt des Ergebnisses der Abstimmung nach Stimmen lediglich angegeben wird, welche Kapitalbeträge für und gegen einen bestimmten Wahlvorschlag gestimmt haben. Ein solcher Beurkundungsfehler führt grundsätzlich auch dann zur Nichtigkeit der Wahl gemäß AktG § 241 Nr 2, wenn den Umständen nach kein Zweifel an der Annahme des Wahlvorschlags bestehen kann.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Entgegen RG, 1922-11-17, II 864/21, RGZ 105, 373

 

Normenkette

AktG § 130 Abs. 2, § 241 Nr. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Entscheidung vom 03.03.1993; Aktenzeichen 7 U 3817/92)

LG München I (Entscheidung vom 30.03.1992; Aktenzeichen 15 HKO 7373/91)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537870

BB 1994, 1663

ZIP 1994, 1171

DNotZ 1995, 549

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