Leitsatz (redaktionell)
1. Der Gesellschaftsvertrag – auch einer Massengesellschaft – kann wirksam bestimmen, daß bei Streitigkeiten aus dem Vertrag der Rechtsweg erst beschritten werden darf, nachdem der Beirat der Gesellschaft einen Schlichtungsversuch unternommen hat.
2. Ein ausgeschiedener Gesellschafter braucht sich jedoch die Schlichtungsklausel nicht entgegenhalten zu lassen, wenn der Beirat seine Tätigkeit von Voraussetzungen abhängig macht, für die der Gesellschaftsvertrag in der beim Ausscheiden maßgebenden Fassung keine klare Grundlage enthalten hat.
Fundstellen
Haufe-Index 649155 |
NJW 1977, 2263 |
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