Leitsatz (amtlich)

a) Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" ("Für den katholischen Glauben") wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht i.S.d. § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen.

b) Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, dass jemand Wörter, die - wie das Wort "katholisch" - dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Dies gilt auch dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschreibenden Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Namensträger geschlossen wird.

 

Normenkette

BGB § 12

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen 14 U 90/00)

LG Kempten (Urteil vom 22.12.1999)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des OLG München, Zivilsenate in Augsburg, v. 21.3.2002 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Kempten - 1. Zivilkammer - v. 22.12.1999 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Beklagte betreibt einen Buchverlag mit Versandbuchhandlung und verlegt im Rahmen eines Verlagsprogramms mit der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" Schriften mit Titeln wie "Die geplante Weltdemokratie in der City of Man", "Karol Woityla als Familienvater" und "Falsche und echte Papstweissagungen". Weiter wirbt er in Spendenaufrufen und auf Überweisungsträgern dafür, die Verbreitung "guter katholischer Literatur" zu fördern.

Die Klägerin, eine Diözese der katholischen Kirche, ist der Ansicht, nach § 12 BGB habe allein die katholische Kirche das Recht, die Begriffe "katholisch" und "catholica" zu gebrauchen. Wenn der Beklagte die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" verwende, erwecke er unter den Gläubigen den Eindruck, die Klägerin habe ihm die Benutzung gestattet; sein Verlagsprogramm sei mit ihr abgestimmt worden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Schriften, die der Beklagte vertreibe, seien vielmehr in verunglimpfender und verhetzender Weise gegen die Amtskirche und den Papst gerichtet. Der Beklagte verletze auch durch seine Aufforderung, die Verbreitung "guter katholischer Literatur" zu fördern, das Namensrecht der Klägerin.

Die Klägerin hat den Beklagten in den Jahren 1991 und 1992 erfolglos wegen der Verwendung der Begriffe "katholisch" oder "catholica" abgemahnt. Sie macht nunmehr gegen den Beklagten aus ihrem Namensrecht Unterlassungsansprüche geltend.

Die Klägerin hat beantragt,

I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung "katholisch" oder "Catholica", insb. in der Bezeichnung des Verlagsprogramms "Pro Fide Catholica" sowie in der Bezeichnung "katholische" Literatur, zu verwenden.

II. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Schriften, Verlagsprodukte, Hinweisschilder, Überweisungsträger oder sonstige Werbematerialien, auf welchen die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" enthalten ist, nicht mehr in den Verkehr zu bringen.

Der Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die römisch-katholische Kirche genieße gegen die Verwendung des Wortes "katholisch" nur Namensschutz, wenn dieses zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur verfassten römisch-katholischen Kirche benutzt werde. Davon könne hier keine Rede sein. Nach dem Inhalt der von ihm verlegten Schriften sei erkennbar, dass sein Verlag keine Einrichtung der Klägerin sei. Der Beklagte hat sich weiter auf Verwirkung berufen.

Das LG hat der Klage stattgegeben.

Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

Mit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche wegen Verletzung des Namensrechts zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Klägerin sei als Diözese und juristische Person des öffentlichen Rechts rechts- und parteifähig. Sie sei befugt, Ansprüche wegen Verletzung des Namensrechts der katholischen Kirche ohne räumliche Beschränkung geltend zu machen.

Der Beklagte verletze das Namensrecht der katholischen Kirche, da er mit der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm und durch die Werbung für seine "gute katholische Literatur" den Eindruck erwecke, die von ihm vertriebenen Schriften seien solche der Amtskirche. Zu dieser Zuordnungsverwirrung komme es, weil der Begriff "katholisch" von der Gesellschaft untrennbar mit der entsprechenden Amtskirche verbunden werde.

Der Beklagte rufe mit der Verwendung der Attribute "catholica" und "katholisch" den unrichtigen Eindruck hervor, die katholische Kirche habe dem Gebrauch ihres Namens zugestimmt. Der unbefangene Leser werde davon ausgehen, bei den vom Beklagten verlegten Buchwerken handle es sich um mit der Klägerin abgestimmte und mit der römisch-katholischen Amtskirche in Einklang stehende Literatur. Dies sei jedoch nicht der Fall: Die Schriften des Beklagten stünden unstreitig in Gegensatz zu den offiziellen Glaubensauffassungen der Amtskirche. Die Klägerin habe aber ein schutzwürdiges Interesse daran, dass unter ihrem Namen nur die Lehre vertreten und verkündet werde, welche die verfasste Kirche als ihre Lehre definiert habe.

Seine Glaubensüberzeugung gebe dem Beklagten nicht das Recht, die Attribute "catholica" und "katholisch" namensmäßig für seine Produkte in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte werde durch die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche aus § 12 BGB auch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) sei insoweit durch die allgemeinen Gesetze eingeschränkt. Das durch Art. 4 GG gewährleistete Recht des Beklagten auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit werde nicht dadurch beeinträchtigt, dass er die Namensrechte der Klägerin beachten müsse. Es bleibe ihm unbenommen, sich selbst als katholisch zu bezeichnen und den von ihm als katholisch angesehenen Glauben zu verbreiten.

Die Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verwirkt.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und - in Abänderung des landgerichtlichen Urteils - zur Abweisung der Klage. Der Klägerin stehen die geltend gemachten namensrechtlichen Ansprüche (§ 12 BGB) gegen den Beklagten nicht zu.

1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin, die Diözese A., als Körperschaft des öffentlichen Rechts parteifähig ist.

Nach dem Grundgesetz hat die katholische Kirche, die bereits vor dem In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung "Körperschaft des öffentlichen Rechts" i.S.d. Art. 137 WRV war, in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung einer (besonderen) Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 S. 1 WRV). Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV). Dazu gehört auch die Regelung ihrer kirchlichen Organisation, die deshalb in der von der Kirche verfassten Weise von den staatlichen Gerichten hinzunehmen ist (BGH v. 24.11.1993 - XII ZR 51/92, BGHZ 124, 173 [174 f.] = MDR 1994, 1155). Nach Can. 368 des Codex Juris Canonici (CIC) besteht die katholische Kirche aus Teilkirchen, insb. den Diözesen. Nach Can. 373 Halbs. 2 CIC besitzen rechtmäßig errichtete Teilkirchen Rechtspersönlichkeit. In dieser Weise ist die katholische Kirche auch in Deutschland gegliedert (Kirchhof in Listl/Pirson [Hrsg.], Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 2. Aufl., 1994, § 22, S. 651, 670, 679; v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 1996, S. 139 ff., 150).

2. Die Klägerin genießt als juristische Person des öffentlichen Rechts Namensschutz i.S.d. § 12 BGB (BGH v. 24.11.1993 - XII ZR 51/92, BGHZ 124, 173 [178] = MDR 1994, 1155).

Der namensrechtliche Schutz der Klägerin beschränkt sich nicht auf den Namen, den sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt ("Diözese A. "). Die Klägerin ist auch Teil der "Katholischen Kirche". Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, können der Klägerin deshalb auch namensrechtliche Ansprüche zustehen, soweit die Worte "catholica" und "katholisch" nach dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, nicht der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte dienen, sondern - in Abgrenzung zu anderen Religionsgemeinschaften - der namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrichtungen und Veranstaltungen zur verfassten katholischen Kirche (BGH v. 24.11.1993 - XII ZR 51/92, BGHZ 124, 173 [179 f.] = MDR 1994, 1155).

3. Der Beklagte verletzt jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht das Namensrecht der Klägerin, wenn er ohne Genehmigung der verfassten katholischen Amtskirche ein Verlagsprogramm mit "Pro Fide Catholica" bezeichnet und dafür wirbt, die von ihm verlegten Schriften als "gute katholische Literatur" durch Spenden zu fördern.

a) Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin aus § 12 BGB kommt hier allein in der Form der Namensanmaßung in Betracht. Eine Namensanmaßung ist nur dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (BGH v. 26.6.2003 - I ZR 296/00, BGHZ 155, 273 [276] = BGHReport 2003, 1292 = CR 2003, 845 = MDR 2004, 347 - maxem.de, m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, dass die Vorschrift ausschließlich den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers zum Ziel hat (BGH v. 23.9.1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237 [245] = MDR 1993, 132 - Universitätsemblem; Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, BGHReport 2002, 897 = MDR 2002, 1328 = GRUR 2002, 917 [919] = WRP 2002, 1169 - Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur bei einem namens- oder kennzeichenmäßigen Gebrauch des Namens durch einen Dritten, sondern auch bei einem Namensgebrauch angenommen, durch den der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es auch, dass im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zu einer solchen Verwendung des Namens erteilt (BGH v. 23.9.1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237 [245 f.] = MDR 1993, 132 - Universitätsemblem; Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, BGHReport 2002, 897 = MDR 2002, 1328 = GRUR 2002, 917 [919] = WRP 2002, 1169 - Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.).

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Benutzung der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm keine Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB.

aa) Mit der Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit "Pro Fide Catholica" wird nicht der geschützte Name "Katholische Kirche" namensmäßig benutzt oder i.S.d. § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen. Die Bezeichnung ist lediglich eine inhaltliche Aussage. Sie enthält zwar das lateinische Wort "catholica", das gleichbedeutend ist mit dem Wort "katholisch", das auch Teil des Namens "Katholische Kirche" ist, für den die Klägerin Schutz genießt. Dieses Wort ist aber selbst kein Name, sondern bezeichnet als Adjektiv nur Glaubensinhalte (BGH v. 24.11.1993 - XII ZR 51/92, BGHZ 124, 173 [179 f., 183] = MDR 1994, 1155; Renck, NVwZ 2001, 859 [862]). Die lateinische Wendung "Pro Fide Catholica" bedeutet "für den katholischen Glauben" und ist deshalb - mit der Benutzung des Adjektivs "katholisch" in der lateinischen Form - ihrem Sprachsinn nach eine inhaltliche, d.h. beschreibende Aussage.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" für ein Verlagsprogramm benutzt wird. Die Bezeichnung eines Verlagsprogramms hat den Zweck, die zugehörigen Druckschriften unter einem einheitlichen Kennzeichen zusammenzufassen. Sie enthält deshalb schon ihrer Funktion nach nicht notwendig einen Hinweis auf einen besonderen rechtlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Unternehmen oder Namensträger (BGH, Urt. v. 26.5.1994 - I ZR 33/92, MDR 1995, 62 = GRUR 1994, 908 [910] = WRP 1994, 743 - WIR IM SÜDWESTEN). Bezogen auf ein Verlagsprogramm ist die Bezeichnung "Pro Fide Catholica" ihrem Inhalt nach eine programmatische Aussage. Sie gibt objektiv keinen Anlass anzunehmen, dass ein besonderer Zusammenhang des Verlagsprogramms mit der Amtskirche besteht, etwa dahingehend, dass die Amtskirche der Benutzung der Bezeichnung zugestimmt habe, die unter der Bezeichnung zusammengefassten Druckschriften mit der Amtskirche abgestimmt seien oder von dieser mitvertrieben würden. Dies gilt auch für diejenigen Teile des Verkehrs, die den Sprachsinn der Wendung "Pro Fide Catholica" nicht zutreffend erfassen.

bb) Die Benutzung des Glaubensinhalte beschreibenden Wortes "katholisch" in einer Bezeichnung für ein Verlagsprogramm, in der das Wort nur in diesem Sinn verwendet wird, ist keine Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB. Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, dass jemand Wörter, die - wie das Wort "katholisch" - zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Die Klägerin hat dementsprechend, wenn sie sich allein auf ihr Namensrecht stützt, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass Dritte auch eine Verwendung des Begriffs "katholisch" unterlassen, durch die (beschreibend) darauf hingewiesen wird, dass eigene Dienstleistungen oder Erzeugnisse der Verbreitung bestimmter Glaubensinhalte dienen sollen. Sie muss es deshalb hinnehmen, dass im Verkehr teilweise auch dann, wenn das Wort "katholisch" nicht zur Kennzeichnung der Zugehörigkeit zur katholischen Amtskirche, sondern nur beschreibend für das eigene Verständnis katholischen Glaubens verwendet wird, zu Unrecht ein Bezug zu ihr hergestellt wird. Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall - bei Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses - Ansprüche wegen irreführender Werbung für Waren oder Dienstleistungen bestehen können (§§ 3, 5 UWG).

cc) Danach kommt es bereits aus Rechtsgründen nicht darauf an, ob ein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80, MDR 1983, 643 = GRUR 1983, 262 [263 f.] = WRP 1983, 339 - Uwe; Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 112/89, MDR 1991, 532 = GRUR 1991, 157 [158] - Johanniter-Bier) der Bezeichnung "Pro Fide Catholica" einen Hinweis auf eine besondere rechtliche Beziehung zur katholischen Amtskirche entnimmt. Ein Verständnis, dass die Amtskirche der Verwendung der Bezeichnung zugestimmt habe, kann sich hier nur daraus ergeben, dass es wegen der besonderen Bekanntheit und der gesellschaftlichen Bedeutung der katholischen Amtskirche naheliegend ist, das Wort "katholisch" mit dieser zu verbinden. Gegen eine so verursachte Zuordnungsverwirrung gibt das Namensrecht jedoch keinen Schutz. Die Feststellungen des Berufungsgerichts dazu sind im Übrigen nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsgericht hat selbst darauf hingewiesen, dass die Begriffe "katholisch" und "catholica" (in "Pro Fide Catholica") auch der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte einer Person dienen können. Es hat gleichwohl nicht geprüft, ob dies auch bei der angegriffenen Bezeichnung "Pro Fide Catholica" der Fall ist und wie sich dies auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auswirkt.

c) Nach dem Vorstehenden kann auch keine Namensanmaßung i.S.d. § 12 BGB darin gesehen werden, dass der Beklagte die Wendung "gute katholische Literatur" beschreibend in Zusammenhang mit einer Werbung für die in seinem Verlag vertriebenen Druckwerke benutzt.

4. Der Klägerin steht danach bereits wegen der konkret als Verletzung ihres Namensrechts beanstandeten Handlungen des Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB zu. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass der Klägerin ohnehin kein umfassender Anspruch darauf zustehen kann, dass es ein Dritter schlechthin unterlässt, die Bezeichnungen "katholisch" und "catholica" im geschäftlichen Verkehr zu verwenden.

III. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und auf seine Berufung die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1324998

BGHZ 2005, 216

NJW 2005, 978

BGHR 2005, 665

GRUR 2005, 357

JR 2006, 151

WM 2005, 751

AfP 2005, 300

WRP 2005, 500

MarkenR 2005, 193

Mitt. 2005, 172

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