Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehen eines tätigkeitsunabhängigen Maklerlohnanspruchs

 

Orientierungssatz

Spricht jemand gegenüber Personen, die er als Makler ansieht und bezeichnet, über ein zu zahlendes Maklerhonorar, dann liegt nahe, daß damit die aus dem Gesetz, nämlich aus BGB § 652 bei Vorliegen von dessen Voraussetzungen folgende Maklervergütung gemeint ist. Daß eine solche Erklärung sich auf eine von Maklerdiensten unabhängige Provisionsforderung beziehen soll, kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen.

 

Normenkette

BGB §§ 305, 652

 

Verfahrensgang

OLG München (Entscheidung vom 12.06.1991; Aktenzeichen 15 U 6351/90)

LG München I (Entscheidung vom 27.09.1990; Aktenzeichen 4 O 12334/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537872

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