Leitsatz (amtlich)

Die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis benachteiligt die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhen, welche der Bank anfechtungsfest zur Sicherheit abgetreten worden waren, und der Bank eine anfechtungsfeste Sicherheit am Anspruch des Schuldners auf Gutschrift zusteht.

Die mit der Einzahlung auf ein bei der Bank geführtes Kontokorrentkonto des Schuldners verbundene Kontokorrentbindung steht einem AGB-Pfandrecht der Bank am Anspruch des Schuldners auf Gutschrift nicht entgegen (Bestätigung BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297).

 

Normenkette

InsO § 129 Abs. 1; HGB § 355

 

Verfahrensgang

OLG Braunschweig (Urteil vom 08.10.2014; Aktenzeichen 9 U 123/14)

LG Braunschweig (Urteil vom 11.04.2014; Aktenzeichen 6 O 2844/13)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des OLG Braunschweig vom 8.10.2014 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Braunschweig vom 11.4.2014 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) unterhielt bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto. Die Beklagte räumte der Schuldnerin am 6./16.5.2008 einen Rahmenkredit zugunsten des Kontokorrents i.H.v. 350.000 EUR ein. Einbezogen waren neben den Allgemeinen Kreditbedingungen der Beklagten auch deren Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zudem erfolgte eine Globalabtretung; die Schuldnerin trat mit Vereinbarung vom 6.5.2008 zur Sicherung aller Ansprüche der Beklagten aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen die Schuldnerin die ihr aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-Z gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen an die Beklagte ab.

Rz. 2

Am 6.11.2009 betrug der Sollsaldo des Kontokorrentkontos 328.070,07 EUR. Er ging bis zum 8.12.2009 aufgrund von Zahlungseingängen, denen an die Beklagte abgetretene Forderungen zugrunde lagen, auf 100.717,78 EUR zurück. Auf einen Insolvenzantrag vom 7.12.2009 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren am 1.2.2010 und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 5.1.2010 kündigte die Beklagte die Kreditlinie.

Rz. 3

Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückgewähr von 227.352,29 EUR, um welche die Kreditlinie vor dem Insolvenzantrag zurückgeführt worden ist. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

Die Revision führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Rz. 5

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Rückführung des Sollsaldos sei eine nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung. Zwar liege bei Zahlungen auf abgetretene Forderungen ein unmittelbarer Sicherheitentausch vor, soweit die gesicherte Bank an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrifterteilung gem. § 21 Nr. 1 AGB-Sparkassen ein Pfandrecht erwerbe. Dies gelte jedoch nicht, wenn in dem für die Anfechtung nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Anfechtung kongruenter Leistungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO vorlägen.

Rz. 6

Im Streitfall bestehe gegenüber den Entscheidungen BGH, Urt. v. 29.11.2007 (IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 ff.) und BGH, Urt. v. 17.3.2011 (IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 ff.) die Besonderheit, dass die Kontokorrentabrede zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungseingänge noch bestanden habe. Daher sei für die rechtlichen Wirkungen erst auf den Kontokorrentabschluss abzustellen. Dieser sei frühestens im Januar 2010 erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte den Insolvenzantrag bereits gekannt. Vor diesem Zeitpunkt sei ein insolvenzfester Sicherheitentausch nicht möglich gewesen, weil dem die Kontokorrentbindung entgegenstehe. Ein Pfandrecht könne nicht an einem Recht bestellt werden, das nicht übertragbar sei. Solange die Kontokorrentbindung bestehe, könne ein Pfandrecht nur am Anspruch auf Auszahlung eines etwaigen positiven Zahlungssaldos, eines etwa verbleibenden Kontokorrentrahmens oder erst nach Beendigung des Kontokorrents entstehen.

Rz. 7

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Anfechtungsansprüche bestehen nicht, weil es an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt.

Rz. 8

a) Allerdings ist eine Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen, hier im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rz. 11; v. 26.6.2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rz. 17). Der für die Anfechtbarkeit einer Verrechnungslage maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urt. v. 29.11.2007, a.a.O., Rz. 12).

Rz. 9

Im Streitfall ist dies frühestens mit Einzahlung der abgetretenen Forderungen auf das bei der Beklagten geführte Konto der Fall; hierdurch erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen die Beklagte (BGH, Urt. v. 11.6.2015 - IX ZR 110/13, WM 2015, 1384 Rz. 10). Es kann im Streitfall jedoch dahinstehen, ob das Gegenseitigkeitsverhältnis mit Einzahlung auf das debitorische Konto entstanden ist oder - wie das Berufungsgericht annimmt - erst mit Beendigung des Kontokorrents. Ebenso kann unterstellt werden, dass die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt den Insolvenzantrag kannte und daher die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erfüllt waren.

Rz. 10

b) Eine Anfechtung setzt nach § 129 Abs. 1 InsO voraus, dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Hieran fehlt es.

Rz. 11

aa) An einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn der Gläubiger im Umfang der Zahlung insolvenzbeständig am Schuldnervermögen gesichert war. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Rechtshandlung dazu führt, dass eine wirksam und unanfechtbar bestellte Sicherheit durch eine gleichwertige andere Sicherheit ersetzt wird, ohne dass damit für das Schuldnervermögen ein zusätzlicher Rechtsverlust verbunden wäre (BGH, Urt. v. 29.11.2007, a.a.O., Rz. 13; vom 11.6.2015, a.a.O., Rz. 12; Bork in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2016, § 147 Anh. I Rz. 11). So verhält es sich auch bei einer Globalzession zugunsten einer Bank, wenn die Drittschuldner der abgetretenen Forderungen auf ein Konto des Zedenten bei der Bank zahlen und die Bank ein Pfandrecht an dem Anspruch auf Gutschrift erwirbt (Bork, a.a.O., Rz. 13).

Rz. 12

Daher benachteiligt die Verrechnung wechselseitiger Forderungen im Kontokorrentverhältnis die Gläubiger nicht, soweit die eingegangenen Gutschriften auf der Bezahlung solcher Forderungen beruhen, welche der Bank anfechtungsfest zur Sicherheit abgetreten worden waren (BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rz. 13; v. 26.6.2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rz. 20; v. 26.6.2008 - IX ZR 144/05, ZInsO 2008, 801 Rz. 14 f.; v. 17.3.2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rz. 32; v. 26.4.2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rz. 20). In diesem Fall gelangt die Einzahlung der Drittschuldner auf das bei der Bank geführte Konto des Schuldners unmittelbar in das Vermögen der Bank. Diese erhält den Erlös aufgrund der Sicherungsabtretung als wahre Berechtigte, und zwar auch dann, wenn die Abtretung noch nicht offen gelegt war (BGH, Urt. v. 29.11.2007, a.a.O., m.w.N.). Zwar erlischt mit der Zahlung die an die Bank als Sicherheit abgetretene Forderung. Die Bank erwirbt jedoch nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 14 Abs. 1 AGB-Banken oder § 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch des Schuldners aus § 667 BGB (BGH, Urt. v. 29.11.2007, a.a.O.; jüngst etwa BGH, Urt. v. 11.6.2015 - IX ZR 110/13, WM 2015, 1384 Rz. 12). Hierbei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen unmittelbaren Sicherheitentausch, der die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn die Bank an im Voraus abgetretenen Forderungen ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht gem. § 51 Nr. 1 InsO erworben hatte, welches sich als Pfandrecht an dem auf das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten eingezahlten Beträgen fortsetzte (BGH, Urt. v. 29.11.2007, a.a.O.; v. 26.6.2008 - IX ZR 47/05, a.a.O.; jüngst etwa BGH, Urt. v. 26.4.2012 - IX ZR 67/09, WM 2012, 1200 Rz. 10, 20; vom 11.6.2015, a.a.O., Rz. 11).

Rz. 13

bb) So liegt der Streitfall. Die Beklagte erhielt den Erlös aus den Forderungen, welche die Drittschuldner mit der Überweisung auf das Kontokorrentkonto der Schuldnerin bezahlten, als wahre Berechtigte, weil die Schuldnerin diese Forderungen nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien aufgrund der Globalabtretung wirksam an die Beklagte abgetreten hatte. Dass die Forderungsabtretungen anfechtbar gewesen seien, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Zahlungen der Drittschuldner auf das Kontokorrentkonto führten dazu, dass die Einzelforderungen untergingen und an ihre Stelle der Anspruch der Schuldnerin auf Gutschrift trat (§ 667 BGB). Dieser Anspruch auf Gutschrift unterliegt der Kontokorrentbindung. Jedoch ist der Anspruch auf Gutschrift pfändbar, so dass die Kontokorrentbindung einem AGB-Pfandrecht der Banken (§ 14 Abs. 1 AGB-Banken, § 21 Abs. 1 AGB-Sparkassen) an diesem Anspruch nicht entgegensteht (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.1985 - IX ZR 65/84, BGHZ 93, 315, 322 f.; vom 29.11.2007, a.a.O., Rz. 13; vom 26.4.2012, a.a.O., Rz. 10).

Rz. 14

Im Streitfall enthielt § 21 Abs. 1 der wirksam vereinbarten AGB der Beklagten ein Pfandrecht zugunsten der Beklagten an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in die Verfügungsgewalt der Beklagten gelangen. Ausdrücklich erfasst werden auch Ansprüche des Kunden gegen die Bank und damit auch der Anspruch auf Gutschrift. Die Kontokorrentbindung verhindert zwar, dass nach Eintritt der Kontokorrentbindung selbständige Verfügungen über die in das Kontokorrent eingebrachten Forderungen möglich sind. Sie steht jedoch nach der Rechtsprechung des Senats einem anfechtungsfesten Sicherheitentausch im Verhältnis der Parteien der Kontokorrentabrede nach Zahlungseingängen auf das Kontokorrentkonto nicht entgegen. Daher mag zwar für die Anfechtbarkeit im Streitfall der Kontokorrentabschluss im Januar 2010 maßgeblich sein und die Beklagte zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Insolvenzantrag gehabt haben; zu ihren Gunsten bestand jedoch eine anfechtungsfeste Sicherheit mit dem Pfandrecht am Anspruch auf Gutschrift.

Rz. 15

Aus der Entscheidung BGH, Beschl. v. 18.3.2010 (IX ZR 111/08, ZInsO 2010, 710) folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts anderes. Ebenso wenig kommt es auf die von der Revisionserwiderung herangezogene Entscheidung BGH, Urt. v. 25.6.2009 (IX ZR 98/08, BGHZ 181, 362) an. Diese Entscheidungen betreffen die Frage, unter welchen Umständen Dritte, die vertraglich nicht an die Kontokorrentabrede gebunden sind, Sicherungsrechte an bereits kontokorrentgebundenen Forderungen erwerben können (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.2009, a.a.O., Rz. 9; Beschluss vom 18.3.2010, a.a.O., Rz. 4). Hiervon ist zu unterscheiden, ob eine Verrechnung kontokorrentgebundener Forderungen im Verhältnis der Parteien einer Kontokorrentabrede die Gläubiger benachteiligt. Sie hängt nicht in erster Linie davon ab, ob das Kontokorrentverhältnis noch bestand oder bereits beendet war, sondern davon, ob zwischen den Parteien des Kontokorrentverhältnisses auch Sicherheiten an den jeweiligen kontokorrentgebundenen Forderungen bestanden (verkannt von Kirstein in Haarmeyer/Huber/Schmittmann, Praxis der Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., Teil V Rz. 24 ff., insb. Rz. 31 f.). Die Kontokorrentabrede berührt weder Bestand noch Rechtsnatur der kontokorrentgebundenen Forderungen und Leistungen (vgl. Lange in MünchKomm/HGBnbucher, 3. Aufl., § 355 Rz. 52 m.w.N.). Das Kontokorrent weist eine Sicherungsfunktion zugunsten der Parteien des Kontokorrents auf. Im Verhältnis zu Dritten bedeutet dies, dass einzelne Ansprüche nicht abgetreten oder verpfändet werden können (Lange in MünchKomm/HGBnbucher, a.a.O., Rz. 61). Sind Forderungen bereits kontokorrentgebunden, ist einem Dritten der Erwerb eines Pfandrechts daher frühestens mit einem Rechnungsabschluss möglich (BGH, Urt. v. 25.6.2009, a.a.O.; Beschluss vom 18.3.2010, a.a.O.). Werden bei einer Globalzession anfechtungsfest abgetretene Forderungen erst nach Abtretung an die Bank auf das bei ihr geführte Kontokorrentkonto gezahlt und damit erst ab diesem Zeitpunkt einer Kontokorrentbindung unterworfen, führt das AGB-Pfandrecht der Banken hingegen zu einem anfechtungsfesten Sicherheitentausch (BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rz. 13; v. 26.6.2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rz. 20; bereits BGH, Urt. v. 1.10.2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369 unter III.3.a.; vgl. MünchKomm/InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rz. 142a m.w.N.).

Rz. 16

So liegt auch der Streitfall. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die von der Beklagten im Streitfall aufgrund der Globalzession erworbenen Forderungen zum Zeitpunkt der Abtretung an die Beklagte anderweitig kontokorrentgebunden waren. Die Kontokorrentbindung trat zwischen der Beklagten und der Schuldnerin und frühestens mit Zahlung auf das Konto der Schuldnerin ein. Daher konnte die Beklagte ein AGB-Pfandrecht am Anspruch auf Gutschrift erwerben. Infolge der Kontokorrentgebundenheit war sie berechtigt und verpflichtet, die gutgeschriebenen Beträge (Habenposten) mit dem bestehenden Debet zu verrechnen (BGH, Urt. v. 24.1.1985 - IX ZR 65/84, BGHZ 93, 315, 323).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10395886

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