Leitsatz (amtlich)

1. Jeder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft hat einen Anspruch darauf, daß wirksame Beschlüsse von Gesellschaftsorganen (hier eines Beirates) durchgeführt werden.

2. Die Gesellschafterversammlung einer Personenhandelsgesellschaft kann, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, einen Beschluß des Beirates nur mit der zur Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Mehrheit ändern.

3. Bei Abschluß eines Vertrages mit der GmbH & Co KG ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH nur dann von den Beschränkungen des BGB § 181 befreit, wenn ihm der KG-Vertrag oder ein mit der zur Änderung des Gesellschaftsvertrages erforderlichen Mehrheit ergangener Gesellschafterbeschluß der Kommanditgesellschaft des Selbstkontrahieren gestattet.

4. Ist eine GmbH alleinige geschäftsführungsberechtigte und vertretungsberechtigte Gesellschafterin einer GmbH & Co KG und können andere vertretungsberechtigte Organe nicht tätig werden, so obliegt der Gesellschafterversammlung der GmbH die Entscheidung darüber, ob der zwischen ihrem Geschäftsführer und der Kommanditgesellschaft bestehende Anstellungsvertrag geändert werden soll.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI648999

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