Leitsatz

Der BGH hat der Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen teilweise stattgegeben und die Verträge mit Payback-Kunden zur Nutzung ihrer Daten zu Werbezwecken beanstandet. Die Verträge dürfen nicht so gestaltet sein, dass sich die Zustimmung zur Datennutzung wie von selbst ergibt.

 

Sachverhalt

Mit der Payback-Karte kann man beim Einkaufen Punkte sammeln und diese gegen Prämien oder Geld eintauschen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen die Firma Payback wegen Verwendung unzulässiger Vertragsbestandteile und erhielt teilweise Recht. Payback ist mit ihrem Rabatt-Kartensystem Marktführer in Deutschland.

Auch der BGH befand, dass die Payback-Kunden durch die Vertragsgestaltung unangemessen benachteiligt würden, weil sie im Vertragsformular jedes Mal ein Kreuzchen setzen müssen, wenn sie ihre Daten, wie Adresse und Alter, nicht für Werbezwecke genutzt sehen wollen, andernfalls gilt ihre Einwilligung als erteilt. Nach Angaben von Payback werden mit den Daten, z.B. regional oder nach Alter und Geschlecht sortiert, bestimmteKundengruppen gebildet, die von Partnerunternehmen beworben werden können.

Mit der Unterschrift erteilt der Kunde automatisch seine Einwilligung in den Erhalt von SMS- und E-Mail-Werbung. Laut BGH ist dies nur dann zulässig, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligung über die Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken unterschreibt. Im behandelten Fall verstieß die Werbeklausel deshalb gegen das UWG. Nach Angaben des Unternehmens, das mit seiner Karte gut 60 % aller deutschen Haushalte abdeckt, willigen vier Fünftel ihrer Kunden in die Werbenutzung ihrer Daten ein. Weitere vom Kläger beanstandete Bestimmungen im Payback-Vertrag über die Nutzung von Kundendaten erachtete das Gericht dagegen als zulässig.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.07.2008, VIII ZR 348/06.

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