Der Vermieter einer Wohnung verlangt von der Mieterin nach einer fristlosen Kündigung die Räumung.

Vorausgegangen waren Streitigkeiten über Mängel und Beschädigungen der Wohnung. In mehreren E-Mails kritisierte der Vermieter das Verhalten der Mieterin. Er bescheinigte ihr "Besserwisserei", "Penetranz" und einen "bissigen Eifer" und schrieb, es sei nicht normal, was sie mache.

Am Tag nach der letzten E-Mail wurden innerhalb kurzer Zeit auf den Namen der Mieterin Bestellungen getätigt sowie Kreditanfragen und Anmeldungen bei Dating-Portalen vorgenommen. Hierbei wurden Daten der Mieterin wie ihre E-Mail-Adresse, ihre Anschrift und Telefonnummer sowie ihre Bankverbindung unbefugt genutzt.

Daraufhin erstattete die Mieterin Strafanzeige wegen Nachstellung und Beleidigung und äußerte den Verdacht, der Vermieter stecke dahinter. Sie begründete ihren Verdacht mit dem Hinweis auf Mietstreitigkeiten und die aus ihrer Sicht beleidigenden und unverschämten Nachrichten des Vermieters.

Nachdem er von den Verdächtigungen erfahren hatte, kündigte der Vermieter den Mietvertrag fristlos, hilfsweise ordentlich. Wenig später wurde das Ermittlungsverfahren eingestellt, da der Täter nicht ermittelt werden konnte.

Die anschließende Räumungsklage hatte vor dem Amtsgericht Erfolg, während das Landgericht im Berufungsverfahren einen Kündigungsgrund verneinte.

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