Leitsatz

Banken dürfen in ihren AGB nicht verlangen, dass ein Erbe seine Erbenstellung grundsätzlich durch einen Erbschein nachweist. Legt der Erbe andere zum Nachweis des Erbrechts geeignete Unterlagen vor, muss die Bank diese akzeptieren.

 

Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung waren die von einer Sparkasse verwendeten AGB, die andere Banken in ähnlicher Form verwenden. Hiernach hat die Sparkasse oder Bank das Recht, nach dem Tod eines Kunden von dem Erben grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, auch wenn dieser im Einzelfall sein Erbrecht auf andere Weise eindeutig nachweisen kann. Eine Verbraucherschutzorganisation klagte gegen die Klausel und erhielt in allen 3 Instanzen Recht.

Der BGH machte deutlich, dass der Erbe, der über ein Konto des Erblassers verfügen will, selbstverständlich verpflichtet ist, sein Erbrecht nachzuweisen. Die Art und Weise, wie er diesen Nachweis zu erbringen hat, dürfe die Bank ihm jedoch nicht vorschreiben.

Nach dem Gesetz bestünden verschiedene Möglichkeiten, die Erbenstellung zu belegen, z.B. durch die Vorlage eines beglaubigten Testaments oder eines Erbvertrages. Für Fälle, in denen die Erbenstellung unzweifelhaft gegeben sei, widerspräche es dem gesetzlichen Grundgedanken, wenn die Bank sich das Recht vorbehalte, zusätzlich die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese Regelung führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Selbst die nach § 35 Abs. 1 GBO für die Umschreibung eines Grundstücks erforderlichen Nachweispflichten, seien weniger streng ausgestaltet, als die streitgegenständliche AGB der Sparkasse. Nach § 35 GBO genüge anstelle eines Erbscheins nämlich auch die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12.

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