Verfahrensgang

LG München (Urteil vom 16.11.2017)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 16. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Einziehung entfällt, § 349 Abs. 2 und 4 StPO.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, hatte die Aufrechterhaltung der Einziehung zu entfallen, da diese mit Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung erledigt war (BGH, Beschluss vom 21. April 2005 – 3 StR 112/05 Rn. 8 [insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2006, 173]; Urteil vom 20. Juli 2016 – 2 StR 18/16 Rn. 22, NStZ-RR 2016, 368, 369).

 

Unterschriften

Raum, Jäger, Bellay, Cirener, Hohoff

 

Fundstellen

Haufe-Index 11799286

NStZ-RR 2020, 332

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