Verfahrensgang

LG Göttingen (Urteil vom 14.06.2011; Aktenzeichen 8 O 124/11)

 

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 14. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtsfehlerhaft auch auf § 56 Abs. 3 StGB gestützte Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gefährdet vorliegend den Bestand des Urteils nicht, weil die Strafkammer rechtsfehlerfrei eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB verneint hat.

 

Unterschriften

Basdorf, Raum, Schneider, König, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2764806

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