Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabepflicht des Steuerberaters bei Vermittlungsprovision für Mandatserteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Steuerberater muß nach Geschäftsbesorgungsrecht seinen Mandanten die Provision oder sonstigen Vorteile herausgeben, die er oder ein von ihm vorgeschobener Dritter vom Vertragsgegner seines Mandanten für die Vermittlung dieses Mandanten erlangt hat, auch wenn er vom Provisionsbetrag Steuern gezahlt hat.

2. Der Anspruch aus § 667 BGB fällt nicht unter die Verjährungsvorschrift des § 68 StBerG oder des § 196 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 667, 196 Abs. 1 Nrn. 1, 7; StBerG § 68

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.03.1986; Aktenzeichen 3 U 23/85)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.12.1984; Aktenzeichen 9 O 280/84)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 1986 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert: 270.310,– DM

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79 – NJW 1981, 39).

Der steuerliche Berater muß nach Geschäftsbesorgungsrecht wie jeder Beauftragte seinem Mandanten die Provision oder sonstige Vorteile herausgeben, die er oder ein von ihm vorgeschobener Dritter vom Vertragsgegner seines Mandanten für die Vermittlung dieses Mandanten erlangt hat, § 667 BGB (BGHZ 39, 1, 4 und Urteile vom 14.11.1977 – II ZR 107/76 – WM 1978, 115 unter I. 2. a.E. sowie vom 24.2.1982 – IVa ZR 306/80 – LM BGB § 662 Nr. 28 = WM 1982, 698 = NJW 1982, 1752; vgl. auch BGHZ 95, 81). Er kann sich nicht darauf berufen, von dem erhaltenen Provisionsbetrag Steuern entrichtet zu haben (WM 1978, 115, 118). Der Anspruch aus § 667 BGB fällt nicht unter die Verjährungsvorschriften des § 68 StBerG oder des § 196 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BGB.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2027369

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