Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrug
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Aufklärungsrüge bemerkt der Senat:
Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen beziehen sich immer auf den konkreten Rechtsverstoß (Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 72). Die von der Revision genannten Urteilsfeststellungen enthalten keine Anhaltspunkte, die der Strafkammer Zweifel an uneingeschränkter Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Begehung der abgeurteilten Taten hätten aufdrängen müssen. Auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Schäfer, Granderath, Nack, Wahl, Schluckebier
Fundstellen
Dokument-Index HI540030 |
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