Entscheidungsstichwort (Thema)

Beurteilung der Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften nach dem Grundgeschäft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei Erfüllungshandlungen beurteilt sich nach dem Grundgeschäft, also danach, ob die isolierte Leistung von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt.

2. Zur Unentgeltlichkeit eines Beratervertrags

 

Normenkette

InsO § 134

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 05.03.2009; Aktenzeichen 13 U 208/08)

LG Hildesheim (Entscheidung vom 13.08.2008; Aktenzeichen 6 O 88/08)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.240,82 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung beurteilt sich die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften, insbesondere also bei Erfüllungshandlungen, nach dem Grundgeschäft. Aus diesem ist abzuleiten, ob die isolierte Leistung von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt und damit entgeltlich oder unentgeltlich ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 3 und 9). Diese Rechtslage ist seit langer Zeit geklärt (vgl. nur BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 – IX ZR 429/97, ZIP 1999, 316, 317). Bedarf für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung besteht nicht.

Rz. 2

Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zum Ergebnis gekom- men, der Kläger habe die Unentgeltlichkeit des Beratervertrags nicht bewiesen. Gegen seine – im Übrigen sehr nahe liegende – Würdigung werden Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2934793

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