Verfahrensgang

LG Rostock (Urteil vom 20.08.2013)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 20. August 2013 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Zahlung von 3.801,98 EUR nebst Zinsen an den Adhäsionsantragsteller verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf verfahrensrechtliche Beanstandungen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Die Formalrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes dargelegten Gründen ohne Erfolg. Die Sachbeschwerde ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang erfolgreich; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Rz. 2

Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand. Ob der Antragsteller, der Sohn des Geschädigten, dessen (Allein-) Erbe ist, hat das Landgericht offen gelassen. Es ist insoweit davon ausgegangen, dass es darauf nicht ankomme, weil der Antragsteller die geltend gemachten, für die Beerdigung des Geschädigten entstandenen Kosten bezahlt und daher in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch gegen den Angeklagten habe. Danach ist schon die Antragsberechtigung des Antragstellers (§ 403 StPO) nicht hinreichend belegt; darüber hinaus bleibt offen, ob er Leistung an sich allein verlangen kann (vgl. § 2039 Satz 1 BGB; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 403 Rn. 3). Dies hat die Aufhebung des Adhäsionsausspruches zur Folge. Da die Zurückverweisung der

Sache allein wegen des zivilrechtlichen Teils des angefochtenen Urteils nicht in Betracht kommt, sieht der Senat von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 – 3 StR 372/13, juris Rn. 6 mwN).

 

Unterschriften

Becker, Pfister, Hubert, Mayer, Gericke

 

Fundstellen

Haufe-Index 6758353

NStZ-RR 2016, 195

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