Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschlagversagungsgrund. Wertfestsetzungsbeschluss. Anpassung durch das Vollstreckungsgericht. Beschwerdemöglichkeit. Zugangsfiktion

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die formelle Rechtskraft eines Festsetzungsbeschlusses über den Verkehrswert steht einer Neubewertung durch von Amts wegen vorzunehmende Anpassung des Verkehrswerts durch das Vollstreckungsgericht dann nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen, die nicht schon mit der sofortigen Beschwerde nach § 74a Abs. 5 S. 3 ZVG hätten geltend gemacht werden können, eine Anpassung erfordern.

2. Für die Zugangsfiktion des § 182 ZPO a.F. kommt es alleine auf die hierin genannten Voraussetzungen, nicht aber auf die Kenntniserlangung oder die Möglichkeit dazu an.

3. Materielle Einwendungen gegen Bestand und Höhe von durch eine Grundschuld gesicherter Forderungen können im Vollstreckungsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht nicht mehr geltend gemacht werden; solche Einwendungen sind grundsätzlich im Erkenntnisverfahren zu verfolgen und vom Prozessgericht zu entscheiden.

 

Normenkette

ZVG § 83 Nrn. 1, 5, §§ 85a, 74a Abs. 5 S. 3; ZPO a.F. § 182; ZPO §§ 233, 767

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 27.08.2003)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Dortmund v. 27.8.2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 12.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Schuldner ist als Eigentümer des im Rubrum genannten Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Gläubigerin betreibt aus einer Grundschuld wegen eines Teilbetrages von 409.033,50 EUR nebst 18 % Zinsen seit dem 1.7.2000 die Zwangsversteigerung. Mit Schreiben v. 27.3.2002 wandte sich der Schuldner gegen das vom AG eingeholte Verkehrswertgutachten und führte aus, das Grundstück sei nach Renovierungsarbeiten im April 1997 von einem Gutachter mit 1.560.000 DM bewertet worden. Das AG gab dem Schuldner auf, seinen Widerspruch gegen die beabsichtigte Wertfestsetzung binnen drei Wochen genau zu begründen. Dieser Aufforderung kam der Schuldner nicht nach. Das AG setzte den Verkehrswert des Grundstücks mit Beschluss v. 13.5.2002 nach Maßgabe des eingeholten Sachverständigengutachtens auf 490.840 EUR fest. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner ausweislich der Zustellungsurkunde am 23.5.2002 durch Niederlegung zugestellt.

Die Ladung zum Versteigerungstermin wurde dem Schuldner am 1.7.2002 durch Niederlegung zugestellt. Die Verfahrensbevollmächtigten erster Instanz, die der Schuldner am 2.9.2002 bevollmächtigt hatte, beantragten mit Schriftsatz v. 8.10.2002, die Zwangsvollstreckung einzustellen und den anberaumten Versteigerungstermin aufzuheben. Zur Begründung führten sie u. a. aus, nach Auffassung des Schuldners betrage der Verkehrswert des Grundstücks mindestens 770.000 EUR. Der Schuldner sei gehindert gewesen, seine Einwendungen gegen das Gutachten geltend zu machen, weil er den "die Beschwerde zurückweisenden Beschluss" ohne Verschulden nicht habe zur Kenntnis nehmen können. Die in den Briefkasten eingelegte Benachrichtigung über die Niederlegung sei von einem im Hause wohnenden Mieter unterschlagen worden. Das habe sich erst nach fristloser Kündigung des Mietverhältnisses und Öffnung der Wohnung herausgestellt. Mit Telefax v. 9.10.2002 teilte das AG den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit, dass Anträge auf einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht mehr gestellt werden könnten und dass die Zulässigkeit des Verfahrens einschließlich des Vorliegens der allgemeinen und besonderen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen im Rahmen der Zuschlagsentscheidung erneut vom Vollstreckungsgericht zu überprüfen und bescheiden sei. Im Versteigerungstermin am 11.10.2002 erhielt die Gläubigerin, die mit einem Bargebot von 10.000 EUR Meistbietende geblieben war, den Zuschlag.

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Schuldner u. a. geltend gemacht, der noch zu tilgende Restbetrag des durch die Grundschuld gesicherten Darlehens betrage 550.000 DM und nicht 830.000 DM, wie die Gläubigerin behaupte. Der Verkehrswert des Grundstücks sei zu niedrig festgesetzt worden. Das LG hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Nach Auffassung des LG kann sich der Schuldner nicht nach § 83 Nr. 5 ZVG auf die behauptete unrichtige Festsetzung des Verkehrswertes berufen, weil der Beschluss über die Verkehrswertfestsetzung rechtskräftig geworden ist. Der Beschluss sei am 23.5.2002 wirksam durch Niederlegung zugestellt worden. Insoweit sei unbeachtlich, dass der Schuldner den in seinem Briefkasten eingelegten Benachrichtigungsschein über die Niederlegung nicht erhalten habe, weil dieser von einem ehemaligen Mieter entwendet worden sei. Für eine Änderung des Verkehrswertes von Amts wegen bestehe keine Veranlassung, weil vom Schuldner nicht vorgetragen worden sei, dass nach der rechtskräftigen Festsetzung des Verkehrswertes werterhöhende Umstände eingetreten seien. Der Zuschlagsversagungsgrund des § 85a ZVG liege schon deshalb nicht vor, weil für die Berechnung des möglichen Ausfalls des Meistbietenden nach dieser Vorschrift (Abs. 3) bei einer Grundschuld auf den Nennbetrag und nicht auf den valutierten Teil der Grundschuld abzustellen sei.

Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, der Zuschlag sei nach § 83 Nr. 5 ZVG zu versagen, weil der Verkehrswert für das Grundstück unrichtig festgesetzt worden sei. § 74a Abs. 5 S. 4 ZVG stehe einer Anfechtung des Zuschlages mit dieser Begründung nicht entgegen, weil der Beschluss über die Festsetzung des Verkehrswertes mangels wirksamer Zustellung nicht rechtskräftig geworden sei. Die Postzustellungsurkunde beweise nicht, dass der Adressat den Benachrichtigungsschein auch tatsächlich erhalten habe. Der Zuschlag sei auch nach § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen, weil die Grundschuld der meistbietenden Gläubigerin in die nach § 85a Abs. 3 ZVG vorzunehmende Vergleichsrechnung nur mit ihrem valutierten Teil einzustellen sei. Das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der bestehen bleibenden Rechte erreiche zusammen mit dem Betrag, mit dem die Gläubigerin bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, nicht die Hälfte des Grundstückswertes, weil der Verkehrswert des Grundstücks bei richtiger Festsetzung bei 1.560.000 DM, jedenfalls aber höher als ca. 1.100.000 DM liege.

2. Der angefochtene Beschluss des LG hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Soweit die Anfechtung der Entscheidung des AG über den Zuschlag darauf gestützt wird, dass der Wertfestsetzungsbeschluss des AG noch nicht rechtskräftig und zudem unrichtig sei, kann dahinstehen, ob dieser nach § 100 Abs. 1 ZVG zulässige Beschwerdegrund als Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG (so OLG Hamm Rpfleger 2000, 120 m. w. N.) oder, wie das LG meint, nach § 83 Nr. 5 ZVG (Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 74a Rz. 9.11; Budde, Rpfleger 1991, 189 [191]) einzuordnen ist. Das AG hat bei der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags zu Recht den durch den mit Beschl. v. 13.5.2002 festgesetzten Verkehrswert zu Grunde gelegt.

Mit der Begründung, der Grundstückswert sei durch den vorgenannten Beschluss unrichtig festgesetzt worden, kann der Zuschlag vom Schuldner nach § 74a Abs. 5 S. 4 ZVG nicht angefochten werden, weil der Wertfestsetzungsbeschluss vom Schuldner nicht binnen der Frist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) mit der gem. § 74a Abs. 5 S. 3 ZVG statthaften sofortigen Beschwerde angefochten worden und deshalb ihm gegenüber rechtskräftig ist. Der Beschluss ist dem Schuldner am 23.5.2002 im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung zugestellt worden. Die Voraussetzungen des § 182 ZPO in der zum Zeitpunkt der Zustellung geltenden Fassung für eine Zustellung durch Niederlegung haben ausweislich der Zustellungsurkunde vorgelegen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Zustellung auch wirksam vollzogen worden. Ausweislich der Zustellungsurkunde wurde eine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt; die Ausfertigung des Beschlusses wurde beim Postamt Selm 1 niedergelegt. Damit ist bewiesen, dass der Benachrichtigungsschein in den Empfangsbereich des Schuldners gelangt ist. Der Wirksamkeit der Zustellung steht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen, dass der Schuldner den Inhalt der Benachrichtigung zunächst nicht hat zur Kenntnis nehmen können. Die Vorschrift des § 182 ZPO a. F. stellt eine Zugangsfiktion dar, deren Eintritt allein von den darin genannten Voraussetzungen abhängig ist. Auf die Kenntniserlangung des Zustellungsadressaten oder die Möglichkeit dazu kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1998 - RiZ (R) 2/98, NJW-RR 1999, 1150 [1151]; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 182 Rz. 6, m. w. N.).

Haben ungewöhnliche Umstände, wie die vom Schuldner behauptete Entwendung des Benachrichtigungsscheins aus seinem Briefkasten, dazu geführt, dass der Zustellungsempfänger von dem Zugang einer Nachricht unverschuldet keine Kenntnis erlangt hat und auf diese Weise die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels abgelaufen ist, sind seine Rechte dadurch gewahrt, dass er die Möglichkeit hat, gem. §§ 233 ff. ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erwirken (vgl. BGH, Urt. v. 4.11.1998 - RiZ (R) 2/98, NJW-RR 1999, 1150 [1151]; Beschl. v. 19.10.1983 - VIII ZB 30/83, MDR 1984, 485 = VersR 1984, 81). Dies ist jedoch nicht geschehen. Insbesondere kann der Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten v. 8.10.2002, mit dem förmlich lediglich die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung des Versteigerungstermins beantragt worden ist, nicht dahin ausgelegt werden, dass damit zugleich auch sofortige Beschwerde gegen den Beschl. v. 13.5.2002 eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden sollte. Eine solche Auslegung des anwaltlichen Schriftsatzes liegt schon deshalb fern, weil die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen, die mit dem Tage beginnt, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 1 und 2 ZPO), bereits abgelaufen war. Dies ergibt sich aus der dem Schriftsatz v. 8.10.2002 beigefügten Mitteilung der Staatsanwaltschaft Dortmund v. 10.9.2002. Danach wurde die Strafanzeige wegen Diebstahls gegen den früheren Mieter bereits am 24.6.2002 erstattet. Da bei der Öffnung der Wohnung die Benachrichtigung über die Niederlegung der Ausfertigung des Beschlusses v. 13.5.2002 sowie weitere Benachrichtigungsscheine in der Wohnung des fristlos gekündigten Mieters aufgefunden wurden, hatte der Schuldner spätestens seit dem 24.6.2002 Kenntnis von der Niederlegung und somit die Möglichkeit auch von dem Inhalt des niedergelegten Beschlusses Kenntnis zu erlangen.

Allerdings steht die formelle Rechtskraft des Beschlusses über die Festsetzung des Verkehrswertes einer Neubewertung dann nicht entgegen, wenn wesentliche neue Tatsachen, die nicht schon mit der sofortigen Beschwerde gem. § 74a Abs. 5 S. 3 ZVG hätten geltend gemacht werden können, eine Anpassung erfordern. In diesem Fall hat das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert ggf. von Amts wegen anzupassen (vgl. BGH, Beschl. v. 10.10.2003 - IXa ZB 128/03, MDR 2004, 294 = BGHReport 2004, 342; OLG Düsseldorf Rpfleger 2000, 559; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 74a Rz. 7.20). Das LG hat die Voraussetzungen für eine solche von Amts wegen vorzunehmende Neufestsetzung des Verkehrswertes verneint. Der Schuldner hat lediglich das der Festsetzung des Verkehrswertes zu Grunde liegende Gutachten beanstandet, nicht aber geltend gemacht, dass werterhöhende Umstände zwischen rechtskräftiger Festsetzung des Verkehrswertes und dem Versteigerungstermin eingetreten seien. Die Verfahrensweise des LG ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Das AG hat zu Recht auch den Zuschlagsversagungsgrund des § 85a Abs. 1 ZVG verneint. Zwar erreicht das abgegebene Meistgebot von 10.000 EUR einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte i. H. v. 2.000 EUR nicht die Hälfte des Grundstückswertes. Nach § 85a Abs. 3 ZVG findet der Zuschlagversagungsgrund des Abs. 1 aber keine Anwendung, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwerts, der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht. Dies ist auch dann der Fall, wenn für die Berechnung des möglichen Ausfalls des Meistbietenden nach dieser Vorschrift bei einer Grundschuld nur auf deren valutierten Teil abzustellen wäre, wie die Rechtsbeschwerde meint. Schon die durch die Grundschuld gesicherten Forderungen übersteigen die Hälfte des Grundstückswertes von 490.840 EUR, denn durch die Grundschuld waren nach dem Vortrag des Schuldners in der Beschwerdeinstanz Forderungen der Gläubigerin i. H. v. jedenfalls 550.000 DM = 281.210,53 EUR gesichert.

Die danach hier nicht entscheidungserhebliche Frage, ob bei der nach § 85a Abs. 3 ZVG erforderlichen Berechnung des Ausfalls des Meistbietenden auf die Höhe der durch die Grundschuld gesicherten Forderung abzustellen ist (so u. a. OLG Koblenz v. 27.6.1991 - 4 W 313/91, Rpfleger 1991, 468; LG Flensburg v. 22.1.1985 - 5 T 458/84, Rpfleger 1985, 372; bestätigt durch OLG Schleswig v. 10.6.1985 - 1 W 50/85, Rpfleger 1985, 373; Scherer, Rpfleger 1984, 259; Ebeling, Rpfleger 1985, 279 [280]; Ebeling, Rpfleger 1987, 123) oder auf den Nennbetrag der Grundschuld (vgl. u. a. LG Lüneburg Rpfleger 1986, 188; LG Frankfurt/M Rpfleger 1988, 35; LG Hanau Rpfleger 1988, 77; LG Landau Rpfleger 2001, 366 [367]; Böttcher, ZVG, 3. Aufl. § 85a Rz. 9; Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 85a Rz. 4, m. w. N.), die sich in gleicher Weise auch hinsichtlich der nach § 74a Abs. 1 S. 1 ZVG durchzuführenden Berechnung stellt, hat der Senat im Übrigen für die nach der letztgenannten Vorschrift vorzunehmende fiktive Verteilung des Erlöses dahin entschieden, dass es bei einer Grundschuld auf deren Nominalbetrag (Kapital nebst Zinsen und anderer Nebenleistungen) ankommt (BGH, Beschl. v. 27.2.2004 - IXa ZB 135/03).

c) Das LG hat zutreffend auch das Vorliegen eines gem. § 100 Abs. 3 i. V. m. § 83 Nr. 6, 7 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgrundes verneint.

3. Die Eingaben des Schuldners v. 7.10.2003 und v. 23.1.2004, mit denen Einwendungen gegen die Höhe und die Fälligkeit der Darlehensforderungen der Gläubigerin erhoben werden, geben Anlass zu dem Hinweis, dass materielle Einwendungen gegen Bestand und Höhe der Forderungen, die durch eine Grundschuld gesichert sind, im Vollstreckungsverfahren vor dem Vollstreckungsgericht nicht geltend gemacht werden können. Sie sind grundsätzlich im Erkenntnisverfahren zu verfolgen und vom Prozessgericht zu entscheiden (vgl. §§ 767 ff. ZPO). Gleiches gilt für Einwendungen gegen den Bestand und die Fälligkeit des dinglichen Anspruchs aus einer Grundschuld.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1127096

NJOZ 2004, 1208

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