Entscheidungsstichwort (Thema)

Einsatz eigenen aus Entschädigungsleistungen angesparten Vermögen für die Vergütung des Betreuers. Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG. Härte

 

Leitsatz (amtlich)

Der Einsatz eines aus sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angesparten Vermögens für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar. Dies gilt auch für die damit erwirtschafteten Zinsen.

 

Normenkette

BGB § 1836c Nr. 2, §§ 1836d, 1908i Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 02.07.2013; Aktenzeichen 9 T 237/13 (046))

AG Wernigerode (Beschluss vom 17.04.2013; Aktenzeichen 4 XVII 24/94)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 2.7.2013 abgeändert.

Auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des AG Wernigerode vom 17.4.2013 aufgehoben.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Beschwerdewert: 8.839 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Betroffene wendet sich dagegen, sein aus Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz ' StrRehaG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.1999, BGBl. I, 2664, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011, BGBl. I, 1202, 1212) angespartes Vermögen für die Vergütung seines Betreuers einsetzen zu müssen.

Rz. 2

Für den Betroffenen wurde 1994 eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Für die Vergütung des Berufsbetreuers erbrachte die Staatskasse in der Zeit vom 1.1.2002 bis 12.7.2012 Zahlungen i.H.v. 18.648,85 EUR.

Rz. 3

Der Betroffene erhielt von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge in der DDR eine Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG i.H.v. insgesamt 9.342,68 EUR. Seit Februar 2008 bezieht der Betroffene zusätzlich eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG von monatlich 250 EUR. Anfang des Jahres 2013 verfügte der Betroffene über ein Vermögen von rund 20.762 EUR, das er aus den genannten Entschädigungsleistungen angespart hat.

Rz. 4

Das AG hat vom Vermögen des Betroffenen die Kapitalentschädigung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sowie einen Schonbetrag i.H.v. 2.600 EUR abgezogen und den Betroffenen verpflichtet, aus seinem restlichen Vermögen einen einmaligen Betrag von 8.839,38 EUR an die Staatskasse zu zahlen. Das LG hat die Beschwerde der Verfahrenspflegerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 5

Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt unter Abänderung der Beschwerdeentscheidung zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

Rz. 6

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, das AG habe zu Recht gegenüber dem Betreuten eine Zahlung i.H.v. 8.839,38 EUR an die Staatskasse festgesetzt. Vom Vermögen des Betroffenen seien neben dem allgemeinen Schonbetrag nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII die erhaltene Kapitalentschädigung abzuziehen, weil der Einsatz dieses Vermögens für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Erträge aus den Entschädigungszahlungen nach § 17a StrRehaG seien dagegen beim Schonvermögen des Betroffenen nicht zu berücksichtigen. Denn der Rückgriff auf das so gebildete Vermögen des Betreuten stelle für diesen keine besondere Härte dar. Dem Betroffenen sei es vielmehr grundsätzlich zuzumuten, das Ersparte für die Kosten der Betreuung zu verwenden. Denn insoweit seien die Entschädigungsleistungen nicht konkret zum Ausgleich für Nachteile, die dem Betroffenen durch die Freiheitsentziehung entstanden seien, benötigt worden.

Rz. 7

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Rz. 8

a) Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG). Soweit die Staatskasse Leistungen zur Vergütung eines Betreuers erbracht hat, geht gem. § 1908i Abs. 1 BGB i.V.m. § 1836e Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruch des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Ob bzw. inwieweit die Staatskasse den Betreuten aus der übergegangenen Forderung tatsächlich in Anspruch nehmen kann, bestimmt sich nach dessen Leistungsfähigkeit. Maßstab hierfür ist das nach § 1836c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine Inanspruchnahme begrenzt ist. Demzufolge muss auch ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter grundsätzlich später vorhandene Mittel im Rahmen des § 1836c BGB für die Kosten der Betreuung einsetzen (BGH v. 9.1.2013 - XII ZB 478/11, FamRZ 2013, 440 Rz. 11 ff.).

Rz. 9

b) Das vom Betreuten einzusetzende Vermögen bestimmt sich gem. § 1836c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII. Dabei geht § 90 Abs. 1 SGB XII von dem Grundsatz aus, dass das gesamte verwertbare Vermögen für die Betreuervergütung einzusetzen ist (BGH v. 9.6.2010 - XII ZB 120/08, FamRZ 2010, 1643 Rz. 21), soweit es nicht zu dem in § 90 Abs. 2 SGB XII abschließend aufgezählten Schonvermögen gehört. Im Übrigen bleibt gem. § 90 Abs. 3 SGB XII Vermögen unberücksichtigt, dessen Einsatz oder Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde.

Rz. 10

aa) Danach haben AG und LG zu Recht einen Betrag von 2.600 EUR als Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom Vermögen des Betroffenen in Abzug gebracht hat.

Rz. 11

bb) Nicht frei von Rechtsirrtum ist dagegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, bei der Berechnung des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen blieben nur die Kapitalentschädigungsleistungen nach § 17 StrRehaG außer Betracht. Auch die Verwertung des Vermögens, das der Betroffene mit Zinszahlungen aus den Kapitalentschädigungsleistungen und den monatlichen Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a StrRehaG angespart hat, stellt für den Betroffenen eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII dar.

Rz. 12

(1) Mit dieser Vorschrift können atypische Fallkonstellationen im Einzelfall aufgefangen werden, die nicht von den in § 90 Abs. 2 SGB XII genannten Fallgruppen erfasst sind, die aber den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung von Vermögen vergleichbar sind (vgl. BGH v. 9.6.2010 - XII ZB 120/08, FamRZ 2010, 1643 Rz. 19). Dabei ist für die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich. Allerdings kann in Einzelfällen die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen würde (vgl. BGH v. 9.6.2010 - XII ZB 120/08, FamRZ 2010, 1643 Rz. 18). Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771 Rz. 20). Deshalb hat die verwaltungs- und sozialgerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach den Einsatz angesparter Beträge aus Sozialleistungen als eine Härte für den Begünstigten nach § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771 "Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz"; BVerwG NJW 1998, 397 "Erziehungsgeld"; BVerwGE 45, 135 "Grundrentennachzahlung"; BSG FEVS 59, 441 "Blindengeld"). Ebenso ist in der verwaltungs- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen nach § 90 Abs. 3 SGB XII einsatzfrei bleibt (BVerwGE 98, 256 = FamRZ 1995, 1348; BSG FEVS 60, 1).

Rz. 13

(2) Angelehnt an diese Entscheidungen des BVerwG und des BSG entspricht es mittlerweile auch einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zur Betreuervergütung, dass der Betroffene ein aus Schmerzensgeldzahlungen angespartes Vermögen einschließlich der erwirtschafteten Zinsen nicht für die Betreuervergütung einsetzen muss, weil dies für ihn eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde (OLG Köln BtPrax 2005, 237; OLG Jena BtPrax 2005, 125; OLG Hamm FGPrax 2007, 171; OLG Frankfurt FamRZ 2008, 2152; OLG Frankfurt BtPrax 2009, 305; Wagenitz in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 1836c Rz. 16; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl., § 1836c BGB Rz. 13; Palandt/Götz BGB, 73. Aufl., § 1836c Rz. 12; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl., § 1836c BGB Rz. 22; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann/Bienwald Betreuungsrecht 5. Aufl., § 1836c BGB Rz. 30). Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Zweck einer Schmerzensgeldzahlung, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich des zugefügten immateriellen Schadens und Genugtuung für erlittenes Unrecht zu verschaffen. Zudem solle das Schmerzensgeld den Geschädigten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise wieder ausgleichen (Palandt/Grüneberg BGB, 73. Aufl., § 253 Rz. 4). Daher müsse das Schmerzensgeld dem Geschädigten zur freien Verfügung verbleiben. Mit dieser Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes sei es nicht zu vereinbaren, wenn ein Betreuter verpflichtet wäre, eine zugeflossene Schmerzensgeldzahlung für die Betreuervergütung einzusetzen.

Rz. 14

(3) Diese Erwägungen gelten auch für Vermögen, das ein Betreuter mit sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angespart hat.

Rz. 15

Denn diese Entschädigungsleistungen dienen dem Ausgleich von Nachteilen, die einem strafrechtlich rehabilitierten Betroffenen durch eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung entstanden sind (vgl. § 16 Abs. 1 StrRehaG). Durch die sozialen Ausgleichsleistungen sollen die Opfer politischer Verfolgung oder rechtswidriger Strafverfolgung nicht nur für erlittene materielle und gesundheitliche Nachteile entschädigt werden. Mit den Entschädigungsleistungen sollen insb. die durch die Freiheitsentziehung entstandenen immateriellen Nachteile ausgeglichen werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz BT-Drucks. 12/1608, 36; Peifer in Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz [StrRehaG] 2. Aufl., § 16 Rz. 1). Die Leistungsgewährung ist daher sozialpolitisch motiviert und sie dient der besonderen Würdigung und Anerkennung des Widerstands ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime und der deswegen erlittenen Haft. Ihr liegt der auch für das soziale Entschädigungsrecht charakteristische Gedanke zugrunde, dass der Betroffene ein von der Allgemeinheit mit auszugleichendes Sonderopfer erbracht hat.

Rz. 16

Dies gilt auch für die durch das "Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR" vom 21.8.2007 (BGBl. I, 2118) eingeführte besondere Zuwendung nach § 17a StrRehaG. Diese monatliche Dauerleistung für Haftopfer zielt ebenfalls auf den Ausgleich eines erlittenen Sonderopfers ab (vgl. BSG Urt. v. 3.7.2013 - B 12 KR 27/12 - juris Rz. 19 ff.) und soll nicht nur zur Befriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen.

Rz. 17

(4) Diese besondere Zweckbestimmung der sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG hat zur Folge, dass der Einsatz eines aus diesen Zahlungen angesparten Vermögens für die Betreuervergütung eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII für den Betreuten darstellen würde.

Rz. 18

Einen angemessenen Ausgleich für "Nachteile, die dem Betroffenen durch eine Freiheitsentziehung entstanden sind" (vgl. § 16 Abs. 1 StrRehaG) bieten die sozialen Ausgleichsleistungen nur dann, wenn sie dem Betreuten uneingeschränkt zur Verfügung stehen und er frei darüber entscheiden kann, wie er die erhaltenen Mittel nutzt.

Rz. 19

Dafür spricht auch die Privilegierung, die die sozialen Ausgleichsleistungen durch § 16 Abs. 4 StrRehaG erfahren. Danach bleiben die Leistungen nach den §§ 17 bis 19 StrRehaG als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Die Regelung zeigt, dass die Ausgleichsleistungen nicht die einem Haftopfer möglicherweise entstandenen Einkommensnachteile ausgleichen sollen, sondern mit ihnen eine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht bezweckt wird (Peifer in Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz [StrRehaG] 2. Aufl., § 16 Rz. 31). Zwar kann aus der Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen regelmäßig noch nicht auf einen die Einsatzfreiheit des daraus gebildeten Vermögens begründenden Härtefall geschlossen werden. Der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen kann jedoch auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreifen, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771 Rz. 20 m.w.N.).

Rz. 20

Das ist hier der Fall. Die Regelung des § 16 Abs. 4 StrRehaG zeigt, dass dem Haftopfer sowohl eine erhaltene Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG als auch die monatlich ausbezahlten besonderen Zuwendungen nach § 17a StrRehaG unabhängig von seinem sonstigen Einkommen zur Verfügung stehen und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betreuten nicht mitprägen. Durch die Entschädigungsleistungen soll der Leistungsempfänger in die Lage versetzt werden, sich über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus Annehmlichkeiten verschaffen zu können. Dabei obliegt es allein seiner freien Entscheidung, ob er die erhaltenen Geldmittel zeitnah ausgibt oder sie anspart, um zu einem späteren Zeitpunkt auf sie zurückgreifen zu können. Diese Entscheidungsfreiheit wäre dem Betreuten genommen, wenn er befürchten müsste, dass er das aus den sozialen Ausgleichsleistungen angesparte Vermögen für die Betreuervergütung einsetzen muss. Dies gilt auch für die Erträge, die der Betreute mit den Entschädigungsleistungen erwirtschaftet. Entscheidet er sich, die erhaltenen Zahlungen anzusparen und gewinnbringend anzulegen, wird der mit den sozialen Ausgleichsleistungen verfolgte Zweck nur dann gewährleistet, wenn ihm auch die Erträge uneingeschränkt zur Verfügung stehen, zumal dadurch auch einem Kaufkraftverlust des angesparten Vermögens entgegengewirkt wird.

Rz. 21

c) Danach kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stammt das Vermögen des Betroffenen allein aus der Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG und den damit erwirtschafteten Zinsen sowie aus angesparten Beträgen aus der besonderen Zuwendung für Haftopfer nach § 17a StrRehaG, die der Betroffene seit 2008 erhält. Der Einsatz dieses Vermögens stellt für den Betroffenen eine Härte i.S.d. § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Da er über kein darüber hinausgehendes Einkommen oder Vermögen verfügt, ist er mittellos (§ 1836d BGB), so dass er keine Zahlungen an die Staatskasse leisten muss.

 

Fundstellen

NJW 2015, 938

EBE/BGH 2015

FamRZ 2015, 488

NVwZ-RR 2015, 302

FGPrax 2015, 75

BtPrax 2015, 69

JZ 2015, 128

MDR 2015, 244

Rpfleger 2015, 274

ZfF 2016, 280

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