Tenor
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 5. Juli 2012 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Rz. 1
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die nach § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 – 5 StR 569/05 und vom 11. Oktober 2006 – 1 StR 270/06), ist unbegründet.
Rz. 2
Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 120 Euro für das Re- visionsverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3116 und 3130 des Kostenverzeichnisses.
Unterschriften
Becker, Fischer, Appl, Berger, Krehl
Fundstellen
Dokument-Index HI3485949 |
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