Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung des Gebrauchsmusters 93 20 393

 

Tenor

Herrn G. S. in M. wird Akteneinsicht in die Akten des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens LÖ I 123/95 LÖ II 52/96 des Deutschen Patentamts sowie in die Beschwerdeakten 5 W(pat) 425/98 gewährt.

 

Gründe

I. Herr G. S., der Patentrecherchen betreibt, hat, ohne Nennung eines Auftraggebers, Akteneinsicht in die Akten des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens und des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens begehrt; die Akten befinden sich nach Einlegung einer Rechtsbeschwerde bei dem beschließenden Senat. Die Beschwerdeführerin hat sich einer Akteneinsicht widersetzt, solange Herr S. nicht mitteile, für wen er insoweit tätig sei.

II. Dem Antrag war stattzugeben. Die Einsicht in die Akten von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren steht jedermann frei (§ 8 Abs. 5 Satz 1 GebrMG); dies gilt auch für die Akten eines sich anschließenden Beschwerdeverfahrens. Es kommt deshalb nicht darauf, ob Akteneinsicht im eigenen oder fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (vgl. Sen.Beschl. v. 8.10.1998 – X ZB 12/98, GRUR 1999, 226 – Akteneinsicht XIV). Es bedarf deshalb nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der Nennung eines etwaigen Auftraggebers. Der allein hierauf gestützte Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Gewährung der Akteneinsicht kann deshalb nicht zum Erfolg führen.

 

Unterschriften

Rogge, Melullis, Keukenschrijver, Mühlens, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meier-Beck ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Rogge

 

Fundstellen

Haufe-Index 556439

GRUR 2001, 149

www.judicialis.de 2000

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