Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 06.12.2010)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2010 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den zur Tatzeit 20jährigen Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu der Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts; die Unterbringung nach § 64 StGB hat er wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 1997 – 3 StR 549/96, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 2) von seinem Revisionsangriff ausgenommen. Die Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Jugendstrafe hat dagegen keinen Bestand.

Rz. 2

Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen, wenn die Maßregelanordnung eine solche Ahndung entbehrlich macht. Diese spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95 m.w.N.). Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen Urteil auch in seinem Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 1993 – 5 StR 682/92, BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1). Zwar mag in dem hier gegebenen Fall eines Kapitaldelikts ein Absehen von Jugendstrafe eher fern liegen; jedoch handelt es sich um eine tatrichterliche Entscheidung, die der Senat nicht ersetzen kann. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt daher zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugendstrafe.

Rz. 3

Wenn die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer wiederum Jugendstrafe von über drei Jahren verhängt, wird sie zu beachten haben, dass § 67 Abs. 2 Satz 2, 3 StGB gemäß § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 61 Nr. 2 StGB auch bei der Verhängung von Jugendstrafe gilt (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 4 StR 134/09, NStZ 2010, 93, 94).

 

Unterschriften

Ernemann, Cierniak, RiBGH Dr. Franke ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann, Mutzbauer, Bender

 

Fundstellen

Haufe-Index 2709489

StraFo 2011, 288

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