Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 08.06.2021; Aktenzeichen 6 U 2182/20)

LG Leipzig (Entscheidung vom 22.10.2020; Aktenzeichen 2 O 2476/19)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juni 2021 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 920.565,59 €. Er setzt sich zusammen aus dem Interesse des Klägers am Behaltendürfen der streitgegenständlichen Eigentumswohnung, welches der Senat mangels anderslautender Anhaltspunkte mit dem Kaufpreis bewertet (907.000 €), und dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Kostenvorschuss (13.565,59 €).

Pamp                                                          Kartzke                                                 Jurgeleit

                                Sacher                                                           Brenneisen

 

Fundstellen

IBR 2023, 515

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge