Tenor

Der Senat stimmt den im Tenor des Anfragebeschlusses genannten Rechtssätzen zu; Rechtsprechung des 4. Strafsenats steht dem nicht entgegen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Senat neigt zu der Auffassung, daß ein Rechtsmittelverzicht – unabhängig davon, ob Grundlage eines solchen eine verfahrensbeendende Verständigung (BGHSt 43, 195, 202 f.) oder ein entsprechendes „Hinwirken” des Gerichts im Rahmen einer Absprache war – wirksam sein könnte, wenn der Angeklagte nach der Urteilsverkündung über seine Freiheit, Rechtsmittel einzulegen, „qualifiziert” belehrt wurde (noch offen gelassen im Senatsbeschluß vom 19. Oktober 1999 – 4 StR 86/99 = BGHSt 45, 227, 233; vgl. dazu Rieß NStZ 2000, 98, 99 f.).

Ungeachtet seiner Zustimmung zu der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats regt der Senat an, den Großen Senat für Strafsachen wegen grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen anzurufen. Dort wäre Gelegenheit zu entscheiden, ob generell nach einer Verständigung im Strafverfahren ein Rechtsmittelverzicht entweder überhaupt nicht oder nur nach einer „qualifizierten” Belehrung entgegengenommen werden darf. Wegen der Schwierigkeit des Nachweises der Kausalität etwaiger Willensmängel auf die Entscheidung, auf Rechtsmittel zu verzichten, hält der Senat eine solche klare Vorgabe für erwägenswert.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanović, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2553118

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