Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 14.02.2006)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Februar 2006 werden mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:

Die von den Angeklagten in Curacao erlittene Untersuchungshaft wird im Verhältnis 1:3 auf die jeweils erkannte Strafe angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Anrechnungsmaßstab von 1:3 (UA S. 227) begründet, ohne dessen Tenorierung nachholen zu können.

Rz. 2

Die Sache ist entscheidungsreif. Für die vom Verteidiger Rechtsanwalt M. beantragten Mitteilungen vor der Sachentscheidung besteht kein Anlass (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1; bestätigt durch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 26. Januar 2006 – 2 BvR 2018/05; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar und 5. April 2006 – 5 StR 589/05; bestätigt durch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 5. Juli 2006 – 2 BvR 1099/06).

 

Unterschriften

Häger, Raum, Brause, Schaal, Jäger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2555462

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