Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinnausgleich. Auskunftspflicht. Beschwer

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Höhe der Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs.

 

Normenkette

ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 574 Abs. 2; BGB § 1379 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 02.01.2007; Aktenzeichen 2 UF 1740/06)

AG München (Teilurteil vom 03.11.2006; Aktenzeichen 533 F 2925/04)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG München vom 2.1.2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 500 EUR

 

Gründe

[1] Die Parteien streiten im Scheidungsverbund u.a. um den Zugewinnausgleich.

[2] Durch Teilurteil des AG vom 3.11.2006 wurde der Antragsteller unter Abweisung des weiter gehenden Auskunftsantrags verurteilt,

"1. ... der Antragsgegnerin ein vollständiges und nach Aktiva und Passiva geordnetes Endvermögensverzeichnis per 21.4.2004 vorzulegen und hierbei insb. die Fa. R. D. GmbH betreffend

a. die Bankkontostände, einzeln aufgeführt und nach Aktiva und Passiva geordnet,

b. die Höhe der Forderungsbestände,

c. die Höhe der Verbindlichkeitsstände aus Lieferungen und Leistungen und der Bank gegenüber,

d. die Anlagepositionen betreffend höherwertige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, soweit sie nicht im Jahresabschluss 2003 enthalten sind,

zu verauskunften."

[3] Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet. Das OLG hat die Beschwer des Antragstellers mit Beschluss vom 8.12.2006 auf 500 EUR festgesetzt. Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat es mit Beschluss vom 14.12.2006 zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hat das OLG mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil seine Beschwer 600 EUR nicht übersteige (§ 511 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.

II.

[4] Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) geboten.

[5] 1. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist zunächst in Fällen der Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein- und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH v. 27.3.2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f. = BGHReport 2003, 686 m. Anm. Schultz = MDR 2003, 822). Solches hat die Rechtsbeschwerde weder substantiiert darzulegen vermocht (vgl. BGH v. 23.12.2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f.), noch ist dies sonst offenkundig (BGH, Beschl. v. 18.3.2004 - V ZR 222/03, MDR 2004, 895 = BGHReport 2004, 975 m. Anm. Hager = FamRZ 2004, 947, 948).

[6] 2. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde ferner dann zulässig, wenn einem Gericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler von symptomatischer Bedeutung handeln (BGH v. 1.10.2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 187 = MDR 2003, 104 = BGHReport 2002, 1107 m. Anm. Schultz). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung, fehlerhaft ergangen ist (BGH v. 27.3.2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 293 = BGHReport 2003, 686 m. Anm. Schultz = MDR 2003, 822). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktionierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn das Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und die Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers - insb. des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296). Auch solches ist hier aber nicht der Fall:

[7] a) Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des BGH ausgegangen, wonach für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem vorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss v. 10.8.2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66 ff. = BGHReport 2006, 32 = MDR 2006, 267) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss v. 3.11.2004 - XII ZB 165/00, FamRZ 2005, 104; BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.). Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senat, Urt. v. 11.7.2001 - XII ZR 14/00, FamRZ 2002, 666, 667).

[8] b) Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des Senats verstößt die angefochtene Entscheidung entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegen das Willkürverbot.

[9] Das Berufungsgericht ist zu Recht von der Verpflichtung des Antragstellers aus dem angefochtenen Urteil ausgegangen und hat berücksichtigt, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Auskünfte nach Ziff. 1 a) und 1 d) des Teilurteils, nämlich die Mitteilung der Aktiva und Passiva der Bankkontostände sowie der im Jahresabschluss 2003 nicht enthaltenen höherwertigen Wirtschaftsgüter, keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Dagegen wendet sich auch die Rechtsbeschwerde nicht.

[10] Daneben schuldet der Antragsteller nach dem Inhalt des angefochtenen Teilurteils lediglich Aufstellungen der Forderungsbestände der R. D. GmbH und deren Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie der Bank gegenüber, jeweils zum Stichtag am 21.4.2004. Insoweit hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass bereits ein Vermögensverzeichnis zum 31.12.2003 vorliegt und der Antragsteller deswegen lediglich die Entwicklung seit diesem Zeitpunkt berücksichtigen muss. Hinzu kommt, dass nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers die Bestände von Forderungen und Verbindlichkeiten im Rahmen der Buchhaltung regelmäßig zum Monatsende ermittelt werden. Um die geschuldete Auskunft zum Stichtag erteilen zu können, muss der Antragsteller deswegen lediglich die Entwicklung von Ende März bis Ende April 2004 überprüfen und diese dem Stichtag zuordnen. Mehr schuldet der Antragsteller auf der Grundlage des angefochtenen Urteils nicht. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage von einem Aufwand an Zeit und Kosten i.H.v. insgesamt 500 EUR ausgegangen ist, liegt darin weder ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Senats noch gegen das Willkürverbot.

[11] c) Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag des Antragstellers zur Höhe der von ihm behaupteten Beschwer nicht übergangen. Es hat insb. zu dem diesbezüglichen Inhalt der Berufungsbegründung, der Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung mit Beschluss vom 8.12.2006 und damit inhaltlich auch zu den Einwendungen aus dem Schriftsatz vom 27.12.2006 Stellung genommen. Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der Antragsteller für seine nach Ziff. 1 b) und c) des Teilurteils geschuldete Auskunft auf die fortlaufende Buchführung zurückgreifen kann und deswegen die zusätzlich geschuldete Stichtagsauskunft lediglich einen Aufwand von maximal vier Stunden verursacht.

[12] Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Stellungnahmen seines Steuerberaters der Auffassung ist, dass eine genaue Abgrenzung der Forderungen und Verbindlichkeiten zum Stichtag am 21.4.2004 nicht mehr rekonstruierbar und somit unmöglich sei, würde dies den Wert der Beschwer auch nicht erhöhen. Er muss nämlich lediglich die den Forderungen und Verbindlichkeiten zugrunde liegenden Tatsachen zum Stichtag mitteilen. Eine rechtliche Bewertung, ob auf dieser Grundlage schon eine für den Zugewinnausgleich relevante Forderung entstanden ist, schuldet er hingegen nicht.

[13] Weil das Beschwerdegericht sich ausdrücklich mit den Einwendungen des Antragstellers gegen den geschätzten Aufwand für die geschuldete Auskunft auseinandergesetzt hat, liegt jedenfalls kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, der zu einer Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1753855

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