Leitsatz (amtlich)

Eine Einzelanweisung, die das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ausgleichen kann, setzt voraus, dass der Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung sicherstellen. Erschöpft sich die Einzelanweisung lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen, genügt dies nicht (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses v. 12.9.2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225).

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.01.2015; Aktenzeichen 9 U 71/14)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 11.09.2014; Aktenzeichen 2-26 O 341/13)

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.01.2015; Aktenzeichen 9 U 71/14)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 23.1.2015 - 9 U 71/14 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde beträgt bis zu 65.000 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung. Das LG hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 19.9.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.11.2014, eingegangen beim OLG am selben Tag, Berufung eingelegt. Zugleich hat sie das Rechtsmittel begründet und beantragt, ihr gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Rz. 2

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin unter Vorlage einer anwaltlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigen und einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten S. im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ihr Prozessbevollmächtigter habe die Berufungsschrift am 18.10.2014 (Samstag) in den Kanzleiräumen verfasst, vollständig ausgefertigt (Original, beglaubigte Ablichtung, Abschrift) und unterzeichnet. Sodann habe er die Handakte zusammen mit der angeklammerten Rechtsmittelschrift in den sog. "Eiltkorb" auf dem Schreibtisch der Rechtsanwaltsfachangestellten S. gelegt. Da er am Tag des Fristablaufs (Montag, 20.10.2014) ganztägig büroabwesend gewesen sei, habe er auf der für die Handakte bestimmten Abschrift der Berufungsschrift handschriftlich verfügt, den Schriftsatz am 20.10.2014 an das OLG F. zu faxen und im Original per Post zu übersenden, anschließend die Frist zu streichen und schließlich die Akte zur nächsten Vorfrist wieder vorzulegen. Hinsichtlich des "Eiltkorbs" gebe es die büroorganisatorische Weisung, dass die dort abgelegten Vorgänge Vorrang vor allen anderen Arbeiten hätten und dass der Korb vor Arbeitsende der letzten Büroangestellten erledigt - also leer - sein müsse. Nur die Rechtsanwälte der Sozietät dürften dort fristgebundene Einzelweisungen ablegen. Es entspreche der einheitlich geübten Büroorganisation, eine Frist erst nach erfolgter fristgemäßer Versendung des Schriftsatzes zu streichen.

Rz. 3

Am Nachmittag des 20.10.2014 habe der Prozessbevollmächtigte mit der Büroangestellten S. telefoniert und dabei auch die von ihm stammende Verfügung im "Eiltkorb" angesprochen. Frau S. habe bestätigt, diese zur Kenntnis genommen zu haben, und erklärt, dass dies bereits erledigt sei oder erledigt werde. Trotz der eindeutigen und für das Kanzleipersonal auch erkennbaren Verfügung habe die Büroangestellte die im Fristenkalender eingetragene Berufungsfrist zwar gestrichen und die für den 12.11.2014 verfügte Wiedervorlage in den Kalender eingetragen, jedoch versäumt, die ihr vorliegende Berufungsschrift zunächst per Telefax und sodann postalisch an das OLG zu senden. Stattdessen habe sie die Berufungsschrift in die Aktenlasche der Handakte gesteckt.

Rz. 4

Bei der Büroangestellten S. handele es sich um eine ausgebildete, geschulte und zuverlässige Kraft, die seit mehr als 15 Jahren als Rechtsanwaltsfachangestellte beruflich tätig sei und bislang an diversen Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen habe. In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten erfolgten regelmäßig Kontrollen und Stichproben sowohl zur Fristenkontrolle als auch hinsichtlich des ordnungsgemäßen Postausgangs und der Umsetzung sämtlicher anwaltlicher Verfügungen. Diese hätten eine fehlerlose Ausführung sämtlicher anwaltlicher Verfügungen durch die Angestellte S. ergeben.

Rz. 5

Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

Rz. 6

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Rz. 7

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Rz. 8

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe in dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht dargelegt, die Frist unverschuldet versäumt zu haben. Er berufe sich zwar auf ein Versehen des Büropersonals, für das die Partei grundsätzlich nicht einzustehen habe. Seinem Vorbringen lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass er hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen habe, um solche Fehler zu vermeiden. Ein Rechtsanwalt müsse seinen Mitarbeitern grundsätzlich die allgemeine Weisung erteilen, bei der Telefaxübermittlung von fristwahrenden Schriftstücken einen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken, diesen zu prüfen und erst dann die Frist im Fristenkalender zu löschen. Alternativ genüge es für eine wirksame Ausgangskontrolle, wenn aufgrund einer allgemeinen Büroanweisung die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger gestrichen werde. Wäre die Büroleiterin dementsprechend angewiesen worden, hätte sie die Frist für die Rechtsmitteleinlegung nicht ohne Prüfung des Sendeberichts oder telefonische Nachfrage beim OLG streichen dürfen. Vielmehr wäre ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgefallen, dass eine fristwahrende Faxübermittlung der Berufungsschrift an das OLG noch nicht erfolgt sei. Die nicht ausschließbare Möglichkeit des der Klägerin gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Vertreterverschuldens in Form eines Mangels der Organisation bzw. Überwachung des Büropersonals stehe der Gewährung der Wiedereinsetzung entgegen.

Rz. 9

2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt (§ 233 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO). Seine Würdigung, die Klägerin habe ein ihr gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht auszuräumen vermocht, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH. Die Verfahrensgrundrechte der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht nicht verletzt.

Rz. 10

a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muss er nicht nur sicherstellen, dass ihm die Akten von Verfahren, in denen Rechtsmitteleinlegungs- und Rechtsmittelbegründungsfristen laufen, rechtzeitig vorgelegt werden, sondern er hat auch eine wirksame Ausgangskontrolle zu schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze auch tatsächlich hinausgehen (st.Rspr., vgl. nur BGH v. 31.3.2011 - III ZB 72/10, BeckRS 2011, 08258 Rz. 9; v. 27.11.2013 - III ZB 46/13, BeckRS 2014, 00520 Rz. 8 und vom 26.2.2015 - III ZB 55/14, NJW 2015, 2041 Rz. 8; jeweils m.w.N.). Bei einer Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Ausgangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (s. nur BGH, Beschl. v. 2.7.2001 - II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60; v. 7.8.2013 - XII ZB 533/10, NJW 2013, 3183 Rz. 7; v. 3.12.2015 - V ZB 72/15, BeckRS 2016, 02708 Rz. 12). Die Überprüfung des Sendeberichts kann lediglich dann entfallen, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzleiangestellten angewiesen hat, die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger zu streichen (BGH, Beschl. v. 2.7.2001, a.a.O.). Schließlich gehört zu einer wirksamen Fristenkontrolle auch eine Anordnung des Rechtsanwalts, durch die gewährleistet wird, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft nochmals abschließend selbständig geprüft wird (st.Rspr., s. etwa Senatsbeschluss vom 26.2.2015, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 4.11.2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rz. 8; v. 9.12.2014 - VI ZB 42/13, NJW-RR 2015, 442 Rz. 8; v. 15.12.2015 - VI ZB 15/15, BeckRS 2016, 02765 Rz. 8; jeweils m.w.N.). Diese allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern hat vielmehr auch den Zweck, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht (Senat, Beschl. v. 26.2.2015, a.a.O., Rz. 18; BGH, Beschl. v. 4.11.2014, a.a.O., Rz. 10 und vom 15.12.2015, a.a.O.). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (BGH, Beschl. v. 15.12.2015, a.a.O.).

Rz. 11

b) Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass im Büro ihres Rechtsanwalts hinreichende organisatorische Vorkehrungen getroffen wurden, die eine effektive Ausgangskontrolle gewährleisteten. Den Darlegungen im Wiedereinsetzungsantrag lässt sich nicht entnehmen, dass eine Kanzleianweisung bestand, nach Übersendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax die entsprechende Frist erst nach vorheriger Überprüfung des Sendeprotokolls zu streichen. Ebenso wenig ist eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten dargetan, die sicherstellte, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft wurde. Da die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Ausgangskontrolle stellt, einem Rechtsanwalt bekannt sein müssen, erlaubt der Umstand, dass sich der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin dazu nicht verhält, ohne Weiteres den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschl. v. 3.12.2015, a.a.O., Rz. 16 und vom 15.12.2015, a.a.O., Rz. 13 jeweils m.w.N.).

Rz. 12

c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt keine hinreichend konkrete anwaltliche Einzelanweisung vor, die das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen ausgleichen könnte. Nur dann, wenn ein Rechtsanwalt für einen bestimmten Fall genaue Anweisungen erteilt, die eine Fristwahrung gewährleisten, sind diese allein maßgeblich und kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen nicht mehr an (BGH, Beschl. v. 12.9.2013 - III ZB 7/13, NJW 2014, 225 Rz. 11; BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; vom 21.7.2008 - II ZA 4/08, BeckRS 2008, 17708 Rz. 3; v. 3.12.2015 - V ZB 72/15, BeckRS 2016, 02708 Rz. 14). So ersetzt z.B. die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich beim Empfänger durch einen Telefonanruf über den dortigen Eingang des vollständigen Schriftsatzes zu vergewissern, alle allgemein getroffenen Regelungen einer Ausgangskontrolle, so dass sich etwa hier bestehende Defizite nicht auswirken (BGH, Beschl. v. 3.12.2015, a.a.O.; vgl. auch Beschl. v. 15.12.2015 - VI ZB 15/15, BeckRS 2016, 02765 Rz. 10). Eine solche Weisung hat die Klägerin im Wiedereinsetzungsverfahren nicht behauptet. Ihr Vortrag hat sich vielmehr darin erschöpft, dass ihr Prozessbevollmächtigter auf der für die Handakte bestimmten Abschrift der Berufungsschrift verfügt habe, den Schriftsatz noch am 20.10.2014 an das OLG zu faxen, im Original per Post zu übersenden und anschließend die Frist zu streichen. Konkrete Anweisungen, die an die Stelle einer allgemeinen Ausgangskontrolle hätten treten können, wurden nicht gegeben, auch nicht bei dem Telefonat am Nachmittag des 20.10.2014, als der Prozessbevollmächtigte seine Büroangestellte lediglich auf die Verfügung im "Eiltkorb" hinwies. Die Einzelweisung bestand somit lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen. Sie machte eine allgemeine organisatorische Regelung zur Kontrolle der Übersendung per Telefax und die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht entbehrlich und war nicht geeignet, etwa bestehende Kontrollmechanismen, wie die Mitarbeiter eine vollständige Übermittlung per Telefax sicherzustellen haben und unter welchen Voraussetzungen sie eine Frist als erledigt vermerken dürfen, außer Kraft zu setzen (vgl. Senatsbeschluss vom 12.9.2013, a.a.O.; BGH, Beschl. v. 3.12.2015, a.a.O., Rz. 15). Es entlastet den Anwalt auch nicht, wenn derartige Kontrollmechanismen nicht bestehen und er sich im konkreten Einzelfall darauf beschränkt, eine Übermittlung per Telefax anzuordnen (BGH, Beschl. v. 23.10.2003 und vom 3.12.2015 jew., a.a.O.).

Rz. 13

d) Nach alledem stellt sich die Versäumung der Berufungsfrist nicht, wie die Klägerin meint, lediglich als Folge eines unvorhersehbaren, singulären und unerklärlichen "Blackouts" einer erfahrenen und zuverlässigen Kanzleikraft dar, sondern vielmehr auch als Folge einer unzureichenden Kanzleiorganisation, durch die eine wirksame Ausgangskontrolle im Zusammenhang mit fristgebundenen Schriftsätzen nicht sichergestellt wurde.

Rz. 14

Hätte in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Anordnung zur Durchführung der beschriebenen Telefaxkontrolle und der abendlichen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der zuständigen Bürokraft die Berufungsfrist nicht versäumt worden. Denn dann hätte vor Fristablauf auffallen müssen, dass ein Sendeprotokoll nicht vorhanden war und die zu versendende Berufungsschrift im Original in der Aktenlasche der Handakte steckte, also eine Versendung der Berufungsschrift weder per Telefax noch postalisch erfolgt war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9176814

BB 2016, 706

DB 2016, 1192

DB 2016, 6

NJW 2016, 1742

NJW 2016, 6

NWB 2016, 2250

FamRZ 2016, 815

FA 2016, 150

WM 2016, 563

JZ 2016, 284

MDR 2016, 477

VersR 2016, 1461

NWB direkt 2016, 816

RENO 2016, 14

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