Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Urteil vom 05.04.2006)

 

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 5. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von der Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1: 1 auf die gegen sie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Tolksdorf, Miebach, Winkler, von Lienen, Becker

 

Fundstellen

Haufe-Index 2560235

NStZ 2007, 117

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