Verfahrensgang
LG Verden (Aller) (Urteil vom 05.04.2006) |
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 5. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von der Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1: 1 auf die gegen sie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Tolksdorf, Miebach, Winkler, von Lienen, Becker
Fundstellen
Haufe-Index 2560235 |
NStZ 2007, 117 |
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