Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 05.10.1995)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 1995 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 106.835,44 DM.

 

Gründe

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg (§ 554 b ZPO).

Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1) seien verjährt, weil der Schaden des Klägers bereits am 2. Dezember 1987 eingetreten sei. Der an diesem Tag beim Grundbuchamt eingegangene Antrag auf Eintragung einer Vormerkung (Bl. 37/38 der noch immer bei den Gerichtsakten befindlichen Grundakten AG Dortmund Bl. 42081) und die darin zugleich liegende Bewilligung der Miteigentümerin hatten entsprechend §§ 878, 875 Abs. 2 BGB zur Folge, daß der Kläger gehindert war, gegen den Willen der Miteigentümerin eine Vormerkung zur Sicherung seines Vermächtnisanspruchs oder ein auf diesen gestütztes Veräußerungsverbot durchzusetzen (vgl. BGHZ 28, 182, 184 ff; 60, 46, 50; MünchKomm-BGB/Wacke, 2. Aufl. § 878 Rdn. 9, 16).

 

Unterschriften

Brandes, Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1128847

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge