Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 27.03.1996)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. März 1996 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 4.107.394 DM.

 

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 – 1 PBvU 1/79 – BVerfGE 54, 277).

Die Auslegung von Ziff. 5 des Nutzungsvertrages durch das Berufungsgericht hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung zwar insoweit nicht stand, als es zu dem Ergebnis gelangt ist, die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung der erforderlichen Instandhaltungsarbeiten und Generalinstandsetzungen umfasse auch Instandsetzungsnotwendigkeiten, die sich in der Zeit vor dem Vertragsschluß herausgestellt hätten. Dieses Verständnis berücksichtigt die in den Ziff. 11, 12 und 17 a des Nutzungsvertrages getroffenen weiteren Regelungen nicht, aus denen sich ergibt, daß jedenfalls schuldhaft verursachte Schäden sowie solche, die infolge unterlassener oder unzureichender Reinigung und Belüftung während der Nutzungszeit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin entstanden sind, nicht unter die in Ziff. 5 geregelte Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht fallen sollten. Darüber hinaus läßt die Auslegung unbeachtet, daß die Parteien Ziff. 5 des Nutzungsvertrages hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes der hiervon erfaßten Schäden im Prozeß übereinstimmend anders verstanden haben. Schließlich wäre die Abwälzung auch derjenigen Instandhaltungsarbeiten und Generalinstandsetzungen, die bereits bei Übergabe des Objekts notwendig waren, nicht mit dem Selbstkostenprinzip zu vereinbaren, dem das von den Großhandelsgesellschaften zu zahlende Nutzungsentgelt nach Abschnitt C zu Nr. 5 b der Richtlinie Nr. 11 des Verbandes deutscher Konsumgenossenschaften von Dezember 1959 entsprechen sollte (vgl. auch Autorenkollektiv und L. v. Spitzner, Kommentar zum Kooperationsrecht, 1970 § 73 Rdn. 2.15; Autorenkollektiv und L. v. Walter, Kommentar zum Vertragsrecht 1. Aufl. 1975 § 73 Rdn. 2.15 – jeweils zum Vertragsgesetz 1965 –). Nach der genannten Bestimmung mußte das zu zahlende Entgelt unter anderem (nur) die laufenden Instandhaltungskosten decken.

Gleichwohl erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte nach dem abgeschlossenen Vertrag für nutzungsbedingte Schäden einzustehen habe, ist nicht zu beanstanden. Nur wegen solcher Schäden macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit Ersatzansprüche geltend. Ihr Vorbringen, diese Schäden hätten bei der Übergabe des Objekts nicht vorgelegen, sondern beruhten auf einer Verletzung der Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungspflicht der Beklagten, durfte jene gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nicht – wie letztlich geschehen – mit Nichtwissen bestreiten, da sie insoweit eine Informationspflicht traf (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 1989 – VIII ZR 46/89 – und vom 10. Oktober 1994 – II ZR 95/93 – BGHR ZPO § 138 Abs. 4 Erkundigungspflicht 2 und 3) und von ihr nicht dargelegt worden ist, ohne Erfolg nähere Erkundigungen (etwa über während der Nutzungszeit durchgeführte Instandhaltungsmaßnahmen) angestellt zu haben (vgl. auch BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1995 – LwZR 3/95 – WM 1996, 748, 749 zu einer vergleichbaren Fallgestaltung). Das Bestreiten mit Nichtwissen kann deshalb keine Anerkennung finden mit der Folge, daß von dem Sachvortrag der Klägerin auszugehen ist.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Gerber, Sprick, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI917214

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