Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 06.10.2005)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 6. Oktober 2005 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Dezember 2005 wird Bezug genommen.

Rz. 2

Ergänzend bemerkt der Senat:

Rz. 3

Der gegen die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts gerichtete Antrag erweckt den Anschein, dass dem Senat wider besseres Wissen ein falscher Sachvortrag unterbreitet werden soll.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Boetticher, Kolz, Elf

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2554697

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