Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 16.10.2023; Aktenzeichen 2 BvR 1330/23)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. Dezember 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Beschuldigte befindet sich wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung seit dem 7. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluss vom selben Tag den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt, insoweit Beschränkungsmaßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO getroffen und im Hinblick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr unter anderem die Übergabe von Gegenständen jeder Art, mit Ausnahme von Wechselwäsche, untersagt (1 BGs 964/22). Daneben hat er gemäß § 148 Abs. 2, § 148a Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 4 StPO angeordnet, dass die Verteidigerpost der Kontrolle durch den Leserichter des zuständigen Amtsgerichts unterliegt. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Beschwerde gegen das Verbot der Übergabe von Gegenständen und die Kontrolle der Verteidigerpost. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Regelungen verhinderten eine sachgerechte Verteidigung und verletzten sowohl die Grundrechte des Beschuldigten als auch des Verteidigers. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Im Übrigen hat er diese als Antrag auf Änderung des Haftstatuts ausgelegt, über den er noch nicht entschieden hat (1 BGs 1159/23).

II.

Rz. 2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist gegen Beschlüsse und Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs die Beschwerde nur eröffnet, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2023 - StB 18/23 u.a., juris Rn. 7).

Rz. 3

Die „Verhaftung“ betrifft die Entscheidung des Ermittlungsrichters indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist, nicht aber schon dann, wenn lediglich Beschränkungen während der Untersuchungshaft vorgenommen werden und damit die Art und Weise des Vollzugs geregelt wird. Dies gilt für die haftgrundbezogenen Beschränkungen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO ebenso wie für die in § 148 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO geregelten besonderen Überwachungsmaßnahmen wegen des dringenden Verdachts einer Tat nach §§ 129a, 129b StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, BGHR StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4; vom 18. Oktober 2017 - StB 24/17, juris Rn. 4 mwN; vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 4; vom 1. Juni 2023 - StB 18/23 u.a., juris Rn. 9). So liegt der Fall hier.

Schäfer                    Berg                    Voigt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15927328

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge