Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 09.02.2008)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Ein – in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579, 581) – grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH – GS – NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52, 48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht. Es hätte ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf im Rahmen einer Einbeziehung späterer Strafen und überhaupt bei zeitnäherer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den gewichtig vorbelasteten Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB festzustellen. Die entgangene Einbeziehung nach § 55 StGB kann jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB bedeutsam werden (vgl. dazu auch BVerfG – Kammer –, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 2 BvR 2025/06).

 

Unterschriften

Basdorf, Raum, Brause, Schaal, Jäger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2565246

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