Tenor
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende „Beschwerde” gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 12. Februar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit” oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 – IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Wert des Beschwerdegegenstands: 53,23 EUR.
Unterschriften
Stodolkowitz, Fischer, Ganter, Raebel, Kayser
Fundstellen
Dokument-Index HI838513 |
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