Tenor
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 24. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit” oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 – IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Wert des Beschwerdegegenstands: 416,47 EUR.
Unterschriften
Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer, Ganter, Raebel
Fundstellen
Dokument-Index HI838512 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen