Tenor

Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Eingabe gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 24. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem Beschluß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit” oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 – IX ZB 11/02, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Wert des Beschwerdegegenstands: 416,47 EUR.

 

Unterschriften

Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer, Ganter, Raebel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI838512

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